Unter der Aufschrift: „die Souverainetäts-Rechte
der Krone Würtemberg in ihrem Verhältnisse zu dem standesherrlichen ¬
Eigenthumsrechte des fürstlichen Gesamthauses ¬
Hohenlohe, hat Herr Geheimerrath Dr. Zachariä
das Publikum mit einer Abhandlung beschenkt, welche
den Beweis liefern soll, daß das fürstliche Haus Hohenlohe ¬
ohne seine besondere Zustimmung auch im Wege der
Gesetzgebung nicht verpflichtet werden könne, der Ablösung ¬
seiner grundherrlichen Rechte und Gefälle stattzugeben. ¬
Stunde dieser Versuch fuͤr sich da, ohne durch die
Verbindung mit den obschwebenden ständischen Verhandlungen =
über die Gesetzes-Entwürfe in Betreff der Entschädigung ¬
der Gutsherrschaften für die aufgehobenen leibeigenschaftlichen ¬
Leistungen, der Umwandlung und Ablösung ¬
der Frohnen und endlich in Betreff der „Beeden" und
ähnlicher älterer Abgaben ein allgemeineres vaterländisches
Interesse zu gewinnen, wäre nicht sogar zu befürchten, daß,
getäuscht durch die anscheinend unbefangene Darstellung
des gelehrten Verfassers, mancher der Betheiligten versucht ¬
seyn möchte, den Schein des Rechts dem wirklichen
Rechte und ein scheinbares oder doch nur vorübergehendes