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Berichte über akademische Dissertationen und Programme
II. Berichte fiher akademische Dis-
sertationen und Programme.
9. De nsnfrnctu TlOIIlinnm. Diss., quam etc. pro summis in
ii. j. honoribus rite capessendis d. VII. Aug. MDCCCXXXVII.
publice defendet auctor Carol Frid Thomas, Gothanus.
Jenae, typ. Schreiben. 52. 8. 8.
Das Thema dieser Dissertation ist gut gewühlt; die Ausführung
zeugt von hieiss und Streben, ist aber nicht in der Alaasse gelungen,
dass durch sie etwas Wesentliches zur Entscheidung der über die be-
handelte Lehre obwaltenden (kontroverse genommen worden wäre.
Die erste unter den 8 §§., in welche das Ganze zerfallt, führt die
verschiedenen Ansichten über den ususfructus nominum auf, und be-
merkt, dass der Vf. mit Anderen die zwei Fälle zu unterscheiden zu
müssen glaube: ob der ususfructus nominis schlechthin ohn6 eine be-
sondere Beschränkung eingeräumt sei, oder ob so, dass der Usufruc-
tuar nichts als die Zinsen aus dein nomen ziehen solle. — Im §. 2.
wird der Begriff und die Natur des nomen angegeben. Darnach wird
in dieser Lehre nomen in dem engeren Sinne für eine aus einem
mutuum entstandene und auf das Geben einer bestimmten Geldsumme
gerichtete Obligatio genommen; die Natur dieses noinen ergiebt sich
aber Aon selbst daraus, dass es eine Obligatio ist, (hei welcher der
Vf. p. 9. etwas Wesentliches fälschlich darin findet, dass der Gläubiger
den Schuldner durch eine Klage zur Erfüllung zwingen könne; sind
denn die öbl. naturales keine obligationes?) — Der §. 3. beschäftigt
sich mit der Nachweisung, dass, an einem nomen ein verus ususfructus
sich nicht denken lasse; die Gründe werden von den allgemeinen, mit
einander unvereinbaren Eigenschaften des jus in re und der Obligatio
hergenommen ; wohl aber könne ein noinen Gegenstand des quasi usus-
fructus sein ; durch einen solchen werde aber kein dingliches Recht*
sondern nur dasselbe Recht eingeräumt, welches der Besteller hat,
also ein Forderungsrecht. Der §. 4. sucht nun noch aus specielleu
Gründen und besonders aus Queffenaussprüchen darzutbun, dass ein
quasi ususfructus an dem nomen Statt finde; die Argumente sind:
1) L. 3. D. de usufr. ear. rer. VII. 5. — 2) Die nomina gehören nicht
zu den Sachen, an welchen ein verus ususfructus bestellt werden kann,
(merkwürdig ist ausser dein wiederholten Satze, dass die ganze Be-
deutung der obligationes in den Klagen bestehe, auch noch die daraus
abgeleitete „Ansicht, dass das nomen zu den res gehöre, quae usu mi-
nuuntur aut consumuntur); — 3) der Usufructuaiius nominis muss die
cautio ex Scto leisten. — Im §. 5. werden die Gründe Derjenigen ge-