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Verzinsung des Kaufgeldes.
sondern erst durch die Deposition getilgt werden könne;52) hiernach
aber sei der Rechtsgrund der Zinsverbindlichkeit nicht die Mora,
sondern der im § 109 ausgedrückte Rechtssatz. Wir können uns
diesen Bemerkungen Koch's nur anschließen.
Bringt man die falsche Bezeichnung im tz 227 mit der That-
sache, daß das Gesetz den Grundsatz von der Verzinsung des unbe-
zahlten Kaufgeldes trotz § 109 eigentlich nirgends ausspricht, in
Verbindung, so liegt die Annahme nahe: Die Verfasser des Land-
rechtes sind der Meinung gewesen, weil der Zögerungszins gleichfalls
vom Tage der Uebergabe an zu laufen beginne, bedürfe er keiner
Unterscheidung von dem besonderen gesetzlichen Zins.-")
Für diese Annahme spricht, daß das Landrecht die Zinsen,
welche der Verkäufer bei Vorausempfang der Zahlung zu ent-
richten hat, sogar durch den geringeren Betrag den bei ruora zu
leistenden Zinsen gegenüber kenntlich macht, ff 110 1. 11 bestimmt,
daß der Verkäufer, welcher das Kaufgeld ganz oder zum Theil
empfangen hat, mangels entgegengefetzter Vereinbarung das Erhaltene
bis zur Uebergabe landüblich verzinsen inuß. Nachdem §§ 111 und
112 angeordnet haben, was Rechtens fei, wenn der Käufer die
Uebernahme verzögere, fährt § 113 fort:
Ist der Verkäufer Schuld an der verzögerten Uebergabe, so
kann der Käufer von ihm den höchsten bei Personen feiner Klasse
zulässigen Zinssatz fordern.
Zn gleicher Weise hätten die Zinsen, welche der Käufer zu ent-
richten hat, verschieden bemessen sein können, je nachdem sie ex lege
oder mora entspringen.
Eine weitere Bestätigung erhält unsere Annahme durch §222A.L.R.
I. 11. Die Vorschrift verpflichtet den Käufer, welcher wegen nicht
kontraktlich vorgesehener Gewährsmängel oder Ansprüche eines Dritten
an die Sache einen verhältnißmäßigen Theil des Kaufgeldes retiniren
will, denselben gerichtlich niederzulegen.") Daraus folgt, daß er
den zurückbehaltenen Betrag bis zur Hinterlegung verzinsen muß,
gleichviel ob der Gläubiger seine Forderung auf Verzug oder die
Rechtsregel des § 109 stützt.
“) Ob.Tr. Präj. 1029 (S. 86).
*8) Vgl. das in diesen Beiträgen Bd. 9 S. 380 abgedruckte Erkenntniß des
Appell.-Gerichts zu Hamm vom 20. Juni 1861.
- M) Entsch. d. Ob.Tr. (Präj. 2527, Pl.B.) Bd. 28 S. 1; Strieth., Arch.
Bd. 10 S. 117, Bd. 14 S. 112, Bd. 31 S. 59.