Erster Abschnitt. Römisches Recht.
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sit mutuae sunt 5) actiones, et alter minorem quantitatem, ¬
alter majorem petat, apud eundem judicem
agendum est ei, qui quantitatem minorem6) petit, ne
in potestate calumniosa adversarii mei sit, an apud
eum?) litigare possim 8)
Gaius9) redet im ersten Buch ad edict. prov. vom Municipalmagistrat, ¬
wie dies die gleiche Inscription der L. 29.
ad municip. beweis't. In unsrer Stelle untersucht er zweifelhafte ¬
Fragen in Bezug auf die eingeschränkte Jurisdiction
derselben. Im pr. erörtert er den Fall, wenn ein Kläger
gegen denselben Beklagten mehrere Klagen anstellt, welche
wohl zu einem Prozesse nach dem Frühern verbunden wurden, ¬
so daß man die Summe aller als ein Streitobject ansehen ¬
könnte. Dennoch ist es nach der Meinung der meisten
Juristen
), welche durch ein kaiserliches Rescript bestätigt ist,
genug, wenn nur einzeln die Klagen sich innerhalb der Jurisdictionsgränzen ¬
halten.
So unbestritten die Erklärung des pr. ist, so zweifelhaft
ist die des §. 1. Von den vielen Erklärungsversuchen 11) heben ¬
wir vier aus.
Zuerst die Glosse, und später Schulting ziehn die
Lesart majorem vor. Dann ist der Sinn ziemlich klar: der
4) Vulg.: Quodsi.
5) Hal. sint.
6) Der Glosse zufolge lasen hier einige Codd. mujorem.
7) Flor. u. Vulg.: eundem. Doch bemerkt Brencmann (in Geb.)
über den Buchstaben nde seien in der Flor. drei puncta deletionis
zu bemerken.
8) Hal. possit.
9) Auch die folgende L. 12. d. jurisd. von Ulpian redet ausdrücklich ¬
vom Municipalmagistrat.
10) Eine Meinungsverschiedenheit findet im Fall des §. 2. Statt.
S. darüber unten.
11) Cf. Schulting nott. ad Dig. ad h. l.