Volltext : Fuld, Ludwig: ¬Das Reichsgesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung

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Umfang  und  Gegenstand  der  Versicherung.
wägung  befürwortet,  daß  dasselbe  unnöthig  sei,  da  hier  nur  von  einer
dauernden  Erwerbsunfähigkeit  die  Rede  sein  könne;  eine  Bemerkung,  die,
um  richtig  zu  sein,  der  Korrektur  bedarf.  Wenn  auch  nur  selten  der
Fall  eintreten  wird,  daß  eine  Krankheit  zu  der  Befürchtung  Anlaß  giebt,
sie  werde  eine  vorübergehende  Erwerbsunfähigkeit  im  Sinne  des  §  10
dieses  Gesetzes  zur  Folge  haben,  so  ist  doch  an  sich  diese  Möglichkeit  nicht
zu  bestreiten,  und  es  erscheint  deshalb  geboten,  die  „Erwerbsunfähigkeit
in  der  Weise  zu  interpretiren,  daß  sowohl  die  dauernde  wie  die  vorübergehende ¬
  darunter  verstanden  werden  kann.  Einen  unmittelbaren  Zwang
kann  die  Versicherungsanstalt  gegen  den  Versicherten  nicht  ausüben,  um
die  bezeichnete  Fürsorge  bei  ihm  eintreten  zu  lassen.
5.  Das  Gesetz  spricht  nicht  davon,  daß  die  durch  Absatz  2  den  Versicherungsanstalten ¬
  eingeräumte  Befugniß  ebenfalls  an  die  Voraussetzung
geknüpft  ist,  daß  die  Krankheit  den  Eintritt  der  Erwerbsunfähigkeit  als
Folge  befürchten  läßt;  trotz  dieser  Nichterwähnung  wird  man  den  Versicherungsanstalten ¬
  das  Recht,  den  Krankenkassen  den  Umfang  der  Fürsorge ¬
  vorzuschreiben,  nur  unter  derselben  Voraussetzung  zugestehen  können;
in  andern  Fällen  wären  an  sich  die  Krankenkassen  der  Gefahr  ausgesetzt,
daß  in  jedem  Falle  der  Erkrankung  eines  Kassenmitgliedes  der  Umfang
der  Krankenfürsorge  ihnen  vorgeschrieben  würde;  die  Versicherungsanstalten
werden  ohnehin  in  die  Krankenpflege  nur  dann  eingreifen,  wenn  sie  an
deren  Gestaltung  ein  Interesse  haben,  d.  h.  wenn  sie  Anlaß  zu  der  Befürchtung ¬
  besitzen,  daß  die  Erkrankung  die  Erwerbsunfähigkeit  nach  sich
ziehen  werde,  sofern  die  Verpflegung  nicht  in  einem  höheren  Maße  gewährt ¬
  wird  als  dem  gesetzlich  angeordneten.
6.  Der  Mindestbetrag  des  Krankengeldes,  welcher  nach  Maßgabe
der  Vorschrift  des  Krankenkassenversicherungsgesetzes  gewährt  wird,  beträgt ¬
  die  Hälfte  des  ortsüblichen  Tagelohnes  gewöhnlicher  Tagearbeiter
folglich  wird  als  Ersatzleistung  der  vierte  Theil  des  ortsüblichen  Tagelohnes ¬
  gewöhnlicher  Tagearbeiter  in  Ansatz  gebracht,  vorbehaltlich  der
nachgewiesenen  Mehraufwendungen.
7.  Um  die  durch  die  höheren  Aufwendungen  verursachten  Ausgaben
wieder  ersetzt  zu  erhalten,  muß  die  Krankenkasse  den  Nachweis  erbringen,
daß  dieselben  durch  den  von  der  Versicherungsanstalt  angeordneten  Umfang ¬
  der  Krankenfürsorge  erheischt  wurden;  vermag  sie  diesen  Nachweis
nicht  zu  führen,  so  würden  ihr  die  aufgewendeten  Mehrkosten  auch  nicht
wiedererstattet  werden  können.
8.  Die  Streitigkeiten,  welche  auf  Grund  der  durch  die  gegenwärtige
Bestimmung  den  Versicherungsanstalten  eingeräumten  Befugniß  entstehen
können,  sind  zweifacher  Art:
            
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