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werden können; ich habe freymüthig jene Schwierigkeiten ¬
angeführt, welche sich bey Ausmittelung der
Maaßstäbe selbst ergeben können. Das vorliegende
Kapitel bestimmt die Fälle, auf welche jeder Maaßstab ¬
angewendet werden soll. Die Verordnung sagt,
daß bey General=Theilungen unter kontributionspflichtigen ¬
Unterthanen, wenn die Behütungszeit der
konkurrirenden Gemeinden gleich ist, der erste Maaßstab =
allenfalls mit Rectifikation des Viehstandes nach
dem Kataster, — wenn die Behütungszeit aber verschieden ¬
ist, der zweyte Maaßstab angewendet werden
solle. — Für Special=Theilungen unter solchen Unterthanen ¬
wird der dritte Maaßstab angewiesen; allein
es kömmt gleich dabey die Ausnahme: daß wenn hiebey =
einzelne Jnteressenten zu sehr leiden, das Landesökonomie=Kollegium =
befugt seyn solle, den ersten
Maaßstab zu wählen.
Für die Konkurrenz bey General= oder SpecialTheilungen ¬
unter kontributionsfreyen und kontributionspflichtigen ¬
Unterthanen, soll, wenn der zehnjährige =
Viehstand eruirt werden kann, der erste Maaßstab ¬
mit Zuziehung des zweyten, wenn die Hütungszeit =
verschieden gewesen ist, angenommen werden;
wenn aber der zehnjährige Viehstand nicht verläßig
aufgestellet werden kann, so soll solcher durch den
vierten Maaßstab den Winterfutter=Gewinnst ausgemittelt, =
und zum Grunde geleget werden. Das Ka=