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Wir brauchen uns nur zu vergegenwärtigen, wie der
wahre Sinn der Rückwirkung einer erfüllten Bedingung
darin besteht, daß es so behandelt werden soll, als wären
gewisse in der Wirklichkeit jetzt erst eintretende Rechtswirkungen ¬
früher schon eingetreten, und daß gewisse Rechtsfolgen ¬
einer bisherigen blosen Möglichkeit wieder aufgehoben
werden sollen, um es ganz einleuchtend zu finden, daß namentlich ¬
die Rückwirkung der erfüllten Resolutiv-Bedingung
auf das rechtliche Schicksal des in der Zwischenzeit dem Erwerber ¬
zugefallenen Gewinnes nach Rechtsvorschriften lediglich ¬
darin bestehen kann, daß der Veräußerer ein Forderungsrecht ¬
auf Herausgabe jenes Gewinns gegen den Erwerber ¬
haben soll, und daß jedenfalls bei einem resolutivbedingten ¬
Kauf die Anstellung der actio venditi als das
natürlichste Mittel für die Geltendmachung dieser Rückwirkung ¬
der eingetretenen Resolutiv=Bedingung behandelt wird.
Die in einen Kaufvertrag aufgenommene Resolutivbedingung ¬
gehört mit allem ihrem unmittelbaren und mittelbaren ¬
Willensgehalt zu dem Inhalt des Kaufvertrags, dessen ¬
volle Verwirklichung der Zweck der actiones emti
venditi ist. Soweit daher die Rechtswirkung des Eintritts
der Resolutivbedingung, auch wo sie bestimmte Rechtszustände ¬
bereits von selbst erzeugt hat, doch gleichwohl noch
durch Handlungen der Kontrahenten insofern realisirt werden
muß, um mit diesen Rechtszuständen die thatsächlichen Zustände ¬
in vollen Einklang zu bringen, sind die Klagen aus
dem Kaufvertrag die geeignetsten und nächstliegenden Mittel, ¬
um diese Handlungen zu erzwingen. Die Verweisung
auf sie rechtfertigt daher keineswegs den Schluß, daß die
Wirkung der Resolutivbedingung eine lediglich obligatorische
sei. Das Vindicationsrecht des Kontrahenten, an welchen
durch ihren Eintritt Eigenthumsrechte zurückfallen, hat eine
wahrhaft praktische Bedeutung eigentlich nur da, wo eine
Wirkung der eingetretenen Resolutivbedingung Dritten gegenüber ¬
geltend gemacht werden soll, für welche der Ver16 ¬
II. 2.