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Erster Titel. Von den Handelsgeschäften im Allgemeinen
Natur *) oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung *2)
weiter veräußert werden sollen;
mit sich bringt. Prot. 1289. Vgl. oben Anm. 1. Art. 4. Anm. 1, sub d. Nur
diejenige Anschaffung, welche in der bestimmten Absicht geschieht, um durch die Weiterveräußerung ¬
des angeschafften Gegenstandes einen Gewinn zu erzielen, wird vom
Handelsgesetzbuch als objektives Handelsgeschäft anerkannt. Wer also eine Waare
oder eine andere bewegliche Sache kauft, um sie in seinem Haushalt zu verwenden
oder zu verschenken, ein Staatspapier, um es als Kapitalanlage zu benützen, macht
kein Handelsgeschäft im Sinn des Art. 271. Ebensowenig Derjenige, welcher einen
bestimmten Gegenstand zum Zweck der Vermiethung anschafft; denn das Gesetz verlangt, ¬
daß die Anschaffung mit der Absicht der Weiterveräußerung, d. h. der
Hingabe des Eigenthums (sei es in der Form des Verkaufs oder des Tauschs, des
Darlehens u. s. w.) geschehen sei. Prot. 513 f. 523 f. 1288 f. Motive zum preuß,
Entwurf S. 6 f. 101 ff. Goldschmidt 1. c. S. 412 ff. 421 ff. Diese VeräußerungsAbsicht ¬
muß nothwendig zur Zeit des Kaufs oder der anderweiten Anschaffung vorhanden ¬
gewesen sein, und zwar in einer auch für den Mitkontrahenten äußerlich erkennbaren ¬
Weise; sie wird vermuthet bei allen Anschaffungen eines Kaufmanns, weil
sämmtliche von ihm geschlossenen Verträge im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes ¬
gehörig gelten (s. Art. 273. 274), sie kann aber, sofern keine ausdrückliche ¬
Erklärung darüber vorliegt, auch sonst meist aus den Umständen entnommen
werden, z. B. aus der Art und Menge der gekauften Sachen, verglichen mit dem
eigenen Bedürfniß des Käufers, aus den beim Geschäftsabschluß gebrauchten kaufmännischen ¬
Formen u. s. w.; fehlt es an derartigen Anhaltspunkten, so hat Derjenige,
welcher sich auf die Eigenschaft des fraglichen Geschäfts als Handelsgeschäfts beruft,
den Beweis zu erbringen, daß die Veräußerungsabsicht auf Seite des Anschaffenden
vorhanden und für den andern Theil erkennbar gewesen sei. Motive zum preuß,
Entwurf S. 103. Prot. 513. 523 f. 1288 f. Goldschmidt 1. c. S. 421 ff. Busch,
Archiv I. S. 536 f. III. S. 66 f. Central=Organ I. S. 419. Ob dieselbe nachgehends ¬
realisirt.
also der angeschaffte Gegenstand wirklich veräußert wird, ist unerheblich, ¬
wie auch nichts darauf ankommt, ob der Kauf u. s. w. erfolgte, um das Gekaufte ¬
erst später zu veräußern oder um die Ausführung eines schon vorher abgeschlossenen ¬
Lieferungsvertrags (s. Art. 271. Z. 2) zu ermöglichen. Goldschmidt 1. c.
S. 422. 438 f. Motive zum preuß. Entwurf S. 104. Nur die Anschaffung zur
Weiterveräußerung ist ein absolutes Handelsgeschäft, nicht auch die Weiterveräußerung
selbst; doch kann die letztere, wenn sie von einem Kaufmann ausgeht, nach Umständen
unter die subjektiven Handelsgeschäfte fallen (Art. 273. Abs. 2. 3. Art. 274), jedenfalls ¬
wird sie nach Handelsrecht beurtheilt, wenn nur auf Seite des neuen Erwerbers ¬
ein objektives oder subjektives Handelsgeschäft vorliegt. Vgl. oben Anm. 2.
Art. 277.
*) Die Anschaffung zum Zweck der Weiterveräußerung in Natur bildet bei
gewerbemäßigem Betrieb (s. Anm. 3) das eigentliche Fundamentalgeschäft des Handels,
das Gewerbe des gewöhnlich so genannten Kaufmanns, welches in der Vermittlung
des Umsatzes zwischen Producenten und Konsumenten besteht. Es gehören dahin
ohne Unterschied Großhändler und Kleinhändler, ferner Höker
Trödler, Hausirer
(Art. 10), aber außerdem auch alle Diejenigen, welche sich neben ihrem sonstigen
Gewerbebetrieb damit befassen, von Dritten angeschaffte Sachen in wesentlich unveranderter ¬
Gestalt weiter zu veräußern, wie theilweise wenigstens die Wirthe (Art. 10),
die Apotheker (Einführungsgesetz Art. 4), endlich viele Handwerker, z. B. der Uhrmacher, ¬
der gekaufte Uhren, der Goldarbeiter, der fremde Goldwaaren, der Buchbinder.
der Bücher und Papier feilhält u. s. w. Alle diese Personen sind, weil sie Handelsgeschäfte ¬
gewerbemäßig betreiben, Kaufleute im Sinn des Handelsgesetzbuchs; ob sie
Vollkaufleute sind, entscheidet sich nach dem Inhalt des Art. 10. Vgl. Art. 4. Anm. 1.
Hahn 1. c. S. 30 f. Goldschmidt 1. c. S, 394 ff. Busch, Archiv III. S. 137
7. S. 237 ff. (Veräußerung „in Natur" bleibt es auch dann, wenn z. B. das