Inhaltsverzeichnis : Zur Lehre von den Nebenbestimmungen bei Rechtsgeschäften (202)

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Wir  brauchen  uns  nur  zu  vergegenwärtigen,  wie  der
wahre  Sinn  der  Rückwirkung  einer  erfüllten  Bedingung
darin  besteht,  daß  es  so  behandelt  werden  soll,  als  wären
gewisse  in  der  Wirklichkeit  jetzt  erst  eintretende  Rechtswirkungen ¬
  früher  schon  eingetreten,  und  daß  gewisse  Rechtsfolgen ¬
  einer  bisherigen  blosen  Möglichkeit  wieder  aufgehoben
werden  sollen,  um  es  ganz  einleuchtend  zu  finden,  daß  namentlich ¬
  die  Rückwirkung  der  erfüllten  Resolutiv-Bedingung
auf  das  rechtliche  Schicksal  des  in  der  Zwischenzeit  dem  Erwerber ¬
  zugefallenen  Gewinnes  nach  Rechtsvorschriften  lediglich ¬
  darin  bestehen  kann,  daß  der  Veräußerer  ein  Forderungsrecht ¬
  auf  Herausgabe  jenes  Gewinns  gegen  den  Erwerber ¬
  haben  soll,  und  daß  jedenfalls  bei  einem  resolutivbedingten ¬
  Kauf  die  Anstellung  der  actio  venditi  als  das
natürlichste  Mittel  für  die  Geltendmachung  dieser  Rückwirkung ¬
  der  eingetretenen  Resolutiv=Bedingung  behandelt  wird.
Die  in  einen  Kaufvertrag  aufgenommene  Resolutivbedingung ¬
  gehört  mit  allem  ihrem  unmittelbaren  und  mittelbaren ¬
  Willensgehalt  zu  dem  Inhalt  des  Kaufvertrags,  dessen ¬
  volle  Verwirklichung  der  Zweck  der  actiones  emti
venditi  ist.  Soweit  daher  die  Rechtswirkung  des  Eintritts
der  Resolutivbedingung,  auch  wo  sie  bestimmte  Rechtszustände ¬
  bereits  von  selbst  erzeugt  hat,  doch  gleichwohl  noch
durch  Handlungen  der  Kontrahenten  insofern  realisirt  werden
muß,  um  mit  diesen  Rechtszuständen  die  thatsächlichen  Zustände ¬
  in  vollen  Einklang  zu  bringen,  sind  die  Klagen  aus
dem  Kaufvertrag  die  geeignetsten  und  nächstliegenden  Mittel, ¬
  um  diese  Handlungen  zu  erzwingen.  Die  Verweisung
auf  sie  rechtfertigt  daher  keineswegs  den  Schluß,  daß  die
Wirkung  der  Resolutivbedingung  eine  lediglich  obligatorische
sei.  Das  Vindicationsrecht  des  Kontrahenten,  an  welchen
durch  ihren  Eintritt  Eigenthumsrechte  zurückfallen,  hat  eine
wahrhaft  praktische  Bedeutung  eigentlich  nur  da,  wo  eine
Wirkung  der  eingetretenen  Resolutivbedingung  Dritten  gegenüber ¬
  geltend  gemacht  werden  soll,  für  welche  der  Ver16 ¬

II.  2.
            
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