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worin als die einzigen mit Töchtern oder Schwestern concurrirenden Verwandten
die Agnaten oder Vettern, mit Rücksicht auf Gradesnähe, angegeben werden,
hierbei also in Beziehung auf Söhne des letztverstorbenen Vasallen oder Brüder
von jenen die in dem Zeugnisse von 1292 angedeutete Ordnung, wonach die Töchter ¬
erst auf die Söhne folgen, stillschweigend vorausgesetzt zu seyn scheint. Noch
bestimmter drücken sich die Zeugnisse von 1665 und 1705 aus, indem sie der allgemeinen ¬
Regel der vermischten Lehnsfolge gleich naher Verwandten männlichen
und weiblichen Geschlechts die besondere Limitation („doch mit diesem Unterschied“) ¬
beifügen, daß, „wo der letztverstorbene Vasall Söhne und Töchter hinterlassen, ¬
die Söhne den Töchtern, in Ermangelung oder Absterben der Söhne aber
die Töchter den Agnaten oder Vettern, so weiter in der Sippschaft dem Verstorbenen ¬
verwandt, vorgezogen werden." Wenn man hier den Gesichtspunct bei Ertheilung ¬
dieser Zeugnisse unterstellt, daß der Aussteller zunächst nur den Fall des
Ablebens eines Vasallen, welcher Söhne und Töchter (oder letztere allein) hinterlassen, ¬
vor Augen gehabt, und, von diesem Falle ausgehend, die alsdann
eintretende Lehnsfolgeordnung, wie dieselbe successiv unter den nachgelassenen Verwandten ¬
überhaupt statt finden solle, bestimmt habe, so erscheint es als eine ganz
einfache und sehr natürliche Auslegung, daß dadurch insonderheit das LehnsfolgeVerhältniß ¬
zwischen den Söhnen und Töchtern eines verstorbenen Vasallen auf die
Weise habe festgestellt werden sollen, daß die Töchter erst nach dem Abgange aller
Söhne desjenigen Vasallen, dessen Ableben den Gesichtspunct jener Bestimmung der
Successionsordnung darbot, oder mit anderen Worten aller ihrer Brüder, succediren, ¬
und so lange noch ein solcher (oder dessen Nachkommen) vorhanden wäre,
durch denselben ausgeschlossen bleiben sollten. Mit dieser Auslegung würden die
Worte „in Ermangelung oder Absterben der Söhne" in vollem Einklange stehen,
wenn man letzteres im Gegensatze zu ersterem auf den Fall des Ablebens der Söhne
nach ihrem Vater bezöge; wo dann diese, obgleich als Brüder des zuletzt Verstorbenen ¬
mit dessen Schwestern zusammentreffend, als Söhne, so wie letztere als Töchter, ¬
in Beziehung auf den gemeinschaftlichen Vater bezeichnet wären. Ueberdies ¬
würde es der so genau regulirten Successionsordnung an einer Bestimmung
für den zwischen den beiden ausdrücklich erwähnten Fällen, wo die Töchter mit
Söhnen des letzten Vasallen, und dem, wo sie mit bloßen Vettern concurriren,
liegenden dritten Fall, wo sie mit Brüdern des letzten Vasallen, welche zugleich ihre