Inhaltsverzeichnis : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

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lung  ein  verliehenes  Handelsrecht  gar  nicht  ausgeübt  ausweisung
und  Firmawerden =
  darf.
protocolliReggsv. =
  10.  März  1801.  Rücksichtlich  der  diesfälligen  Comrung ¬
  bey
petenz  des  k.  k.  Mercantil=  und  Wechselgerichtes  S.  Th.  II.  §.  28.
Handlun=  §. =
  543.
gen.
Damit  den  aus  Unterlassung  der  von  den  HanSoglei ¬
 =
  Anzeige
delsleuten  bey  dem  Mercantil-  und  Wechselgerichte
einer  neuen
zuwider  der  heilsamen  eingeführten  Falliten-Ordnung,
Handösters =
  nicht  angezeigten  und  protocollirten  Firmen  entlungsun ¬
 ¬
  strafbaren  Unordnungen  sorgfältig  vorge-ternehmung ¬
  an
beugt  werde,  soll  von  dem  Handelsstande,  bey  Aufdas =
  Mernehmung =
  eines  neu  angehenden  Handelsmannes  die  ercantil= ¬
  und
folgte  Aufnahme  desselben  jedes  Mahl  dem  in  WechWechselge ¬

selsachen  aufgestellten  Judicio  delegato  sogleich,  und  richt.
Zeitzwar =
  längstens  binnen  drey  Tagen  bey  50  Duc.  Pönpunct ¬
  der
fall,  schriftlich  angezeigt,  und  bevor  desselben  HandAuswei ¬
 =
  in  Folge  der  Falliten=Ordnung,  von  die
sung.
sem  Judicio  delegato  nicht  ordnungsmässig  erkannt,
auch  desselben  Handlungsfirma  daselbst  nicht  protocollirt =
  würde,  keiner  zur  Eröffnung  und  Treibung  der
Handlung  zugelassen  werden.
Hofentschl.  4.  Septbr.  1755.
Auch  die  Wittwe  eines  bürgerlichen  Handelsmannes, ¬
  welche  wirklich  Handel  treibt,  ist,  bey  Vermeidung ¬
  einer  Geldstrafe  von  50  Duc.,  dem  Wechselgerichte ¬
  anzuzeigen;
Hofkammerd.  12.  Mai  1807.
            
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