Volltext : Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

157
kann,  theils  auch  um  die  Richtigkeit  der  Operationen
in  geometrischer  Hinsicht,  und  jener  der  Taxation  der
Ausgleichungstheile  auf  der  Stelle  vollkommen  zu  bemessen. =

Wenn  nicht  alle  Glieder  eines  angestellten  höhern
Landes=Dikasteriums  gleich  große  Kenntnisse  eines  besondern =
  Geschäftes  haben,  so  wird  dieses  noch  weniger =
  bey  den  Unterbeamten  der  Fall  seyn,  besonders
wenn  diese  vorzüglich  für  die  Justitzpflege  angestellt,
und  ihre  Kenntnisse  einzig  nach  diesem  Fache  bemessen
worden  sind;  es  ist  daher  ganz  zweckmäßig,  daß  die
letzte  Operation  der  Ausgleichung  nicht  durch  die  Beamten ¬
  überhaupt,  sondern  durch  besondere  OekonomieCommissarien =
  geschieht;  diese  erlangen  durch  den  anhaltenden ¬
  Umgang  mit  diesem  Geschäfte  eine  solche  Fertigkeit, =
  welche  viele  Leute  sich  in  einem  gleichen  Zeitraume =
  unmöglich  eigen  machen  können;  das  Geschäft  muß
auch  dadurch  noch  besser  von  Statten  gehen,  weil  die
Oekonomie=Commissarien  nicht  durch  andere  regelmäßig ¬
  fortgehenden  Amtsgeschäfte  unterbrochen  werden.
Ein  Mann  kann  füglich  mehrere  Theilungen  einleiten,
indem  nach  den  vorläufigen  Einrichtungen  bis  zur  Beendigung =
  des  Geschäftes  seine  Gegenwart  an  einem
und  dem  nämlichen  Orte  nicht  immer  gleich  wesentlich =
  ist.
Finden  sich  unter  den  Beamten  einige,  welche  vorzüglich =
  für  das  Theilungsgeschäft  geübte  Subjekte  sind,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer