Contents : Planck, Johann Julius Wilhelm von: ¬Die Mehrheit der Rechtsstreitigkeiten im Prozeßrecht

Erster  Abschnitt.  Römisches  Recht.
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sit  mutuae  sunt  5)  actiones,  et  alter  minorem  quantitatem, ¬
  alter  majorem  petat,  apud  eundem  judicem
agendum  est  ei,  qui  quantitatem  minorem6)  petit,  ne
in  potestate  calumniosa  adversarii  mei  sit,  an  apud
eum?)  litigare  possim  8)
Gaius9)  redet  im  ersten  Buch  ad  edict.  prov.  vom  Municipalmagistrat, ¬
  wie  dies  die  gleiche  Inscription  der  L.  29.
ad  municip.  beweis't.  In  unsrer  Stelle  untersucht  er  zweifelhafte ¬
  Fragen  in  Bezug  auf  die  eingeschränkte  Jurisdiction
derselben.  Im  pr.  erörtert  er  den  Fall,  wenn  ein  Kläger
gegen  denselben  Beklagten  mehrere  Klagen  anstellt,  welche
wohl  zu  einem  Prozesse  nach  dem  Frühern  verbunden  wurden, ¬
  so  daß  man  die  Summe  aller  als  ein  Streitobject  ansehen ¬
  könnte.  Dennoch  ist  es  nach  der  Meinung  der  meisten
Juristen
),  welche  durch  ein  kaiserliches  Rescript  bestätigt  ist,
genug,  wenn  nur  einzeln  die  Klagen  sich  innerhalb  der  Jurisdictionsgränzen ¬
  halten.
So  unbestritten  die  Erklärung  des  pr.  ist,  so  zweifelhaft
ist  die  des  §.  1.  Von  den  vielen  Erklärungsversuchen  11)  heben ¬
  wir  vier  aus.
Zuerst  die  Glosse,  und  später  Schulting  ziehn  die
Lesart  majorem  vor.  Dann  ist  der  Sinn  ziemlich  klar:  der
4)  Vulg.:  Quodsi.
5)  Hal.  sint.
6)  Der  Glosse  zufolge  lasen  hier  einige  Codd.  mujorem.
7)  Flor.  u.  Vulg.:  eundem.  Doch  bemerkt  Brencmann  (in  Geb.)
über  den  Buchstaben  nde  seien  in  der  Flor.  drei  puncta  deletionis
zu  bemerken.
8)  Hal.  possit.
9)  Auch  die  folgende  L.  12.  d.  jurisd.  von  Ulpian  redet  ausdrücklich ¬
  vom  Municipalmagistrat.
10)  Eine  Meinungsverschiedenheit  findet  im  Fall  des  §.  2.  Statt.
S.  darüber  unten.
11)  Cf.  Schulting  nott.  ad  Dig.  ad  h.  l.
            
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