Object : Stempf, L.: Handbuch des Gantverfahrens und des Gantrechts im Großherzogthum Baden

Siebentes  Kapitel.  §§.  37.  38  39.
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768.  578.  Pr.=O.;  Bekk  Commiss.=Ber.  zu
schoben  werden,S
§§.  875.  876.  877.  S.  118.  119;  30.  Pr.=H.  II.  Kr.  1831.  S.
193—197.  zu  §.  877;  vgl.  Bayer  Concursproceß  §.  62.  h.  und
Noten,  also  nicht  blos  über  seine  eigenen  Handlungen  oder  die  seiner
Rechtsvorfahren  oder  Solcher,  für  die  er  persönlich  zu  haften  hat.
Annal.  (1852.)  XIX.  Nr.  4.  I.  S.  25.  26.
§.  38.
Den  zugeschobenen  Eid  kann  der  Gemeinschuldner  nur  mit
Zustimmung*)  des  Gantanwalts  —  in  dessen  Ermangelung  der  be2) ¬
  an -
  die  Gegenpartei  zurückschieben.
theiligten  Gläubig
z.  769.  Pr.=O.,  vgl.  den  §.  579.  Pr.=O.
§.  39.
Ueber  die  Kosten.
In  dem  Ganturtheil  wird  zugleich  über  die  Pflicht  zur  Erstattung
der  Prozeßkosten,  und  zwar  sowohl  zwischen  der  Gantmasse  und
jedem  Gläubiger,  als  zwischen  einzelnen  Gläubigern  unter  sich,  zwischen
welchen  besondere  Streitverhandlungen  stattgefunden  haben,  in  beiden
Beziehungen  lediglich  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften
über  die  Pflicht  zur  Kostenerstattung  erkannt.
§.  803.  vgl.  §.  169.  ff.  Pr.=O.
Insbesondere  hat  der  Gantrichter  nach  §.  171.  Pr.=O.  in
jedem  einzelnen  Fall  auch  zu  erwägen,  ob  nach  der  Beschaffenheit
des  Streits  die  durch  den  Beizug  von  Anwälten  verursachten  Kosten
als  nothwendige  zu  betrachten  sind  oder  nicht.
Von  den  Kosten  fallen  zur  Last:
1)  den  Unterpfands=  und  besonderen  Vorzugsgläubigern  die  Kosten:
a)  welche  auf  das  zu  ihren  Gunsten  belastete  Vermögen  besonders ¬
  verwendet  wurden,  namentlich  auf  dessen  Aufnahme ¬
  und  Veräußerung;
Denn  die  Zurückschiebung  enthält  einen,  der  Masse  gefährlichen  Vergleichsantrag. ¬
  L.=R.  S.  1361.  1363.;  s.  Bekk  Commiss.=Ber.  zu  §.  878.;  6.  Pr.=H.
I.  Kr.  1831.  S.  117.  zu  §.  878.
2)  s.  oben  S.  135.
Diese  Kosten  kommen  somit  von  dem  reinen  Erlös  aus  dem  belasteten
Vermögen  in  Abzug,  mindern  also  nur  den  Unterpfandswerth  und
fallen  damit  zuerst  dem  Letzten  der  auf  ein  Pfandgut  versicherten  Gläubiger
zur  Last,  werden  also  von  den  nach  einander  auf  ein  und  dasselbe  Pfandgut
versicherten  Gläubigern  nicht  gemeinschaftlich  getragen  (L.=R.  S.  2218.  b.)
Annal.  VII.  Nr.  35.  S.  230.  231.
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