Contents : Vlk, Johann Qualbert: Handbuch der provisorischen Concursordnung und der dahin einschlägigen Gesetze und Verordnungen mit Berücksichtigung der älteren Gesetzgebung Ungarns

Viertes  Hauptstück.
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Hofdecret  vom  7.  October  1844,  Z.  31933.
Seiner  Majestät  haben  mit  a.  h.  Entschließung  vom  13.  Juli  1844
den  §.  55.  der  durch  das  Patent  vom  1.  Juli  1841  genehmigten  Statuten
der  österr.  Nazionalbank  in  folgender  Weise  zu  erläutern  geruht:  1.  daß
das  der  österr.  Nazionalbank  durch  den  §.  55  der  Statuten  eingeräumte
Vorzugsrecht  zur  Erholung  ihrer  eigenen  Ansprüche  derselben  nicht  nur
auf  jene  Gelder  und  Effekten,  welche  ihr  von  dem  Schuldner  zur  Sicherheit ¬
  für  ihre  Forderungen  übergeben  worden  sind,  sondern  ohne  Unterschied
auf  alles  bewegliche  Vermögen  ihres  Schuldners  zukomme,  in  dessen  Innehabung ¬
  sie  durch  was  immer  für  Geschäfte  gelangt  ist;  2.  daß  dieselbe  in
der  Ausübung  dieser  Vorzugsrechte  auf  Gelder  und  Effekten,  welche  sie
unter  den  in  dem  Bank=Reglement  vorgeschriebenen  Vorsichten  als  ein
Vermögen  ihres  Schuldners  übernommen  hat,  selbst  durch  Eigenthumsansprüche ¬
  oder  andere  früher  erworbene  Rechte  dritter  Personen  nicht
gehindert  werden  könne,  in  sofern  sie  für  die  Nazionalbank  bei  der  Uebernahme ¬
  nicht  deutlich  erkennbar  wären.  —  Sparkassen. -

Reichsgesetzblatt  XIII.  Nr.  42.
Verordnung  des  Ministeriums  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Bauten  vom  2.  Februar  1852,  womit  die  Allerhöchste  Entschließung  vom
12.  Jänner  1852  kund  gemacht  wird,  wodurch  den,  nach  den  Direktiven
vom  Jahre  1844  eingerichteten  Sparkassen  das  Recht  zugestanden  wird,  die
bei  ihnen  verpfändeten  Staatsschuldverschreibungen  und  Bankakzien  bei
Nichtzahlung  der  Schuld  ohne  gerichtliche  Dazwischenkunft  zu  veräußern.
Seine  k.  k.  Apostolische  Majestät  haben  über  einen  Vortrag  des
Handelsministeriums  mit  der  a.  h.  Entschließung  vom  12.  Jänner  1852
den  auf  Grundlage  der  Direktiven  vom  Jahre  1844  (in  der  Sammlung
der  polit.  Gesetze  und  Verordnungen,  Band  72,  Seite  224)  eingerichteten
Sparkassen  Allergnädigst  das  Recht  zuzugestehen  geruht,  die  bei  ihnen  verpfändeten ¬
  Staatsschuldverschreibungen  und  Bankakzien,  falls  zur  Verfallszeit ¬
  das  dafür  gewährte  Darlehen  sammt  Zinsen  nicht  einbezahlt  worden
ist,  ohne  gerichtliche  Dazwischenkunft  zu  veräußern.
Concurs=Gesetz  vom  Jahre  1840  in  Ungarn.
Siehe  §.  4  bei  §.  64  dieser  C.  O.
            
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