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Blutsverwandte bis zum 7. Grade einschließlich, nach
württ. Recht bis zum 6. Grade.
Stiefeltern und Stiefkinder, Schwiegereltern und
Schwiegerkinder, Eheleute und Verlobte, welche alle
nicht schuldig sind, Zeugniß abzulegen, wenn sie nicht
wollen, nach württ. Recht auch die Eltern der Verlobten; ¬
c) die Beichtväter in Ansehung dessen, was ihnen in der
Beichte anvertraut ist, indem diese hierüber gar nicht
Zeugniß geben dürfen; nach württembergischen Rechtsgrundsätzen ¬
können aber dann die Beichtväter als
Zeugen zugelassen werden, wenn das Beichtkind einwilligt, ¬
ebenso Advokaten und öffentliche Beamte, insofern ¬
sie die ihnen anvertrauten resp. Amtsgeheimnisse ¬
verrathen sollten.
Bayer §§. 243, 244. Berner S. 355.
b. Württemb.
Grundlose Verweigerung des Zeugnisses wird mit
Civil=Prozeß
Strafe geahndet, welche insofern zugleich als Zwangsmaßinsbesondere. ¬
regel erscheint, da mit der Vollziehung eingehalten wird,
sobald der Zeuge sich zum Gehorsam erbietet.
Berner S. 356.
Gemeiner
C. Erfordernisse eines vollgültigen Zeugenbeweises.
deutscher
Civil=Prozeß
Diese sind
1) persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen. Würtemb.
Civil=Prozeß.
In dieser Beziehung unterscheidet man
klassische Zeugen, welche vollkommenen Glaua) ¬
ben genießen,
b) verdächtige Zeugen (suscepti testes), d. h.
solche, bei denen es zweifelhaft ist, ob sie die
Wahrheit sagen werden.
Die in den Gesetzen vorkommende Verdachtsgründe ¬
sind:
aa) absolute, welche schon in den persönlichen
Eigenschaften und Verhältnissen eines Zeugen,
für sich betrachtet, liegen.
Hieher gehören:
a)