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Umfang und Gegenstand der Versicherung.
wägung befürwortet, daß dasselbe unnöthig sei, da hier nur von einer
dauernden Erwerbsunfähigkeit die Rede sein könne; eine Bemerkung, die,
um richtig zu sein, der Korrektur bedarf. Wenn auch nur selten der
Fall eintreten wird, daß eine Krankheit zu der Befürchtung Anlaß giebt,
sie werde eine vorübergehende Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 10
dieses Gesetzes zur Folge haben, so ist doch an sich diese Möglichkeit nicht
zu bestreiten, und es erscheint deshalb geboten, die „Erwerbsunfähigkeit
in der Weise zu interpretiren, daß sowohl die dauernde wie die vorübergehende ¬
darunter verstanden werden kann. Einen unmittelbaren Zwang
kann die Versicherungsanstalt gegen den Versicherten nicht ausüben, um
die bezeichnete Fürsorge bei ihm eintreten zu lassen.
5. Das Gesetz spricht nicht davon, daß die durch Absatz 2 den Versicherungsanstalten ¬
eingeräumte Befugniß ebenfalls an die Voraussetzung
geknüpft ist, daß die Krankheit den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit als
Folge befürchten läßt; trotz dieser Nichterwähnung wird man den Versicherungsanstalten ¬
das Recht, den Krankenkassen den Umfang der Fürsorge ¬
vorzuschreiben, nur unter derselben Voraussetzung zugestehen können;
in andern Fällen wären an sich die Krankenkassen der Gefahr ausgesetzt,
daß in jedem Falle der Erkrankung eines Kassenmitgliedes der Umfang
der Krankenfürsorge ihnen vorgeschrieben würde; die Versicherungsanstalten
werden ohnehin in die Krankenpflege nur dann eingreifen, wenn sie an
deren Gestaltung ein Interesse haben, d. h. wenn sie Anlaß zu der Befürchtung ¬
besitzen, daß die Erkrankung die Erwerbsunfähigkeit nach sich
ziehen werde, sofern die Verpflegung nicht in einem höheren Maße gewährt ¬
wird als dem gesetzlich angeordneten.
6. Der Mindestbetrag des Krankengeldes, welcher nach Maßgabe
der Vorschrift des Krankenkassenversicherungsgesetzes gewährt wird, beträgt ¬
die Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter
folglich wird als Ersatzleistung der vierte Theil des ortsüblichen Tagelohnes ¬
gewöhnlicher Tagearbeiter in Ansatz gebracht, vorbehaltlich der
nachgewiesenen Mehraufwendungen.
7. Um die durch die höheren Aufwendungen verursachten Ausgaben
wieder ersetzt zu erhalten, muß die Krankenkasse den Nachweis erbringen,
daß dieselben durch den von der Versicherungsanstalt angeordneten Umfang ¬
der Krankenfürsorge erheischt wurden; vermag sie diesen Nachweis
nicht zu führen, so würden ihr die aufgewendeten Mehrkosten auch nicht
wiedererstattet werden können.
8. Die Streitigkeiten, welche auf Grund der durch die gegenwärtige
Bestimmung den Versicherungsanstalten eingeräumten Befugniß entstehen
können, sind zweifacher Art: