Viertes Hauptstück.
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Hofdecret vom 7. October 1844, Z. 31933.
Seiner Majestät haben mit a. h. Entschließung vom 13. Juli 1844
den §. 55. der durch das Patent vom 1. Juli 1841 genehmigten Statuten
der österr. Nazionalbank in folgender Weise zu erläutern geruht: 1. daß
das der österr. Nazionalbank durch den §. 55 der Statuten eingeräumte
Vorzugsrecht zur Erholung ihrer eigenen Ansprüche derselben nicht nur
auf jene Gelder und Effekten, welche ihr von dem Schuldner zur Sicherheit ¬
für ihre Forderungen übergeben worden sind, sondern ohne Unterschied
auf alles bewegliche Vermögen ihres Schuldners zukomme, in dessen Innehabung ¬
sie durch was immer für Geschäfte gelangt ist; 2. daß dieselbe in
der Ausübung dieser Vorzugsrechte auf Gelder und Effekten, welche sie
unter den in dem Bank=Reglement vorgeschriebenen Vorsichten als ein
Vermögen ihres Schuldners übernommen hat, selbst durch Eigenthumsansprüche ¬
oder andere früher erworbene Rechte dritter Personen nicht
gehindert werden könne, in sofern sie für die Nazionalbank bei der Uebernahme ¬
nicht deutlich erkennbar wären. — Sparkassen. -
Reichsgesetzblatt XIII. Nr. 42.
Verordnung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche
Bauten vom 2. Februar 1852, womit die Allerhöchste Entschließung vom
12. Jänner 1852 kund gemacht wird, wodurch den, nach den Direktiven
vom Jahre 1844 eingerichteten Sparkassen das Recht zugestanden wird, die
bei ihnen verpfändeten Staatsschuldverschreibungen und Bankakzien bei
Nichtzahlung der Schuld ohne gerichtliche Dazwischenkunft zu veräußern.
Seine k. k. Apostolische Majestät haben über einen Vortrag des
Handelsministeriums mit der a. h. Entschließung vom 12. Jänner 1852
den auf Grundlage der Direktiven vom Jahre 1844 (in der Sammlung
der polit. Gesetze und Verordnungen, Band 72, Seite 224) eingerichteten
Sparkassen Allergnädigst das Recht zuzugestehen geruht, die bei ihnen verpfändeten ¬
Staatsschuldverschreibungen und Bankakzien, falls zur Verfallszeit ¬
das dafür gewährte Darlehen sammt Zinsen nicht einbezahlt worden
ist, ohne gerichtliche Dazwischenkunft zu veräußern.
Concurs=Gesetz vom Jahre 1840 in Ungarn.
Siehe §. 4 bei §. 64 dieser C. O.