Full text: Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

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allein dann würde man den Häuslingen doch eine ge 
wisse Konkurrenz bey der Special=Theilung gestatten 
müssen, nach der Art, wie das vierzehnte Kapitel 
wegen des für Haushaltungsbebürfnisse erforderlichen 
Viehes festsetzt. 
Dreyzehntes Kapitel. 
Wenn mehrere Jnteressenten bey einer Theilung 
konkurriren, welche nicht gleich lange Zeit die Ge 
mein=Weide betrieben haben, so kann auch nicht die 
Viehanzahl allein entscheiden, sondern hier muß die 
Dauer der Behütungszeit mit in Betracht genommen 
werden. Die vorliegende Ordnung giebt dabey die 
Bestimmung, daß vorab die privativen oder doch mit 
andern Gemeinden gemeinschaftlichen Weiden, welche 
zur Erleichterung der Gemeinheiten gedient haben, 
nach Kuhweiden abgeschätzt, dann die Zeit ausgemit 
telt werden solle: während welcher die Gemein=Wei 
de überhaupt vom Viehe betrieben worden sey, und 
endlich welche Jahrs=Wochen oder Tageszeiten die 
einzelnen Berechtigten ihr Vieh auf die Gemein=Wei 
de zu treiben befugt gewesen seyn. Jn diesem Falle 
sey nun entweder 1) die gemeinschaftliche und priva 
tive Weide von gleicher Güte, und dann ergebe sich 
aus der Ausmittelung des gesammten Weidegrundes
	        
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