Nachtrag.
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Lehnschulden indistincte für Meliorationen ausgeben.
Sie nehmen zum ersten Zeitpunkt den Zustand des
Lehns an, worin es sich kurz vor Bezahlung der
Lehnschuld befunden hat, und vergleichen solchen
mit dem Zustande, worin das Lehn nach bezahlter
.
Lehnschuld gesetzt worden. Solchergestalt scheint
zwar eine Verbesserung des Lehns auf so hoch, als
die bezahlte Lehnschuld sich beläuft, herauszukom= | |
men, es ist aber nur eine imaginaire Verbesserung.
Denn auf solche Weise würden alle Wiederherstellungen =
des Lehns von des Besitzers selbst gemachten =
Deteriorationen gleichfalls Lehnsverbesserungen
seyn, welches doch wider den Begriff einer Melioration ¬
streitet.
Meliorationes und Deteriorationes sind correlata. ¬
Beide müssen also einerlei Zeitpunkt haben,
woraus sie zu beurtheilen sind. Die Lehnsfolger
haben sogleich von der Zeit an, da sie das Successionsrecht =
an dem Lehn erlangt, die Befugniß, sich
den von dem Lehnsbesitzer intendirten Deteriorationen =
zu widersetzen. Es muß also auch eben diese
Zeit des acquirirten Successionsrechts und der damals =
gewesene Zustand des Lehns zum Grunde gelegt =
werden, um aus Vergleichung desselben mit
dem zur Zeit des Anfalls vorhandenen Zustande des
Lehns zu beurtheilen, ob etwas eine wahre Melioration =
des feudi sey oder nicht.
Hieraus folgt uun
3) daß, wenn drei Brüder in einem angefallenen ¬
Lehn sich dergestalt getheilt, daß der eine