Volltext : Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

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bey  der  freyen  privativen  Benutzung  in  der  Gewalt
der  abgegüteten  Weideberechtigten  steht;  da  das
Staatsbeste  erfordert,  daß  jeder  Grundbesitz  auf  die
möglich  beste  Art  benutzet  werde,  so  glaube  ich,  nach
dem,  was  ich  bey  dem  zwölften  Kapitel  bemerkt  habe,
daß  ein  solcher  Grundbesitz,  als  nach  ordentlicher  Rottung =
  und  Kultur  für  eine  Sommer=Kuhweide  erforderlich =
  ist,  neben  einer  Entschädigung  für  die  erste
Anlage  eine  hinlängliche  Entschädigung  sey;  auf  solche
Art  reduciren  sich  die  Grundsätze  zur  Auseinandersetzung ¬
  der  Hut=  und  Weideberechtigung  in  Forsten
auf  folgendes:  a)  der  Forsteigenthümer  hat  die  Wahl,
die  Weideberechtigten  nach  Kuhweiden  abzufinden,
wenn  er  solches  mit  dem  Zustande  des  Waldes  verträglich =
  glaubt,  und  in  diesem  Falle  bekömmt  er  den
Ueberschuß.  b)  Findet  der  Forstherr  hiebey  seine
Rechnung  nicht,  so  wird  der  Betrag  der  Weide  abgeschätzt, =
  welcher  in  dem  Theile  des  Waldes  vorhanden
ist,  welcher  ausser  Schonung  bleiben  mußte.  Der
Betrag  der  ausgemittelten  Weide,  nach  Abzug  des  in
jedem  Lande  hergebrachten  Schonungsdistriktes,  ist
das  höchste,  was  der  Forsteigenthümer  abzufinden  hat;
c)  die  Abfindung  selbst  geschieht  nach  dem  Bestand
der  Waldungen,  nach  ihrer  Abholzung  und  Rottung,
mit  Vergütung  der  ersten  Kulturanlage  in  Grundbesitz. ¬
  Auf  diese  Art  modificirt,  möchte  kein  Waldungseigenthümer ¬
  mehr  die  Abfindung  der  Weidebe=
            
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