Volltext : Lautenschlager, Carl: ¬Das Allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch nebst dem württembergischen Einführungsgesetz vom 13. August 1865

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Erster  Titel.  Von  den  Handelsgeschäften  im  Allgemeinen
Natur  *)  oder  nach  einer  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  *2)
weiter  veräußert  werden  sollen;
mit  sich  bringt.  Prot.  1289.  Vgl.  oben  Anm.  1.  Art.  4.  Anm.  1,  sub  d.  Nur
diejenige  Anschaffung,  welche  in  der  bestimmten  Absicht  geschieht,  um  durch  die  Weiterveräußerung ¬
  des  angeschafften  Gegenstandes  einen  Gewinn  zu  erzielen,  wird  vom
Handelsgesetzbuch  als  objektives  Handelsgeschäft  anerkannt.  Wer  also  eine  Waare
oder  eine  andere  bewegliche  Sache  kauft,  um  sie  in  seinem  Haushalt  zu  verwenden
oder  zu  verschenken,  ein  Staatspapier,  um  es  als  Kapitalanlage  zu  benützen,  macht
kein  Handelsgeschäft  im  Sinn  des  Art.  271.  Ebensowenig  Derjenige,  welcher  einen
bestimmten  Gegenstand  zum  Zweck  der  Vermiethung  anschafft;  denn  das  Gesetz  verlangt, ¬
  daß  die  Anschaffung  mit  der  Absicht  der  Weiterveräußerung,  d.  h.  der
Hingabe  des  Eigenthums  (sei  es  in  der  Form  des  Verkaufs  oder  des  Tauschs,  des
Darlehens  u.  s.  w.)  geschehen  sei.  Prot.  513  f.  523  f.  1288  f.  Motive  zum  preuß,
Entwurf  S.  6  f.  101  ff.  Goldschmidt  1.  c.  S.  412  ff.  421  ff.  Diese  VeräußerungsAbsicht ¬
  muß  nothwendig  zur  Zeit  des  Kaufs  oder  der  anderweiten  Anschaffung  vorhanden ¬
  gewesen  sein,  und  zwar  in  einer  auch  für  den  Mitkontrahenten  äußerlich  erkennbaren ¬
  Weise;  sie  wird  vermuthet  bei  allen  Anschaffungen  eines  Kaufmanns,  weil
sämmtliche  von  ihm  geschlossenen  Verträge  im  Zweifel  als  zum  Betrieb  seines  Handelsgewerbes ¬
  gehörig  gelten  (s.  Art.  273.  274),  sie  kann  aber,  sofern  keine  ausdrückliche ¬
  Erklärung  darüber  vorliegt,  auch  sonst  meist  aus  den  Umständen  entnommen
werden,  z.  B.  aus  der  Art  und  Menge  der  gekauften  Sachen,  verglichen  mit  dem
eigenen  Bedürfniß  des  Käufers,  aus  den  beim  Geschäftsabschluß  gebrauchten  kaufmännischen ¬
  Formen  u.  s.  w.;  fehlt  es  an  derartigen  Anhaltspunkten,  so  hat  Derjenige,
welcher  sich  auf  die  Eigenschaft  des  fraglichen  Geschäfts  als  Handelsgeschäfts  beruft,
den  Beweis  zu  erbringen,  daß  die  Veräußerungsabsicht  auf  Seite  des  Anschaffenden
vorhanden  und  für  den  andern  Theil  erkennbar  gewesen  sei.  Motive  zum  preuß,
Entwurf  S.  103.  Prot.  513.  523  f.  1288  f.  Goldschmidt  1.  c.  S.  421  ff.  Busch,
Archiv  I.  S.  536  f.  III.  S.  66  f.  Central=Organ  I.  S.  419.  Ob  dieselbe  nachgehends ¬
  realisirt.
also  der  angeschaffte  Gegenstand  wirklich  veräußert  wird,  ist  unerheblich, ¬
  wie  auch  nichts  darauf  ankommt,  ob  der  Kauf  u.  s.  w.  erfolgte,  um  das  Gekaufte ¬
  erst  später  zu  veräußern  oder  um  die  Ausführung  eines  schon  vorher  abgeschlossenen ¬
  Lieferungsvertrags  (s.  Art.  271.  Z.  2)  zu  ermöglichen.  Goldschmidt  1.  c.
S.  422.  438  f.  Motive  zum  preuß.  Entwurf  S.  104.  Nur  die  Anschaffung  zur
Weiterveräußerung  ist  ein  absolutes  Handelsgeschäft,  nicht  auch  die  Weiterveräußerung
selbst;  doch  kann  die  letztere,  wenn  sie  von  einem  Kaufmann  ausgeht,  nach  Umständen
unter  die  subjektiven  Handelsgeschäfte  fallen  (Art.  273.  Abs.  2.  3.  Art.  274),  jedenfalls ¬
  wird  sie  nach  Handelsrecht  beurtheilt,  wenn  nur  auf  Seite  des  neuen  Erwerbers ¬
  ein  objektives  oder  subjektives  Handelsgeschäft  vorliegt.  Vgl.  oben  Anm.  2.
Art.  277.
*)  Die  Anschaffung  zum  Zweck  der  Weiterveräußerung  in  Natur  bildet  bei
gewerbemäßigem  Betrieb  (s.  Anm.  3)  das  eigentliche  Fundamentalgeschäft  des  Handels,
das  Gewerbe  des  gewöhnlich  so  genannten  Kaufmanns,  welches  in  der  Vermittlung
des  Umsatzes  zwischen  Producenten  und  Konsumenten  besteht.  Es  gehören  dahin
ohne  Unterschied  Großhändler  und  Kleinhändler,  ferner  Höker
Trödler,  Hausirer
(Art.  10),  aber  außerdem  auch  alle  Diejenigen,  welche  sich  neben  ihrem  sonstigen
Gewerbebetrieb  damit  befassen,  von  Dritten  angeschaffte  Sachen  in  wesentlich  unveranderter ¬
  Gestalt  weiter  zu  veräußern,  wie  theilweise  wenigstens  die  Wirthe  (Art.  10),
die  Apotheker  (Einführungsgesetz  Art.  4),  endlich  viele  Handwerker,  z.  B.  der  Uhrmacher, ¬
  der  gekaufte  Uhren,  der  Goldarbeiter,  der  fremde  Goldwaaren,  der  Buchbinder.
der  Bücher  und  Papier  feilhält  u.  s.  w.  Alle  diese  Personen  sind,  weil  sie  Handelsgeschäfte ¬
  gewerbemäßig  betreiben,  Kaufleute  im  Sinn  des  Handelsgesetzbuchs;  ob  sie
Vollkaufleute  sind,  entscheidet  sich  nach  dem  Inhalt  des  Art.  10.  Vgl.  Art.  4.  Anm.  1.
Hahn  1.  c.  S.  30  f.  Goldschmidt  1.  c.  S,  394  ff.  Busch,  Archiv  III.  S.  137
7.  S.  237  ff.  (Veräußerung  „in  Natur"  bleibt  es  auch  dann,  wenn  z.  B.  das
            
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