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nach Kuhweiden — des rechtmäßigen Viehstandes nach
Kuhweiden aller zur Gemein=Weide Berechtigten —
der Durchschnittszeit, da die Gemein=Weide über
haupt betrieben wird — und der Durchschnittszeit,
wo jeder einzelne Berechtigte die Gemein=Weide be
trieben habe, oder habe betreiben dürfen — das Re
sultat derjenigen Kuhweiden, welche aus der Gemein
Weide abzufinden sey; habe es aber 2) dem Vieh auf
der Gemein=Weide an Nahrung gefehlt, stehe mit
hin die Gemein=Weide mit der privativen in keinem
Verhältnisse: so solle von dem Landesökonomie=Kol
legium auf die verschiedene Güte des Weidegenusses
Rücksicht genommen werden.
Wenn der Viehstand nach den Grundsätzen, welche
bey diesem Maaßstabe angenommen sind, rectificirt
und nach dem Kataster oder andern gesetzlichen Be
stimmungen regulirt ist; wenn die Behütungszeit der
verschiedenen Gemeinden im Ganzen bekannt ist, so
scheint mir der bessere Zustand der Privat=Weiden
im Vergleich gegen die gemeinen, kein zureichender
Grund zur Veränderung des Theilungs=Maaßstabes;
denn meinen Begriffen nach ist bey den Theilungen
nicht die Aufgabe eines jeden Futterbedarfs zu berechnen
und hiefür eine vollkommene Auskunft zu leisten, son
dern ein Aequivalent für den reellen auf der Gemein
heit gehabten Genuß, oder die Befugniß dazu den
betheiligten Gliedern anzuweisen. Wenn der Vieh=