Volltext : Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

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die  Ausführung  der  Operation,  die  Anwendung  des
angenommenen  Maaßstabes,  Bonitirung  u.  d.  gl.  gerichtet. =
  Wollte  Jemand  eine  Klage  bloß  dadurch  rechtfertigen: =
  daß  sich  für  ihn  eine  Verletzung  ergebe,
wenn  man  den  von  den  Gliedern  einer  Gemeinheit
angenommenen  Maaßstab,  mit  dem,  welchen  die  gegenwärtige =
  Ordnung  festsetzet,  vergleicht,  so  würde
derselbe  damit  gar  kein  Gehör  finden  können,  weil
nach  dem,  was  ich  oben  gesagt  habe,  jede  Gemeinheit
zur  Errichtung  besonderer  Verträge  befugt  ist,  und
gegen  einen  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  errichteten =
  Vertrag  nicht  angegangen  werden  kann;  der  66.
§ph  bestätiget  dieses  ausdrücklich,  indem  er  bloß  die
Zustimmung  von  zwey  Drittheil  Glieder  der  Gemeinheit =
  als  gesetzliche  Form  eines  abweichenden  Theilungsmaaßstabes =
  verlangt.  Wird  die  eingereichte  Beschwerde =
  aber  daher  begründet,  weil  entweder  der  von  dem
Gesetzlichen  abweichende  Theilungs=Maaßstab  nicht
gehörig  beliebet  worden,  oder  weil  bey  der  Anwendung =
  des  vertragsweise  angenommenen  TheilungsMaaßstabes, =
  bey  der  Bonitirung  der  Grundstücke  u.
d.  gl.  gefehlet  worden  ist,  so  kann  hier  eine  Entscheidung =
  eintreten.
Wenn  keine  gütliche  Privat=Auseinandersetzung
geschehen  ist,  so  hat  jenes  Verfahren  statt:  welches
durch  die  vorliegende  Ordnung  gesetzlich  festgesetzet
worden  ist.  Nachdem  ein  Theil  der  Gemeinheits=
            
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