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führten, waren in erster Linie die Aufhebung der Leibeigenschaft und
der Frohndienste und die Vermehrung der Bevölkerung; um eine
Steigerung der Einkünfte war es ihr weniger zu thun. Denn die
Abgaben, die die Bauern zahlten, betrugen zusammen nicht viel mehr
als den früheren Ertrag der Güter zur Zeit der Administration, abgesehen ¬
vom Fortfall der allerdings nicht unbeträchtlichen Baukosten,
Remissionen und der von den Erbpächtern zu zahlenden unbestimmten
Abgaben (Laudemien u. s. w.). An der Hand der genauen Rechnungen ¬
der Herrschaft Podiebrad weist die Regierung den Erfolg der
Maßregel nach. Es ergiebt sich auf dieser bei der neuen Methode
nach zehnjährigem Durchschnitt (ohne Einrechnung der Ersparnisse an
Baukosten u. s. w.) ein Reinertrag von 48703 Fl., 3591 Fl. mehr
als zur Zeit der alten Bewirthschaftung. Die Bevölkerung vermehrte
sich in der That in hohem Grade. Allein in der Herrschaft Podiebrad ¬
entstanden zwei neue Dörfer und auf zwei zu der Herrschaft
gehörigen Meierschaften waren nicht weniger als 115 neue Familien
in 87 von Grund aus neuen Häusern angesiedelt. Die Frohndienste
wurden gegen Zahlung eines Dienstgeldes, das die Bauern in voller
Erkenntniß der Besserung ihrer Lage gern auf sich nahmen, aufgehoben. ¬
Nur zu gemeinnützigen Arbeiten, wie Wegebauten, Errichtung
von Gräben und Dämmen ec. blieben die Bauern gegen Geldentschädigung ¬
verpflichtet.
Schon nach Verlauf eines Jahres, sagt Dohm (a. a. O.), entwickelte ¬
sich unter dem böhmischen Volke mehr Munterkeit und Fleiß,
und der Ackerbau hob sich. Der Vorgang, der eine der schönsten
Handlungen der inneren Regierung Maria Theresias gewesen sei, verdiene -
in ganz Deutschland Nachahmung zu finden.
5. Auch in Schleswig und Holstein wurden in den Jahren
1765—1784 die landesherrlichen Güter in Erbzinsgüter zerschlagen
und diese Maßregel zog die großartigsten Folgen auf privaten Gütern ¬
nach sich *)
des Landes hat zween Gegenstände: die vortheilhafteste und beste Bestellung, 2)
die der Bevölkerung angemessenste Vertheilung der Grundstücke".
*) Wir sind über den Gegenstand trefflich unterrichtet durch Hanssens
Schrift: „Die Aufhebung der Leibeigenschaft und die Umgestaltung der gutsherrlich-bäuerlichen ¬
Verhältnisse überhaupt in den Herzogthümern SchleswigHolstein ¬
1861.