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haltenen Antheile ein, diesen gestattet sie die Benutzung =
nicht anders, als unter der Aufsicht der Forstpolizey. =
Jch muß gestehen, daß dieser Unterschied ein
schönes Kompliment ist, welches die Regierung den
freyen Gutsbesitzern des Landes macht, indem sie ihnen =
hinlängliche Aufklärung, hinlängliche Würdigung
ihres wahren Vortheils zutraut, um in den zum Privat=Eigenthum =
erhaltenen Theilen nicht unwirthschaftlich =
zu hausen; allein im Allgemeinen scheint mir dieser =
Unterschied gefährlich, denn es giebt auch unter
den gebildetern Ständen Menschen, welche sich durch
kleinlichte Betrachtungen hinreissen lassen, die ihren
Vortheil nach der augenblicklichen Einträglichkeit berechnen, =
und für eine richtig auf Nachwuchs kalkulirte =
Bewirthschaftung ihrer Waldungen, und für die
Nothwendigkeit derselben zum Staatszwecke keinen
Sinn haben. Jn Ländern, wo, wie bey uns, die
Freyheit zur Veräußerung der Güter von langer Zeit
her statt gehabt hat, existirt unter den Klassen der
Güterbesitzer kein Personal=Unterschied mehr in Hinsicht =
auf freye und kontribuable Besitzungen, sondern
sehr viele freye Güter befinden sich in den Händen
der Bauern, auf welche die Freyheit mit den Gütern
übergegangen ist. Bey dieser Lage ist leicht zu bemessen, =
daß aus dem Besitz eines freyen Gutes allein
für seinen Jnhaber keine Vermuthung einer größern
Aufklärung über seinen richtig berechneten Vortheil