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Lagergeschäft: Allgemeiner Teil.
mit mancherlei Beschränkungen erteilt sein (§§ 49 ff. HGB.).
Kaufmännische Gehilfen pflegen in gewissem Umfange eine
Handelsvollmacht zu haben (§§ 54 ff. HGB.)*).
Die gewerblichen Angestellten, wie Kutscher und Lager.
arbeiter, besitzen normalerweise keine Vollmacht.
Richten kaufmännische oder gewerbliche Angestellte
dritten Personen durch unerlaubte Handlungen Schaden an,
so haftet der Geschäftsherr für sie nach § 831 BGB. Im
Interesse der Verkehrssicherheit ist bestimmt: Wer in einem
Laden oder in einem offenen Warenlager — hierunter ist auch
das Lagerhaus eines Lagerhalters zu verstehen — angestellt
ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen,
die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich
geschehen (§ 56 HGB.). Der Überbringer einer Quittung gilt
als ermächtigt, die Leistung zu empfangen (§ 370 BGB.).
§ 14. Die Rechtsstellung der Lagerarbeiter zu
den Lagergütern,
Sämtliche Angestellte des Lagerhalters, welche im
Lagerhause beschäftigt werden oder dort auch nur gelegentlich ¬
zu tun haben — mögen sie gewerbliche Arbeiter
oder Handlungsgehilfen sein
haben nicht Besitz an den
Lagergütern und allen sonstigen Sachen, welche bestimmungsgemäß ¬
im Lagerhause sich befinden oder durch den Betrieb
des Lagerhauses in dasselbe hineinkommen. Alle Sachen,
die infolge des Lagereibetriebes in das Lagerhaus hineingelangen, -
kommen in den unmittelbaren Besitz des Lager’) -
Gutachten der HK. Berlin (Mitteilungen der HK. 1911, Nr. 10).
Der auf einem Stätteplatz angestellte Platzanweiser ist gewöhnlich damit
beauftragt, Steine und anderes Lagergut zur Einlagerung zu übernehmen
und Quittung über ihren Empfang auszustellen. Zur Abschließung von
Verträgen ist er nur dann berechtigt, wenn er als beauftragter Vertreter -
des Stätteplatz-Besitzers oder -Pächters anzusehen ist oder von
letzterem entsprechende Vollmacht erhalten hat. In Betracht kommen
aber nur Lagerverträge mit herkömmlichem Inhalte oder zu den auf dem
betreffenden Stätteplatz üblichen oder öffentlich angekündigten Bedingungen, ¬
nicht dagegen solche Verträge, die von den gewöhnlichen
Bedingungen abweichen.