III. Hauptst. Von deuts. Vormundschafter. 179
Schwäche und Gutmüthigkeit werde mißbraucht werden =
uu).
9.) Eben so behaupten mehrere Schriftsteller, daß
ein Weib, welches für sich und auf eigene Rechnung
Geld aufnimmt, auch ohne Zuziehung eines Kriegsvogtes, =
tenent werde vv). Allein dieser Lehre gebricht
es doch durchaus an einem befriedigenden Grunde,
und der richtigeren Meinung nach läßt sich blos so
viel behaupten, daß die Weibsperson in diesem Falle
dann wirksam belangt werden könne, wenn das von
ihr allein aufgenommene Geld, erweislicher Maaßen,
zu ihrem Nuzen verwendet worden ist ww).
10.) Ueber die Wirkungen der eidlichen Bekräftigung =
eines von einem Weibe einseitig vollzogenen Geschäfts ¬
sind die Meinungen der Gelehrten nicht uͤbereinstimmend. ¬
Einige wollen in diesem Falle der Einwendung, =
der mangelnden Beiziehung eines Kriegsvogts ¬
nicht statt geben xx); Andere laßen die gedachte
Einrede nach, wie vor zu yy); noch An ere endlich
beuu) =
Carpzov Jurisprudent. for. P. II. Const. 15. def. 8.
pag. 469. Berlich 1. c. P. II. Concl. 17. n. 60. 68.
71. 72. 73. Wibel 1. c. Cap. 4. n. 187. 188. pag. 262.
vy) Carpzov l. c. P.II. Const. 15. def. 14. pag. 471.
Gmelin a. a. O. S. 201. Not. c.
ww) Wibel 1. c. Cap. III. §. 1. n. 2. 3. 5. pag. 36.37.
Cap. IV. n. 90. pag. 232. Lauterbach Colleg. theor.
pract. Tit. de rebus creditis. §. 19.
xX) Leyser Spec. 172. M. 5. Struben R. B. Thl. I.
B. 24. §. 1. S. 64. Carpzov l. c. P. II. Const. 15.
def. 1. n. 10. 11.
yy) Hofacker 1.c. §. 713. Vergl. Weber Entwikelung
der Lehre von der natürlichen Verbindlichkeit. Abth. 3.
§. 122. 123. S. 196. 198.
M 2