Metadaten : Ohlinger, Ferdinand: ¬Der gemeine deutsche & württemb. Civil-Prozeß

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Blutsverwandte  bis  zum  7.  Grade  einschließlich,  nach
württ.  Recht  bis  zum  6.  Grade.
Stiefeltern  und  Stiefkinder,  Schwiegereltern  und
Schwiegerkinder,  Eheleute  und  Verlobte,  welche  alle
nicht  schuldig  sind,  Zeugniß  abzulegen,  wenn  sie  nicht
wollen,  nach  württ.  Recht  auch  die  Eltern  der  Verlobten; ¬

c)  die  Beichtväter  in  Ansehung  dessen,  was  ihnen  in  der
Beichte  anvertraut  ist,  indem  diese  hierüber  gar  nicht
Zeugniß  geben  dürfen;  nach  württembergischen  Rechtsgrundsätzen ¬
  können  aber  dann  die  Beichtväter  als
Zeugen  zugelassen  werden,  wenn  das  Beichtkind  einwilligt, ¬
  ebenso  Advokaten  und  öffentliche  Beamte,  insofern ¬
  sie  die  ihnen  anvertrauten  resp.  Amtsgeheimnisse ¬
  verrathen  sollten.
Bayer  §§.  243,  244.  Berner  S.  355.
b.  Württemb.
Grundlose  Verweigerung  des  Zeugnisses  wird  mit
Civil=Prozeß
Strafe  geahndet,  welche  insofern  zugleich  als  Zwangsmaßinsbesondere. ¬

regel  erscheint,  da  mit  der  Vollziehung  eingehalten  wird,
sobald  der  Zeuge  sich  zum  Gehorsam  erbietet.
Berner  S.  356.
Gemeiner
C.  Erfordernisse  eines  vollgültigen  Zeugenbeweises.
deutscher
Civil=Prozeß
Diese  sind
1)  persönliche  Glaubwürdigkeit  des  Zeugen.  Würtemb.
Civil=Prozeß.
In  dieser  Beziehung  unterscheidet  man
klassische  Zeugen,  welche  vollkommenen  Glaua) ¬

ben  genießen,
b)  verdächtige  Zeugen  (suscepti  testes),  d.  h.
solche,  bei  denen  es  zweifelhaft  ist,  ob  sie  die
Wahrheit  sagen  werden.
Die  in  den  Gesetzen  vorkommende  Verdachtsgründe ¬
  sind:
aa)  absolute,  welche  schon  in  den  persönlichen
Eigenschaften  und  Verhältnissen  eines  Zeugen,
für  sich  betrachtet,  liegen.
Hieher  gehören:

a)
            
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