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allein dann würde man den Häuslingen doch eine ge
wisse Konkurrenz bey der Special=Theilung gestatten
müssen, nach der Art, wie das vierzehnte Kapitel
wegen des für Haushaltungsbebürfnisse erforderlichen
Viehes festsetzt.
Dreyzehntes Kapitel.
Wenn mehrere Jnteressenten bey einer Theilung
konkurriren, welche nicht gleich lange Zeit die Ge
mein=Weide betrieben haben, so kann auch nicht die
Viehanzahl allein entscheiden, sondern hier muß die
Dauer der Behütungszeit mit in Betracht genommen
werden. Die vorliegende Ordnung giebt dabey die
Bestimmung, daß vorab die privativen oder doch mit
andern Gemeinden gemeinschaftlichen Weiden, welche
zur Erleichterung der Gemeinheiten gedient haben,
nach Kuhweiden abgeschätzt, dann die Zeit ausgemit
telt werden solle: während welcher die Gemein=Wei
de überhaupt vom Viehe betrieben worden sey, und
endlich welche Jahrs=Wochen oder Tageszeiten die
einzelnen Berechtigten ihr Vieh auf die Gemein=Wei
de zu treiben befugt gewesen seyn. Jn diesem Falle
sey nun entweder 1) die gemeinschaftliche und priva
tive Weide von gleicher Güte, und dann ergebe sich
aus der Ausmittelung des gesammten Weidegrundes