224 1. Abschnitt. Zwangsversteigerung u. Zwangsverwaltung von Grundstücken.
die Post erfolgenden Uebersendung trägt, so muß auch in diesen Fällen die Befriedigung
schon mit der vorschriftsmäßigen Uebergabe des Geldbetrags an die Postanstalt als
geschehen gelten. Geschieht dagegen die Uebersendung nicht durch die Post, sondern
durch einen Boten, oder geschieht sie zwar durch die Post, aber nicht durch Postanweisung, ¬
sondern z. B. in einem Brief oder Packet, so tritt die Befriedigung erst
im Augenblick der Empfangnahme des Geldes Seitens des Berechtigten ein.
3. Im Fall der Hinterlegung hat der Vollstreckungsrichter demnächst, sobald die
Uebersendung durch die Post zulässig wird oder der Berechtigte die Auszahlung durch
ein requirirtes Gericht beantragt oder sich bei dem Vollstreckungsgericht zur Empfangnahme ¬
meldet, die Rückzahlung von der Hinterlegungsstelle zu veranlassen und die
Auszahlung an den Berechtigten erfolgen zu lassen. Denn er hat nach Abs. 2 für die
Auszahlung an den Berechtigten zu sorgen. Nach Abs. 3 kann er aber statt dessen
— entsprechend dem § 117 Abs. 3 des Pr. Z.V.G. — dem Berechtigten eine Anweisung
auf den hinterlegten Betrag ertheilen; diese Anweisung mit der von der Hinterlegungsstelle ¬
ausgestellten Bescheinigung über die Hinterlegung, welche dem Berechtigten auszuhändigen ¬
ist, bilden die Legitimation des letzteren, die Auszahlung von der Hinterlegungsstelle ¬
zu verlangen. Denn nach § 30 Abs. 2 der Pr. Hinterlegungsordnung
„darf das Gesuch um Auszahlung, unbeschadet der Vorschrift des § 24 der Hinterlegungsordnung, ¬
nicht zurückgewiesen werden, wenn der Antrag auf eine von der zuEiner ¬
weiteren Legitimation
ständigen Behörde ausgestellte Anweisung sich gründet"
bedarf es nicht, namentlich ist dem Berechtigten nicht
wie Jäckel Anm. 6 und
Dorendorf zu § 117 des Pr. Z.V.G. meinen, eine Ausfertigung des die Anweisung
enthaltenden Theils des Kaufgelderbelegungsprotokolls zum Zweck der Legitimation zu
ertheilen, die Anweisung ist überhaupt nicht in das Protokoll aufzunehmen. Die Anweisung ¬
mit der Bescheinigung der Hinterlegungsstelle kann dem Berechtigten auch,
ohne daß er sich meldet, zugesandt werden.
4. Ueber den Fall, daß der Hypothekenbrief nicht vorgelegt ist, s. Anm. 4 zu
§ 135, über den Fall, daß der Berechtigte unbekannt ist, s. § 135, im Uebrigen die
Anm. zu § 126 und § 142.
§ 118.
Soweit das Baargebot nicht berichtigt wird, ist der Theilungsplan
dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten ¬
übertragen wird; die Uebertragung erfolgt durch Anordnung des
Gerichts. Das Gleiche gilt, soweit Zahlungsfristen festgesetzt worden sind.
Die Uebertragung wirkt wie die Befriedigung aus dem Grundstücke.
Diese Wirkung tritt jedoch im Falle des Abs. 1 Satz 1 nicht ein, wenn
vor dem Ablaufe von drei Monaten der Berechtigte dem Gerichte gegenüber
den Verzicht auf die Rechte aus der Uebertragung erklärt oder die Zwangsversteigerung ¬
beantragt. Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen ¬
oder das Verfahren nach § 31 Abs. 2 aufgehoben, so gilt er
als nicht gestellt. Im Falle des Verzichts soll das Gericht die Erklärung
dem Ersteher sowie demjenigen mittheilen, auf welchen die Forderung in
Folge des Verzichts übergeht.
E. 1 § 159. Mot. 291—294. D. S. 2852. Komm.Prot. S. 3380. P. § 117.
B. Art. 121. S. § 175.
Antrag auf Wiederversteigerung 12.
Mitschulduer, Bürgen 2c. 13.
Akt der Uebertragung 4
Mittheilung des Verzichts durch das Gericht ¬
10
Ausschließung des Verzichts 9.
Beschwerde 14.
Resolutiv bedingte Wirkung 6.
Suspensiv bedingte Ansprüche 2.
Folgen des Verzichts und der Zwangsversteigerung ¬
7.
Uebertragung der Forderung 1.
Frist 8
Wirkung 5.
Gegenstand der Uebertragung 3.
Zurücknahme der Wiederversteigerung 11.