§ 44. Lagerschein.
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Ist ein Lagerschein ausgestellt, so ist das Lagerhaus
verpflichtet, die Waare gegen Bezahlung der noch unberichtigten ¬
Zoll- und Verzehrungssteuergebühren und seiner
Gebühren und Forderungen dem Eigenthümer beider
Theile des Lagerscheins unter der Bedingung der gleichzeitigen ¬
Rückstellung dieses Scheines jederzeit auszufolgen. (§ 29.)
1. Der Lagerschein.
Der Lagerschein*) (in England Warrant —
„Sicherung“ ¬
- genannt) ist jenes Waarenpapier, in welchem sich
ein öffentliches Lagerhaus zur Ausfolgung bestimmter daselbst
eingelagerten Waaren gegen Bezahlung seiner Gebühren und
Forderungen verpflichtet.
Das öffentliche Lagerhaus ist verpflichtet, dem Hinterleger ¬
auf dessen Verlangen über die eingelagerten Waaren
einen indossablen *’) Lagerschein auszustellen. (§ 17 L.H.G.).
Der Lagerschein hat einen Ausschnitt des von
dem Lagerhaus fortlaufend zu führenden Juxtenbuches
zu bilden. Er besteht nach dem nun auch in Oesterreich —
nach dem Vorbilde Frankreichs, Ungarns, Italiens u.s.w. — eingeführten ¬
Zweischeinsystem*2) aus zwei von einander trennbaren -
Theilen: aus dem Lagerbesitzscheine oder
Rezepisse (franz.: récepissé), und aus demLagerpfandschein oder
Warrant (franz.: bulletin de gage). (§ 17). Der Besitzschein
dient der Eigenthumstradition, also dem Umsatz der
Waaren, der Warrant der Verpfändung der Waaren.
Auf diese Art wird eine Eigenthumsübertragung und Ver10) ¬
Simonson Go. Z. 33 S. 207 Das österr. Warrantrecht 1889. Leyy
Der Warrant 1890. Hecht Die Warrants 1884 (Beil. zu Go. Z. 29).
Dazu Neumann-Spallart in Grünhuts Z. 11 S. 610ff. G. Cohn in
E. Hdb. III § 432. Koch Vorträge und Aufsätze S. 331, und in Busch
Arch. 48 N. 1. Levy Arch. f. bürg. R. II S. 249. Leonhardt Der
Warrant als Bankpapier 1886. Adler S. 154 ff.
*’) Die Circulation des Warrants ist im Wesentlichen localisirt.
Der Londoner Warrant circulirt vorzugsweise in London. Das Papier
bleibt nicht lange im Verkehr Hecht S. 9.
*2) Adler S. 30, 155. Cohn S. 912 f. Simonson S. 54. Hecht
S. 77 ff., 129 ff., 139.