174
Zehntes Kapitel.
Der Zweck der Gemeinheits=Auseinandersetzungen
ist der: daß allen Berechtigten statt der Berechtigungen =
ein Aequivalent an künftig ausschliessend eigenthümlichem =
Grunde ausgemittelt werde; der Werth
der bisher rechtmäßig genossenen oder zuständig gewesenen =
Berechtigung, ist der Maaßstab dieses Aequivalents. =
Die Berechtigungen bey einer Gemeinheit
sind — nach dem, was bereits oben beym zweyten
Kapitel gesagt worden ist — von dem EigenthumsRechte =
unterschieden, und hier äussert sich gleich der
Unterschied ihrer rechtlichen Wirkungen.
Entweder ist das Eigenthums=Recht mit den Nutzungen =
auf einer Gemeinheit verbunden oder nicht.
Jst ersteres der Fall, so theilen die Berechtigten und
Grundeigenthümer den ganzen Boden nach Verhältniß =
des Nutzens, den sie davon rechtmäßig gezogen
haben, oder davon zu ziehen befugt waren; ist aber
das Grundeigenthum von den Berechtigungen getrennt,
so hat der Eigenthümer entweder einen gewissen Gebrauch =
oder Nutzen von der Gemeinheit gehabt, oder
sich vorbehalten, oder man hält dafür, daß er sich
ihn vorbehalten habe, wie bey unbestandenem Forstgrunde, =
— oder aber er hat keinen Genuß gehabt,
und es wird auch kein Vorbehalt einer Benutzung
vermuthet; in dem ersten Falle erhält der Eigenthüthümer =
einen seiner wirklichen oder muthmaßlich vor=