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lung ein verliehenes Handelsrecht gar nicht ausgeübt ausweisung
und Firmawerden =
darf.
protocolliReggsv. =
10. März 1801. Rücksichtlich der diesfälligen Comrung ¬
bey
petenz des k. k. Mercantil= und Wechselgerichtes S. Th. II. §. 28.
Handlun= §. =
543.
gen.
Damit den aus Unterlassung der von den HanSoglei ¬
=
Anzeige
delsleuten bey dem Mercantil- und Wechselgerichte
einer neuen
zuwider der heilsamen eingeführten Falliten-Ordnung,
Handösters =
nicht angezeigten und protocollirten Firmen entlungsun ¬
¬
strafbaren Unordnungen sorgfältig vorge-ternehmung ¬
an
beugt werde, soll von dem Handelsstande, bey Aufdas =
Mernehmung =
eines neu angehenden Handelsmannes die ercantil= ¬
und
folgte Aufnahme desselben jedes Mahl dem in WechWechselge ¬
selsachen aufgestellten Judicio delegato sogleich, und richt.
Zeitzwar =
längstens binnen drey Tagen bey 50 Duc. Pönpunct ¬
der
fall, schriftlich angezeigt, und bevor desselben HandAuswei ¬
=
in Folge der Falliten=Ordnung, von die
sung.
sem Judicio delegato nicht ordnungsmässig erkannt,
auch desselben Handlungsfirma daselbst nicht protocollirt =
würde, keiner zur Eröffnung und Treibung der
Handlung zugelassen werden.
Hofentschl. 4. Septbr. 1755.
Auch die Wittwe eines bürgerlichen Handelsmannes, ¬
welche wirklich Handel treibt, ist, bey Vermeidung ¬
einer Geldstrafe von 50 Duc., dem Wechselgerichte ¬
anzuzeigen;
Hofkammerd. 12. Mai 1807.