Inhaltsverzeichnis : Herrestorff, Carl Caspar Joseph von: Über die zurückwirkende Kraft der Gesetze oder Versuch einer Entwickelung legis septimae cod. de legibus in Beziehung auf das Gesetzbuch Napoleon's

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ten  ohne  alle  Rücksicht  ihrer  den  neuen  Gesetzen
vorhergehenden  oder  nachfolgenden  Entstehung  abhangen. ¬
  In  solcher  Voraussetzung  entspricht  es
den  Grundsätzen  der  rechtsprecherischen  Erklärung
(*),  aus  gleichem  Grunde  der  natürlichen  Kindschaft ¬
  vor  Einführung  des  französischen  Gesetzbuchs
gebohrne  uneheliche  Kinder,  mögen  sie  freiwillig,
oder  durch  Urtheil  die  Anerkennung  ihrer  Kindschaft
erlangen,  zu  der  außerordentlichen  Erbfolge  ihrer
Elteren  nach  dem  756.  Art.  zu  zulaßen,  gegenseitig
aber  von  dem  Empfang  aus  Verfügungen  ihrer
Elteren,  welcher  den  Betrag  derselben  Erbfolge
überschreitet,  nach  dem  908.  Art.  auszuschließen,
mag  wiederum  ihre  Kindschaft  von  ihnen  freiwillig,
oder  gegen  sie  durch  Urtheil  anerkennt  werden,
weil  der  Geist  des  Gesetzes  darin  sich  äußert,  von
solchen  Begünstigungen  natürliche  Kinder  auszuschließen, -
  welche  Anspruch  auf  die  außerordentliche
Erbfolge  haben.  Mit  denselben  gesetzlichen  Lehren
stimmt  es  nicht  weniger  überein,  Elteren,  welche
vor  dem  Gesetzbuche  Napoleons  geheirathet  sind,
aus  dem  Grunde  einer  gleichen  Elternschaft  zu  der
Erwerbung  des  Nießbrauches  durch  ihre  Kinder  an
dem  denselben  künftig  erworben  werdenden  Vermögen ¬
  nach  Anleitung  des  384.  Art.  zu  zulaßen.
Es  ist  übrigens  eine  nothwendige  Folge  der
neuen  Gesetzgebung  und  der  Abschaffung  der  vorhergegangenen, =
  daß  Ausschließungen  der  Personen
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