Inhaltsverzeichnis : ¬Das Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nebst dem Einführungsgesetze vom 24. März 1897 (2060)

224  1.  Abschnitt.  Zwangsversteigerung  u.  Zwangsverwaltung  von  Grundstücken.
die  Post  erfolgenden  Uebersendung  trägt,  so  muß  auch  in  diesen  Fällen  die  Befriedigung
schon  mit  der  vorschriftsmäßigen  Uebergabe  des  Geldbetrags  an  die  Postanstalt  als
geschehen  gelten.  Geschieht  dagegen  die  Uebersendung  nicht  durch  die  Post,  sondern
durch  einen  Boten,  oder  geschieht  sie  zwar  durch  die  Post,  aber  nicht  durch  Postanweisung, ¬
  sondern  z.  B.  in  einem  Brief  oder  Packet,  so  tritt  die  Befriedigung  erst
im  Augenblick  der  Empfangnahme  des  Geldes  Seitens  des  Berechtigten  ein.
3.  Im  Fall  der  Hinterlegung  hat  der  Vollstreckungsrichter  demnächst,  sobald  die
Uebersendung  durch  die  Post  zulässig  wird  oder  der  Berechtigte  die  Auszahlung  durch
ein  requirirtes  Gericht  beantragt  oder  sich  bei  dem  Vollstreckungsgericht  zur  Empfangnahme ¬
  meldet,  die  Rückzahlung  von  der  Hinterlegungsstelle  zu  veranlassen  und  die
Auszahlung  an  den  Berechtigten  erfolgen  zu  lassen.  Denn  er  hat  nach  Abs.  2  für  die
Auszahlung  an  den  Berechtigten  zu  sorgen.  Nach  Abs.  3  kann  er  aber  statt  dessen
—  entsprechend  dem  §  117  Abs.  3  des  Pr.  Z.V.G.  —  dem  Berechtigten  eine  Anweisung
auf  den  hinterlegten  Betrag  ertheilen;  diese  Anweisung  mit  der  von  der  Hinterlegungsstelle ¬
  ausgestellten  Bescheinigung  über  die  Hinterlegung,  welche  dem  Berechtigten  auszuhändigen ¬
  ist,  bilden  die  Legitimation  des  letzteren,  die  Auszahlung  von  der  Hinterlegungsstelle ¬
  zu  verlangen.  Denn  nach  §  30  Abs.  2  der  Pr.  Hinterlegungsordnung
„darf  das  Gesuch  um  Auszahlung,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §  24  der  Hinterlegungsordnung, ¬
  nicht  zurückgewiesen  werden,  wenn  der  Antrag  auf  eine  von  der  zuEiner ¬
  weiteren  Legitimation
ständigen  Behörde  ausgestellte  Anweisung  sich  gründet"
bedarf  es  nicht,  namentlich  ist  dem  Berechtigten  nicht
wie  Jäckel  Anm.  6  und
Dorendorf  zu  §  117  des  Pr.  Z.V.G.  meinen,  eine  Ausfertigung  des  die  Anweisung
enthaltenden  Theils  des  Kaufgelderbelegungsprotokolls  zum  Zweck  der  Legitimation  zu
ertheilen,  die  Anweisung  ist  überhaupt  nicht  in  das  Protokoll  aufzunehmen.  Die  Anweisung ¬
  mit  der  Bescheinigung  der  Hinterlegungsstelle  kann  dem  Berechtigten  auch,
ohne  daß  er  sich  meldet,  zugesandt  werden.
4.  Ueber  den  Fall,  daß  der  Hypothekenbrief  nicht  vorgelegt  ist,  s.  Anm.  4  zu
§  135,  über  den  Fall,  daß  der  Berechtigte  unbekannt  ist,  s.  §  135,  im  Uebrigen  die
Anm.  zu  §  126  und  §  142.
§  118.
Soweit  das  Baargebot  nicht  berichtigt  wird,  ist  der  Theilungsplan
dadurch  auszuführen,  daß  die  Forderung  gegen  den  Ersteher  auf  die  Berechtigten ¬
  übertragen  wird;  die  Uebertragung  erfolgt  durch  Anordnung  des
Gerichts.  Das  Gleiche  gilt,  soweit  Zahlungsfristen  festgesetzt  worden  sind.
Die  Uebertragung  wirkt  wie  die  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke.
Diese  Wirkung  tritt  jedoch  im  Falle  des  Abs.  1  Satz  1  nicht  ein,  wenn
vor  dem  Ablaufe  von  drei  Monaten  der  Berechtigte  dem  Gerichte  gegenüber
den  Verzicht  auf  die  Rechte  aus  der  Uebertragung  erklärt  oder  die  Zwangsversteigerung ¬
  beantragt.  Wird  der  Antrag  auf  Zwangsversteigerung  zurückgenommen ¬
  oder  das  Verfahren  nach  §  31  Abs.  2  aufgehoben,  so  gilt  er
als  nicht  gestellt.  Im  Falle  des  Verzichts  soll  das  Gericht  die  Erklärung
dem  Ersteher  sowie  demjenigen  mittheilen,  auf  welchen  die  Forderung  in
Folge  des  Verzichts  übergeht.
E.  1  §  159.  Mot.  291—294.  D.  S.  2852.  Komm.Prot.  S.  3380.  P.  §  117.
B.  Art.  121.  S.  §  175.
Antrag  auf  Wiederversteigerung  12.
Mitschulduer,  Bürgen  2c.  13.
Akt  der  Uebertragung  4
Mittheilung  des  Verzichts  durch  das  Gericht ¬
  10
Ausschließung  des  Verzichts  9.
Beschwerde  14.
Resolutiv  bedingte  Wirkung  6.
Suspensiv  bedingte  Ansprüche  2.
Folgen  des  Verzichts  und  der  Zwangsversteigerung ¬
  7.
Uebertragung  der  Forderung  1.
Frist  8
Wirkung  5.
Gegenstand  der  Uebertragung  3.
Zurücknahme  der  Wiederversteigerung  11.
            
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