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ten ohne alle Rücksicht ihrer den neuen Gesetzen
vorhergehenden oder nachfolgenden Entstehung abhangen. ¬
In solcher Voraussetzung entspricht es
den Grundsätzen der rechtsprecherischen Erklärung
(*), aus gleichem Grunde der natürlichen Kindschaft ¬
vor Einführung des französischen Gesetzbuchs
gebohrne uneheliche Kinder, mögen sie freiwillig,
oder durch Urtheil die Anerkennung ihrer Kindschaft
erlangen, zu der außerordentlichen Erbfolge ihrer
Elteren nach dem 756. Art. zu zulaßen, gegenseitig
aber von dem Empfang aus Verfügungen ihrer
Elteren, welcher den Betrag derselben Erbfolge
überschreitet, nach dem 908. Art. auszuschließen,
mag wiederum ihre Kindschaft von ihnen freiwillig,
oder gegen sie durch Urtheil anerkennt werden,
weil der Geist des Gesetzes darin sich äußert, von
solchen Begünstigungen natürliche Kinder auszuschließen, -
welche Anspruch auf die außerordentliche
Erbfolge haben. Mit denselben gesetzlichen Lehren
stimmt es nicht weniger überein, Elteren, welche
vor dem Gesetzbuche Napoleons geheirathet sind,
aus dem Grunde einer gleichen Elternschaft zu der
Erwerbung des Nießbrauches durch ihre Kinder an
dem denselben künftig erworben werdenden Vermögen ¬
nach Anleitung des 384. Art. zu zulaßen.
Es ist übrigens eine nothwendige Folge der
neuen Gesetzgebung und der Abschaffung der vorhergegangenen, =
daß Ausschließungen der Personen
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