Inhaltsverzeichnis : Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

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Jnteressenten  (dem  die  Befugniß  dazu  in  der  Verordnung =
  mitgetheilt  wird)  auf  die  Auseinandersetzung
provocirt  hat,  werden  die  Gränzen  der  zu  theilenden
Gemeinheit,  und  die  etwaigen  Hindernisse  im  Allgemeinen =
  untersucht,  dann  wird  zur  Prüfung  der  Befugniß =
  zur  Provokation  geschritten,  das  Grundeigenthums=Recht, =
  und  der  Umfang  der  verschiedenen  Berechtigungen =
  erforscht,  nach  der  Berichtigung  dieser
sämtlichen  Posten  ein  Theilungsplan  entworfen  und
ausgeführt,  wie  der  Kontext  der  Verordnung  selbst
nachweiset.
Keine  Verordnung  hat  den  Principien  der  Gesetzgebung ¬
  gemäß  zurückwirkende  Kraft,  mithin  kann
auch  eine  gesetzliche  Bestimmung  des  Theilungsverfahrens =
  und  der  anzuwendenden  Maaßstäbe  nicht  auf
solche  Fälle  gezogen  werden,  wo  eins  oder  anderes
nach  der  bisher  rechtlichen  Form  schon  festgesetzet  war;
bey  blos  eingeleiteten  Theilungen,  wo  über  gewisse
besondere  Punkte  noch  keine  Entscheidung  vorhanden
ist,  können  aber  die  aufgestellten  Principien  noch  in
Anwendung  gebracht  werden,  weil  das  Geschäft  hier
keineswegs  für  erledigt,  mithin  die  Verordnung  selbst
nicht  für  rückwirkend  angesehen  werden  kann.
            
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