fullscreen : Lehrbuch des Oesterreichischen Handelsrechtes (2)

§  44.  Lagerschein.
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Ist  ein  Lagerschein  ausgestellt,  so  ist  das  Lagerhaus
verpflichtet,  die  Waare  gegen  Bezahlung  der  noch  unberichtigten ¬
  Zoll-  und  Verzehrungssteuergebühren  und  seiner
Gebühren  und  Forderungen  dem  Eigenthümer  beider
Theile  des  Lagerscheins  unter  der  Bedingung  der  gleichzeitigen ¬
  Rückstellung  dieses  Scheines  jederzeit  auszufolgen.  (§  29.)
1.  Der  Lagerschein.
Der  Lagerschein*)  (in  England  Warrant  —
„Sicherung“ ¬
  -  genannt)  ist  jenes  Waarenpapier,  in  welchem  sich
ein  öffentliches  Lagerhaus  zur  Ausfolgung  bestimmter  daselbst
eingelagerten  Waaren  gegen  Bezahlung  seiner  Gebühren  und
Forderungen  verpflichtet.
Das  öffentliche  Lagerhaus  ist  verpflichtet,  dem  Hinterleger ¬
  auf  dessen  Verlangen  über  die  eingelagerten  Waaren
einen  indossablen  *’)  Lagerschein  auszustellen.  (§  17  L.H.G.).
Der  Lagerschein  hat  einen  Ausschnitt  des  von
dem  Lagerhaus  fortlaufend  zu  führenden  Juxtenbuches
zu  bilden.  Er  besteht  nach  dem  nun  auch  in  Oesterreich  —
nach  dem  Vorbilde  Frankreichs,  Ungarns,  Italiens  u.s.w.  —  eingeführten ¬
  Zweischeinsystem*2)  aus  zwei  von  einander  trennbaren -
  Theilen:  aus  dem  Lagerbesitzscheine  oder
Rezepisse  (franz.:  récepissé),  und  aus  demLagerpfandschein  oder
Warrant  (franz.:  bulletin  de  gage).  (§  17).  Der  Besitzschein
dient  der  Eigenthumstradition,  also  dem  Umsatz  der
Waaren,  der  Warrant  der  Verpfändung  der  Waaren.
Auf  diese  Art  wird  eine  Eigenthumsübertragung  und  Ver10) ¬
  Simonson  Go.  Z.  33  S.  207  Das  österr.  Warrantrecht  1889.  Leyy
Der  Warrant  1890.  Hecht  Die  Warrants  1884  (Beil.  zu  Go.  Z.  29).
Dazu  Neumann-Spallart  in  Grünhuts  Z.  11  S.  610ff.  G.  Cohn  in
E.  Hdb.  III  §  432.  Koch  Vorträge  und  Aufsätze  S.  331,  und  in  Busch
Arch.  48  N.  1.  Levy  Arch.  f.  bürg.  R.  II  S.  249.  Leonhardt  Der
Warrant  als  Bankpapier  1886.  Adler  S.  154  ff.
*’)  Die  Circulation  des  Warrants  ist  im  Wesentlichen  localisirt.
Der  Londoner  Warrant  circulirt  vorzugsweise  in  London.  Das  Papier
bleibt  nicht  lange  im  Verkehr  Hecht  S.  9.
*2)  Adler  S.  30,  155.  Cohn  S.  912  f.  Simonson  S.  54.  Hecht
S.  77  ff.,  129  ff.,  139.
            
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