Object : Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

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Güte,  zum  Körnerbau  verwendet  wird,  also  eine
so  hat  zwar  der  Zehntherr,
Verkleinerung  eintritt,
wenn  er  seinen  Schaden  durch  eine  Taxation  nachweifordern; =
  bey  dieser  Taxation
set,  eine  Vergütung  zu
zu  nehmen,  ob  nicht  vorher
ist  aber  auch  Rücksicht
Pfluge  gewesen,  als  gehörig
mehr  Land  unter  dem
hat  gedünget  werden  können,  und  ob  daher  nicht  der  reichere =
  nachherige  Ertrag  den  Verlust  an  Morgenzahl  ersetze.
§.  184.
Zur  Vermeidung  aller  dieser  Auseinandersetzungen
wird  ein  gütlicher  Vergleich  mit  dem  Zehntherrn  über
eine  immerwährende  Abgabe  an  reinem  Korn  und
Stroh,  oder  Abtretung  eines  verhältnißmäßigen  Stück
Landes  angerathen;  derley  Vergleiche  bedürfen  bey
einem  Lehnsbesitzer  keines  agnatischen,  sondern  nur
des  Lehnsherrlichen  Konsenses,  sie  erfordern  bey  Fideikommiß=Güterbesitzern =
  nicht  die  Zustimmung  der
ünftigen  Fideikommiß=Folger,  sondern  blos  jenen
der  Jnspektoren,  oder  die  landesherrliche  Bestätigung.
Endlich  ist  bey  zehntpflichtigen  Meyer=  oder  Erbzinsgütern ¬
  blos  der  Konsens  des  gegenwärtigen  Gutsoder =
  Erbzinsherrn  erforderlich,  dieser  wird,  bey  einer
Verweigerung  ohne  hinlänglichen  Grund,  von  dem
Landesbkonomie=Kollegium  ergänzt.
§.  185.
Wenn  mehrere  Zehntherren  in  einer  Flur  zum
Zehnten  berechtiget  sind,  alsdann  ist  bey  Bonitirung
            
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