Siebentes Kapitel. §§. 37. 38 39.
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768. 578. Pr.=O.; Bekk Commiss.=Ber. zu
schoben werden,S
§§. 875. 876. 877. S. 118. 119; 30. Pr.=H. II. Kr. 1831. S.
193—197. zu §. 877; vgl. Bayer Concursproceß §. 62. h. und
Noten, also nicht blos über seine eigenen Handlungen oder die seiner
Rechtsvorfahren oder Solcher, für die er persönlich zu haften hat.
Annal. (1852.) XIX. Nr. 4. I. S. 25. 26.
§. 38.
Den zugeschobenen Eid kann der Gemeinschuldner nur mit
Zustimmung*) des Gantanwalts — in dessen Ermangelung der be2) ¬
an -
die Gegenpartei zurückschieben.
theiligten Gläubig
z. 769. Pr.=O., vgl. den §. 579. Pr.=O.
§. 39.
Ueber die Kosten.
In dem Ganturtheil wird zugleich über die Pflicht zur Erstattung
der Prozeßkosten, und zwar sowohl zwischen der Gantmasse und
jedem Gläubiger, als zwischen einzelnen Gläubigern unter sich, zwischen
welchen besondere Streitverhandlungen stattgefunden haben, in beiden
Beziehungen lediglich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften
über die Pflicht zur Kostenerstattung erkannt.
§. 803. vgl. §. 169. ff. Pr.=O.
Insbesondere hat der Gantrichter nach §. 171. Pr.=O. in
jedem einzelnen Fall auch zu erwägen, ob nach der Beschaffenheit
des Streits die durch den Beizug von Anwälten verursachten Kosten
als nothwendige zu betrachten sind oder nicht.
Von den Kosten fallen zur Last:
1) den Unterpfands= und besonderen Vorzugsgläubigern die Kosten:
a) welche auf das zu ihren Gunsten belastete Vermögen besonders ¬
verwendet wurden, namentlich auf dessen Aufnahme ¬
und Veräußerung;
Denn die Zurückschiebung enthält einen, der Masse gefährlichen Vergleichsantrag. ¬
L.=R. S. 1361. 1363.; s. Bekk Commiss.=Ber. zu §. 878.; 6. Pr.=H.
I. Kr. 1831. S. 117. zu §. 878.
2) s. oben S. 135.
Diese Kosten kommen somit von dem reinen Erlös aus dem belasteten
Vermögen in Abzug, mindern also nur den Unterpfandswerth und
fallen damit zuerst dem Letzten der auf ein Pfandgut versicherten Gläubiger
zur Last, werden also von den nach einander auf ein und dasselbe Pfandgut
versicherten Gläubigern nicht gemeinschaftlich getragen (L.=R. S. 2218. b.)
Annal. VII. Nr. 35. S. 230. 231.
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