Metadaten : Ruprecht, Wilhelm: ¬Die Erbpacht

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führten,  waren  in  erster  Linie  die  Aufhebung  der  Leibeigenschaft  und
der  Frohndienste  und  die  Vermehrung  der  Bevölkerung;  um  eine
Steigerung  der  Einkünfte  war  es  ihr  weniger  zu  thun.  Denn  die
Abgaben,  die  die  Bauern  zahlten,  betrugen  zusammen  nicht  viel  mehr
als  den  früheren  Ertrag  der  Güter  zur  Zeit  der  Administration,  abgesehen ¬
  vom  Fortfall  der  allerdings  nicht  unbeträchtlichen  Baukosten,
Remissionen  und  der  von  den  Erbpächtern  zu  zahlenden  unbestimmten
Abgaben  (Laudemien  u.  s.  w.).  An  der  Hand  der  genauen  Rechnungen ¬
  der  Herrschaft  Podiebrad  weist  die  Regierung  den  Erfolg  der
Maßregel  nach.  Es  ergiebt  sich  auf  dieser  bei  der  neuen  Methode
nach  zehnjährigem  Durchschnitt  (ohne  Einrechnung  der  Ersparnisse  an
Baukosten  u.  s.  w.)  ein  Reinertrag  von  48703  Fl.,  3591  Fl.  mehr
als  zur  Zeit  der  alten  Bewirthschaftung.  Die  Bevölkerung  vermehrte
sich  in  der  That  in  hohem  Grade.  Allein  in  der  Herrschaft  Podiebrad ¬
  entstanden  zwei  neue  Dörfer  und  auf  zwei  zu  der  Herrschaft
gehörigen  Meierschaften  waren  nicht  weniger  als  115  neue  Familien
in  87  von  Grund  aus  neuen  Häusern  angesiedelt.  Die  Frohndienste
wurden  gegen  Zahlung  eines  Dienstgeldes,  das  die  Bauern  in  voller
Erkenntniß  der  Besserung  ihrer  Lage  gern  auf  sich  nahmen,  aufgehoben. ¬
  Nur  zu  gemeinnützigen  Arbeiten,  wie  Wegebauten,  Errichtung
von  Gräben  und  Dämmen  ec.  blieben  die  Bauern  gegen  Geldentschädigung ¬
  verpflichtet.
Schon  nach  Verlauf  eines  Jahres,  sagt  Dohm  (a.  a.  O.),  entwickelte ¬
  sich  unter  dem  böhmischen  Volke  mehr  Munterkeit  und  Fleiß,
und  der  Ackerbau  hob  sich.  Der  Vorgang,  der  eine  der  schönsten
Handlungen  der  inneren  Regierung  Maria  Theresias  gewesen  sei,  verdiene -
  in  ganz  Deutschland  Nachahmung  zu  finden.
5.  Auch  in  Schleswig  und  Holstein  wurden  in  den  Jahren
1765—1784  die  landesherrlichen  Güter  in  Erbzinsgüter  zerschlagen
und  diese  Maßregel  zog  die  großartigsten  Folgen  auf  privaten  Gütern ¬
  nach  sich  *)
des  Landes  hat  zween  Gegenstände:  die  vortheilhafteste  und  beste  Bestellung,  2)
die  der  Bevölkerung  angemessenste  Vertheilung  der  Grundstücke".
*)  Wir  sind  über  den  Gegenstand  trefflich  unterrichtet  durch  Hanssens
Schrift:  „Die  Aufhebung  der  Leibeigenschaft  und  die  Umgestaltung  der  gutsherrlich-bäuerlichen ¬
  Verhältnisse  überhaupt  in  den  Herzogthümern  SchleswigHolstein ¬
  1861.
            
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