Full text : Neueste juristische Bibliothek, vornehmlich des deutschen Staats- und Kirchenrechts (Bd. 2 = St. 11/20 (1783))

402 Wittwenpenfionen. Geschiedene Frauen.
Tod dem Vormundschaftsgerichte anzeigen (LR. H
18 §. 901). Die geschiedene Frau dagegen hat
keine Begräbnißkosten für den nach der Scheidung
gestorbenen Mann zu zahlen; sie hat eben so wenig
te ihn, als er für sie, zu trauern; sie hat dem
Vormundschaftsgerichte den Tod des Mannes nicht
anzuzeigen.
Die Befngniß der getrennten Eheleute, sich an-
derweit zu verehelichen, entspricht konsequent dem
im §. 732 LR. II, 1 ausgestellten, bereits oben an-
geführten Grundsätze. Die Wiederverehelichung des
einen geschiedenen Ehetheiles ist weder von der Ein-
willigung oder von einem Verzichte des anderen
Theiles abhängig, noch kann sie durch einen von
diesem erhobenen Widerspruch gehindert werden 5),
Eben so wenig ist dem schuldigen Theile vom Ge-
setze die Wiederverehelichung auf eine gewisse Zeit
zur Strafe untersagt; nur dann hat eine bloß re-
lative Beschränkung einzutreten, wenn sich bei dem
Ehescheidungsprozesse Umstände offenbart haben,welche
die Wiederverheirathung des einen geschiedenen Gat-
ten mit einer bestimmten anderen Person nach
den Vorschriften §. 25 ff. nnzuläffig machen; in die-
sem Falle muß diesem Ehegatten in dem Urtheile
die anderweite Verheirathung überhaupt, nur unter
dem Vorbehalte einer besonders nachzusuchenden Er-
laubniß gestattet werden (§.736). Dieses relative
Eheverbot ist lediglich im öffentlichen Interesse ge-
geben und bezieht sich nicht auf fortbestehende Theile
des getrennten Bandes. Der §. 736 und die dem-
selben vorhergehenden Gesetzstellen berechtigen dem-
nach nicht zu dem Schlüsse, daß die geschiedene Frau als
Wittwe des geschiedenen Mannes angesehen werden
könne. Würde man wegen jener Wiederverehelich-

6) Erkenntnisse des k. Oberappell.-Ger. s. bei Glück,
a. a. O. S. 361.

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