Full text : Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

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Zehntes  Kapitel.
Der  Zweck  der  Gemeinheits=Auseinandersetzungen
ist  der:  daß  allen  Berechtigten  statt  der  Berechtigungen =
  ein  Aequivalent  an  künftig  ausschliessend  eigenthümlichem =
  Grunde  ausgemittelt  werde;  der  Werth
der  bisher  rechtmäßig  genossenen  oder  zuständig  gewesenen =
  Berechtigung,  ist  der  Maaßstab  dieses  Aequivalents. =
  Die  Berechtigungen  bey  einer  Gemeinheit
sind  —  nach  dem,  was  bereits  oben  beym  zweyten
Kapitel  gesagt  worden  ist  —  von  dem  EigenthumsRechte =
  unterschieden,  und  hier  äussert  sich  gleich  der
Unterschied  ihrer  rechtlichen  Wirkungen.
Entweder  ist  das  Eigenthums=Recht  mit  den  Nutzungen =
  auf  einer  Gemeinheit  verbunden  oder  nicht.
Jst  ersteres  der  Fall,  so  theilen  die  Berechtigten  und
Grundeigenthümer  den  ganzen  Boden  nach  Verhältniß =
  des  Nutzens,  den  sie  davon  rechtmäßig  gezogen
haben,  oder  davon  zu  ziehen  befugt  waren;  ist  aber
das  Grundeigenthum  von  den  Berechtigungen  getrennt,
so  hat  der  Eigenthümer  entweder  einen  gewissen  Gebrauch =
  oder  Nutzen  von  der  Gemeinheit  gehabt,  oder
sich  vorbehalten,  oder  man  hält  dafür,  daß  er  sich
ihn  vorbehalten  habe,  wie  bey  unbestandenem  Forstgrunde, =
  —  oder  aber  er  hat  keinen  Genuß  gehabt,
und  es  wird  auch  kein  Vorbehalt  einer  Benutzung
vermuthet;  in  dem  ersten  Falle  erhält  der  Eigenthüthümer =
  einen  seiner  wirklichen  oder  muthmaßlich  vor=
            
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