Objekt : ¬Das Lagergeschäft nach deutschem Recht (30)

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Lagergeschäft:  Allgemeiner  Teil.
mit  mancherlei  Beschränkungen  erteilt  sein  (§§  49  ff.  HGB.).
Kaufmännische  Gehilfen  pflegen  in  gewissem  Umfange  eine
Handelsvollmacht  zu  haben  (§§  54  ff.  HGB.)*).
Die  gewerblichen  Angestellten,  wie  Kutscher  und  Lager.
arbeiter,  besitzen  normalerweise  keine  Vollmacht.
Richten  kaufmännische  oder  gewerbliche  Angestellte
dritten  Personen  durch  unerlaubte  Handlungen  Schaden  an,
so  haftet  der  Geschäftsherr  für  sie  nach  §  831  BGB.  Im
Interesse  der  Verkehrssicherheit  ist  bestimmt:  Wer  in  einem
Laden  oder  in  einem  offenen  Warenlager  —  hierunter  ist  auch
das  Lagerhaus  eines  Lagerhalters  zu  verstehen  —  angestellt
ist,  gilt  als  ermächtigt  zu  Verkäufen  und  Empfangnahmen,
die  in  einem  derartigen  Laden  oder  Warenlager  gewöhnlich
geschehen  (§  56  HGB.).  Der  Überbringer  einer  Quittung  gilt
als  ermächtigt,  die  Leistung  zu  empfangen  (§  370  BGB.).
§  14.  Die  Rechtsstellung  der  Lagerarbeiter  zu
den  Lagergütern,
Sämtliche  Angestellte  des  Lagerhalters,  welche  im
Lagerhause  beschäftigt  werden  oder  dort  auch  nur  gelegentlich ¬
  zu  tun  haben  —  mögen  sie  gewerbliche  Arbeiter
oder  Handlungsgehilfen  sein
haben  nicht  Besitz  an  den
Lagergütern  und  allen  sonstigen  Sachen,  welche  bestimmungsgemäß ¬
  im  Lagerhause  sich  befinden  oder  durch  den  Betrieb
des  Lagerhauses  in  dasselbe  hineinkommen.  Alle  Sachen,
die  infolge  des  Lagereibetriebes  in  das  Lagerhaus  hineingelangen, -
  kommen  in  den  unmittelbaren  Besitz  des  Lager’) -
  Gutachten  der  HK.  Berlin  (Mitteilungen  der  HK.  1911,  Nr.  10).
Der  auf  einem  Stätteplatz  angestellte  Platzanweiser  ist  gewöhnlich  damit
beauftragt,  Steine  und  anderes  Lagergut  zur  Einlagerung  zu  übernehmen
und  Quittung  über  ihren  Empfang  auszustellen.  Zur  Abschließung  von
Verträgen  ist  er  nur  dann  berechtigt,  wenn  er  als  beauftragter  Vertreter -
  des  Stätteplatz-Besitzers  oder  -Pächters  anzusehen  ist  oder  von
letzterem  entsprechende  Vollmacht  erhalten  hat.  In  Betracht  kommen
aber  nur  Lagerverträge  mit  herkömmlichem  Inhalte  oder  zu  den  auf  dem
betreffenden  Stätteplatz  üblichen  oder  öffentlich  angekündigten  Bedingungen, ¬
  nicht  dagegen  solche  Verträge,  die  von  den  gewöhnlichen
Bedingungen  abweichen.
            
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