Metadaten : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (7)

III.  Hauptst.  Von  deuts.  Vormundschafter.  179
Schwäche  und  Gutmüthigkeit  werde  mißbraucht  werden =
  uu).
9.)  Eben  so  behaupten  mehrere  Schriftsteller,  daß
ein  Weib,  welches  für  sich  und  auf  eigene  Rechnung
Geld  aufnimmt,  auch  ohne  Zuziehung  eines  Kriegsvogtes, =
  tenent  werde  vv).  Allein  dieser  Lehre  gebricht
es  doch  durchaus  an  einem  befriedigenden  Grunde,
und  der  richtigeren  Meinung  nach  läßt  sich  blos  so
viel  behaupten,  daß  die  Weibsperson  in  diesem  Falle
dann  wirksam  belangt  werden  könne,  wenn  das  von
ihr  allein  aufgenommene  Geld,  erweislicher  Maaßen,
zu  ihrem  Nuzen  verwendet  worden  ist  ww).
10.)  Ueber  die  Wirkungen  der  eidlichen  Bekräftigung =
  eines  von  einem  Weibe  einseitig  vollzogenen  Geschäfts ¬
  sind  die  Meinungen  der  Gelehrten  nicht  uͤbereinstimmend. ¬
  Einige  wollen  in  diesem  Falle  der  Einwendung, =
  der  mangelnden  Beiziehung  eines  Kriegsvogts ¬
  nicht  statt  geben  xx);  Andere  laßen  die  gedachte
Einrede  nach,  wie  vor  zu  yy);  noch  An  ere  endlich
beuu) =
  Carpzov  Jurisprudent.  for.  P.  II.  Const.  15.  def.  8.
pag.  469.  Berlich  1.  c.  P.  II.  Concl.  17.  n.  60.  68.
71.  72.  73.  Wibel  1.  c.  Cap.  4.  n.  187.  188.  pag.  262.
vy)  Carpzov  l.  c.  P.II.  Const.  15.  def.  14.  pag.  471.
Gmelin  a.  a.  O.  S.  201.  Not.  c.
ww)  Wibel  1.  c.  Cap.  III.  §.  1.  n.  2.  3.  5.  pag.  36.37.
Cap.  IV.  n.  90.  pag.  232.  Lauterbach  Colleg.  theor.
pract.  Tit.  de  rebus  creditis.  §.  19.
xX)  Leyser  Spec.  172.  M.  5.  Struben  R.  B.  Thl.  I.
B.  24.  §.  1.  S.  64.  Carpzov  l.  c.  P.  II.  Const.  15.
def.  1.  n.  10.  11.
yy)  Hofacker  1.c.  §.  713.  Vergl.  Weber  Entwikelung
der  Lehre  von  der  natürlichen  Verbindlichkeit.  Abth.  3.
§.  122.  123.  S.  196.  198.
M  2
            
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