Inhaltsverzeichnis : ¬Die Forstverfassung, das Forstrecht und die Forstpolizei in den Provinzen Niederösterreich, Oberösterreich mit dem Salzkammergute und Salzburg, auch Steiermark, Illirien, Tirol, Böhmen, Mähren und Galizien (3)

CAP.  IV.  Continuatio
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rer  vorigen  Meynung,  nemlich  der  Combination -
  der  beeden  ersten  Materien  geblieben, -
  jedoch  mit  dieser  Erläuterung,  daß
der  punctus  defensionis  wegen  der  Capitulation -
  nicht  gestecket  werden  solte.  Hierauf
sind  sie  mit  den  Chur=Fürstl.  zur  Re-  und
Correlation  geschritten,  und  haben  ihnen
ihre  Meynung  eroͤffnet,  woruͤber  sie  à  part
deliberiret,  endlich  aber  biß  auf  weitere
Ansage  Aufschub  genommen.  Mitwoch
den  9.  Sept.  seynd  diejenigen  Hrn.  Gesandten, -
  welche  auf  die  Wahl=Capitulation  gezielet, -
  vermoͤge  der  von  Magdeburg  beschehenen -
  Ansage  auf  dem  Rathhause  in  der  alten -
  Fürsten=Rath=Stuben  zusammen  kommen, -
  da  dann  Magdeburg  Meldung  gethan, -
  was  Gestalt  des  Hn.  Ertz=Bischof  |
zu  Saltzburg  Hoch=Fürstl.  Gnad.  ihn  g=  |  |
striges  Tages  zu  sich  erfordern  lassen,  und
erwehnet:  Weil  die  Tuͤrcken=Gefahr  so
groß  /  auch  von  Tag  zu  Tag  gröͤsser  wuͤrde; -
  Als  moͤchte  er  doch  mit  denen  andern -
  Herren  Gesandten  reden  /  daß  Sie
auf  der  Wahl=Capitulation  nicht  so  hart
bestehen  /  sondern  die  Defensions-Sache -
  vor  die  Hand  nehmen  möchten;
Wann  man  mit  solcher  binnen  4.  Wochen -
  nicht  hinaus  kaͤme/  so  solte  alsdann
die  Capitulation  zugleich  vorgenommen
werden  /  stünde  nun  dahin  /  wessen  sich  ein
jeder  erklaͤhren  wolte  /  seynd  aber  allerseits
auf
Vorege
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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