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kann, beynahe acht Zehntheile des Flächeninhalts an
die Weide=Berechtigungen zur Entschädigung abgege
ben werden müssen, welche für ewig für die Forstkul
tur verlohren sind, so ist ohne Zweifel der Verlust
für das Waldeigenthum zu groß; man kann freylich
einwenden, daß in einem solchen Walde der Eigen
thümer ja die Waldhut fortwähren lassen könne, weil
Niemand ihn zur Aufhebung zwingen dürfe, und das
würde dann auch wohl geschehen; allein in einem
ziemlich schlecht bestandenen, plätzig oder plenterweise
gehauenen Walde, ist im Durchschnitt mehr Weide
vorhanden, als in einem gut bestandenen, vorzüglich
in Schlagholz=Waldungen, welche regelmäßig abge
trieben worden, und wo die abgetriebenen Schläge in
der Jugend so lange geschont worden sind, bis wenig
stens die Pflanzen und die ersten Aeste dem Zahne des
Viehes entwachsen waren. Mit der Freyheit, die Aus
einandersetzung zu veranlassen, oder die Gemeinschaft
fortwähren zu lassen, ist es daher nicht genug, weil
eben diejenige Waldungen am meisten dabey leiden,
welche die Abschaffung der Viehhut zu ihrem Aufkom
men durchaus bedürfen; die Besitzer derselben werden
also dadurch in die unangenehme Nothwendigkeit ver
setzet, entweder die Holzkultur durch die Viehhut ganz
zu Grunde gehen zu lassen, oder den größten Theil
Es
der Waldfläche zur Entschädigung hinzugeben.
kann der Gedanke keiner Staatsverwaltung seyn, die