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ZWEYTERABSATZ.
Besondere Regeln für die Entwerfung richterlicher Verfügungen, -
die beste Art richterlicher Vorträge, und
die Abfassung der Berichte.
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§. 138.
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Einleitung.
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Das Resultat des bisherigen ist, dass so verschieden -
auch immerhin die mancherley Richtungen
der Thätigkeit des Richters sind, die gewöhnlichste ¬
Aeusserung derselben in zu erlassenden, mittelbar ¬
oder unmittelbar auf die Entscheidung der
Sache abzielenden Verfügungen bestehe, welche
aber in Ansehung ihres Innhalts nothwendig
eben so verschieden sini, als die angedeuteten
Richtungen der Thätigkeit des Richters. In Ansehung ¬
der Art ihrer Entwerfung ist es nicht zu
bezweifeln, dals bey jedem Gerichte, zumal bey
Collegien eine gewilse, durch Observanz zu bestimmende ¬
Gleichförmigkeit derselben nothwendig ¬
beobachtet werden müsse; allein man darf darum ¬
nicht vergelsen, dals durch keine Observanz
den allgemeinen Regeln, welche sich über die