Volltext : Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

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die  zu  diesem  Zweck  führenden  besonderen  Auskunftsmittel =
  jedesmal  bestimmen.
§.  154.
Unbestandener  Forstraum,  welcher  zu  einem  Forste
gehöret,  wird  nach  vorgängiger  Abfindung  der  Hutund =
  Weide,,  auch  Plaggen=,  Heid=  und  Bültenhiebsberechtigten =
  in  gleichen  Verhältnissen  wie  der  dazu  gehörige =
  bestandene  Forstraum  getheilt.
§.  155.
Nach  geschehener  Theilung  eines  Forstes,  erhält
zwar  der  freye  Gutsbesitzer  den  Entschädigungsantheil
seiner  Berechtigungen  zum  alleinigen  ordnungsmäßigen =
  Gebrauch  abgetreten,  bey  pflichtigen  Unterthanen
aber  bleibt  deren  Entschädigungsantheil,  welcher  ihnen =
  für  wirkliche  Holzberechtigungen,  und  nicht  etwa
für  Weide=,  Plaggen=,  Heide=  und  Bültenhiebs=Berechtigungen =
  ausgemittelt  worden  ist,  unter  der  ordnungsmäßigen =
  Forstpolizey=Aufsicht.  Auch  sind  im
Falle:  da  etwa  eine  Special=Holztheilung  als  Ausnahme =
  von  der  Regel,  nach  dem  §.  146,  zugelassen
werden  sollte,  nicht  nur  die  den  einzelnen  Mitgliedern
einer  Gemeinde  privativ  zufallenden  Holzantheile  unter =
  dem  Vorbehalt  einer  beständigen  Unveräusserlichkeit =
  und  Verpfändungs=Unfähigkeit  an  die  Höfe  zu
legen,  sondern  es  ist  auch  durch  ein  besonderes  festzu=
            
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