Full text : Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

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werden  können;  ich  habe  freymüthig  jene  Schwierigkeiten ¬
  angeführt,  welche  sich  bey  Ausmittelung  der
Maaßstäbe  selbst  ergeben  können.  Das  vorliegende
Kapitel  bestimmt  die  Fälle,  auf  welche  jeder  Maaßstab ¬
  angewendet  werden  soll.  Die  Verordnung  sagt,
daß  bey  General=Theilungen  unter  kontributionspflichtigen ¬
  Unterthanen,  wenn  die  Behütungszeit  der
konkurrirenden  Gemeinden  gleich  ist,  der  erste  Maaßstab =
  allenfalls  mit  Rectifikation  des  Viehstandes  nach
dem  Kataster,  —  wenn  die  Behütungszeit  aber  verschieden ¬
  ist,  der  zweyte  Maaßstab  angewendet  werden
solle.  —  Für  Special=Theilungen  unter  solchen  Unterthanen ¬
  wird  der  dritte  Maaßstab  angewiesen;  allein
es  kömmt  gleich  dabey  die  Ausnahme:  daß  wenn  hiebey =
  einzelne  Jnteressenten  zu  sehr  leiden,  das  Landesökonomie=Kollegium =
  befugt  seyn  solle,  den  ersten
Maaßstab  zu  wählen.
Für  die  Konkurrenz  bey  General=  oder  SpecialTheilungen ¬
  unter  kontributionsfreyen  und  kontributionspflichtigen ¬
  Unterthanen,  soll,  wenn  der  zehnjährige =
  Viehstand  eruirt  werden  kann,  der  erste  Maaßstab ¬
  mit  Zuziehung  des  zweyten,  wenn  die  Hütungszeit =
  verschieden  gewesen  ist,  angenommen  werden;
wenn  aber  der  zehnjährige  Viehstand  nicht  verläßig
aufgestellet  werden  kann,  so  soll  solcher  durch  den
vierten  Maaßstab  den  Winterfutter=Gewinnst  ausgemittelt, =
  und  zum  Grunde  geleget  werden.  Das  Ka=
            
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