Volltext : Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

161  —
ist  der  Gegenstand,  der  hier  abgehandelt  wird,  und
die  eigentliche  Theilung  des  Gesamteigenthums  unter
die  Theilnehmer  wird  hier  meistens  mit  dem  Namen
einer  Special=Theilung  belegt.
Die  Auseinandersetzungen  der  Gemeinheiten  sind
vorzüglich  ein  Gegenstand  der  Staatswohlfahrt;  das
gemeine  Wesen  ist  dabey  hauptsächlich  interessiret,
und  die  Rechte  des  einzelnen  Theilnehmers  kommen
dabey  nur  in  einer  untergeordneten  Ansicht  in  Betrachtung; ¬
  dieselben  sind  daher  auch  in  der  Regel
keine  Justitzsache,  sondern  ein  Gegenstand  der  Administration, ¬
  und  wenn  dabey  Fragen  über  Mein  und
Dein  vorkommen,  so  müssen  diese  aus  Gründen
der  Staatswohlfahrt  entschieden  werden.  Es  würde
wenig  oder  gar  nichts  für  den  Fortgang  des  Theilungsgeschäftes ¬
  geschehen  seyn,  wenn  es  jedem  Unzufriedenen ¬
  frey  stünde,  über  die  Anstände  und  Beschwerden, ¬
  welche  bey  demselben  vorkommen,  seine
Zuflucht  zu  den  Justitzbehörden  zu  nehmen.
Als  ich  früher  diese  Rekurse  als  ein  vorzügliches
Hinderniß  der  Auseinandersetzungen  schilderte,  *)  da
ahndete  mir  wohl  noch  nicht:  daß  man  in  dem  nämlichen ¬
  Augenblicke  an  einem  andern  Orte  praktisch  von
demselbigen  Grundsatze  ausgieng,  und  ich  freue  mich
*)  Frühere  Beyträge.  Fortsetzung  §.  22.  A.  25,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer