Volltext : Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

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Siebenzehntes  Kapitel.
Nachdem  bisher  von  der  Auseinandersetzung  der
Hut=  und  Weide=Berechtigungen  auf  Haiden  —  überhaupt =
  auf  Gemein=Weiden  —  die  Rede  war,  so  trift
nun  die  Reihe  die  Auseinandersetzung  derselben  in  wirklichen =
  Forsten;  ein  sehr  wichtiger  Gegenstand,  der  alle
Aufmerksamkeit  erfordert.  Der  Forstgrund  ist  nach
der  Eintheilung  der  vorliegenden  Ordnung  entweder
bestanden  oder  unbestanden.  Unbestandener  Forstgrund =
  heißt  derjenige,  worauf  seit  dem  Jahre  1768
kein  Holz  mehr  gestanden,  auf  dem  gar  keine  Holznutzung, =
  gar  keine  Forstkultur  mehr=statt  gehabt  hat.
Bey  bestandenem  Forstgrunde  hat  blos  der  Forsteigenthümer =
  das  Recht,  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft
zu  verlangen,  nicht  so  bey  unbestandenem.  Die  Benutzung =
  des  Forstgrundes  zur  Holzkultur,  ist  der  erste
wesentliche  Zweck,  die  eigentliche  Bestimmung  desselben; =
  alle  andere  Nutzungen  sind  nur  subalterne,  diesem =
  untergeordnete  Zwecke;  es  ist  daher  ganz  begreiflich, =
  daß  bey  bestandenem  Forstgrunde  Niemanden
als  dem  Forstherrn  das  Recht  zustehen  kann,  die  Gemeinschaft =
  aufzuheben,  denn  dieser  muß  es  beurtheilen, =
  wieweit  sich  die  Nebennutzungen  mit  dem  Hauptzwecke =
  vereinigen  lassen  oder  nicht.  Ein  Grund,  auf
dem  seit  dem  Jahre  1768  keine  Forstnutzung  mehr
statt  gehabt  hat,  bey  dem  der  Forsteigenthümer  es
nicht  der  Mühe  werth  gehalten  hat,  in  einem  so  lan=
            
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