Metadata : Handbuch für practische Rechtsgelehrte in den preußischen Staaten (2)

Nachtrag.
878
Lehnschulden  indistincte  für  Meliorationen  ausgeben.
Sie  nehmen  zum  ersten  Zeitpunkt  den  Zustand  des
Lehns  an,  worin  es  sich  kurz  vor  Bezahlung  der
Lehnschuld  befunden  hat,  und  vergleichen  solchen
mit  dem  Zustande,  worin  das  Lehn  nach  bezahlter
.
Lehnschuld  gesetzt  worden.  Solchergestalt  scheint
zwar  eine  Verbesserung  des  Lehns  auf  so  hoch,  als
die  bezahlte  Lehnschuld  sich  beläuft,  herauszukom=  |  |
men,  es  ist  aber  nur  eine  imaginaire  Verbesserung.
Denn  auf  solche  Weise  würden  alle  Wiederherstellungen =
  des  Lehns  von  des  Besitzers  selbst  gemachten =
  Deteriorationen  gleichfalls  Lehnsverbesserungen
seyn,  welches  doch  wider  den  Begriff  einer  Melioration ¬
  streitet.
Meliorationes  und  Deteriorationes  sind  correlata. ¬
  Beide  müssen  also  einerlei  Zeitpunkt  haben,
woraus  sie  zu  beurtheilen  sind.  Die  Lehnsfolger
haben  sogleich  von  der  Zeit  an,  da  sie  das  Successionsrecht =
  an  dem  Lehn  erlangt,  die  Befugniß,  sich
den  von  dem  Lehnsbesitzer  intendirten  Deteriorationen =
  zu  widersetzen.  Es  muß  also  auch  eben  diese
Zeit  des  acquirirten  Successionsrechts  und  der  damals =
  gewesene  Zustand  des  Lehns  zum  Grunde  gelegt =
  werden,  um  aus  Vergleichung  desselben  mit
dem  zur  Zeit  des  Anfalls  vorhandenen  Zustande  des
Lehns  zu  beurtheilen,  ob  etwas  eine  wahre  Melioration =
  des  feudi  sey  oder  nicht.
Hieraus  folgt  uun
3)  daß,  wenn  drei  Brüder  in  einem  angefallenen ¬
  Lehn  sich  dergestalt  getheilt,  daß  der  eine
            
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