Inhaltsverzeichnis : Practische Ausführungen aus allen Theilen der Rechtswissenschaft (5)

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worin  als  die  einzigen  mit  Töchtern  oder  Schwestern  concurrirenden  Verwandten
die  Agnaten  oder  Vettern,  mit  Rücksicht  auf  Gradesnähe,  angegeben  werden,
hierbei  also  in  Beziehung  auf  Söhne  des  letztverstorbenen  Vasallen  oder  Brüder
von  jenen  die  in  dem  Zeugnisse  von  1292  angedeutete  Ordnung,  wonach  die  Töchter ¬
  erst  auf  die  Söhne  folgen,  stillschweigend  vorausgesetzt  zu  seyn  scheint.  Noch
bestimmter  drücken  sich  die  Zeugnisse  von  1665  und  1705  aus,  indem  sie  der  allgemeinen ¬
  Regel  der  vermischten  Lehnsfolge  gleich  naher  Verwandten  männlichen
und  weiblichen  Geschlechts  die  besondere  Limitation  („doch  mit  diesem  Unterschied“) ¬
  beifügen,  daß,  „wo  der  letztverstorbene  Vasall  Söhne  und  Töchter  hinterlassen, ¬
  die  Söhne  den  Töchtern,  in  Ermangelung  oder  Absterben  der  Söhne  aber
die  Töchter  den  Agnaten  oder  Vettern,  so  weiter  in  der  Sippschaft  dem  Verstorbenen ¬
  verwandt,  vorgezogen  werden."  Wenn  man  hier  den  Gesichtspunct  bei  Ertheilung ¬
  dieser  Zeugnisse  unterstellt,  daß  der  Aussteller  zunächst  nur  den  Fall  des
Ablebens  eines  Vasallen,  welcher  Söhne  und  Töchter  (oder  letztere  allein)  hinterlassen, ¬
  vor  Augen  gehabt,  und,  von  diesem  Falle  ausgehend,  die  alsdann
eintretende  Lehnsfolgeordnung,  wie  dieselbe  successiv  unter  den  nachgelassenen  Verwandten ¬
  überhaupt  statt  finden  solle,  bestimmt  habe,  so  erscheint  es  als  eine  ganz
einfache  und  sehr  natürliche  Auslegung,  daß  dadurch  insonderheit  das  LehnsfolgeVerhältniß ¬
  zwischen  den  Söhnen  und  Töchtern  eines  verstorbenen  Vasallen  auf  die
Weise  habe  festgestellt  werden  sollen,  daß  die  Töchter  erst  nach  dem  Abgange  aller
Söhne  desjenigen  Vasallen,  dessen  Ableben  den  Gesichtspunct  jener  Bestimmung  der
Successionsordnung  darbot,  oder  mit  anderen  Worten  aller  ihrer  Brüder,  succediren, ¬
  und  so  lange  noch  ein  solcher  (oder  dessen  Nachkommen)  vorhanden  wäre,
durch  denselben  ausgeschlossen  bleiben  sollten.  Mit  dieser  Auslegung  würden  die
Worte  „in  Ermangelung  oder  Absterben  der  Söhne"  in  vollem  Einklange  stehen,
wenn  man  letzteres  im  Gegensatze  zu  ersterem  auf  den  Fall  des  Ablebens  der  Söhne
nach  ihrem  Vater  bezöge;  wo  dann  diese,  obgleich  als  Brüder  des  zuletzt  Verstorbenen ¬
  mit  dessen  Schwestern  zusammentreffend,  als  Söhne,  so  wie  letztere  als  Töchter, ¬
  in  Beziehung  auf  den  gemeinschaftlichen  Vater  bezeichnet  wären.  Ueberdies ¬
  würde  es  der  so  genau  regulirten  Successionsordnung  an  einer  Bestimmung
für  den  zwischen  den  beiden  ausdrücklich  erwähnten  Fällen,  wo  die  Töchter  mit
Söhnen  des  letzten  Vasallen,  und  dem,  wo  sie  mit  bloßen  Vettern  concurriren,
liegenden  dritten  Fall,  wo  sie  mit  Brüdern  des  letzten  Vasallen,  welche  zugleich  ihre
            
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