Full text : Pfeiffer, Burkhard Wilhelm: ¬Die Selbständigkeit und Unabhängigkeit des Richteramtes

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Appellationszug  an  die  höchsten  Reichsgerichte  verweigere,
und  „wollten  von  dem  Hrn.  Fürsten  über  diese  ungebührliche
Anmaßung  hiermit  Verantwortung  erfordern,  und  demselben
alles  Ernstes  aufgeben,  daß  derselbe  die  anher  ergriffene  Appellation ¬
  auf  keine  Weise  ferner  hindern,  sondern  über  die  gegen
den  ergangenen  Spruch  beigebrachten  Beschwerden  seinen  Bericht ¬
  mit  Beifügung  der  Rationum  decidendi  an  J.  kais.  Maj.
erstatten  solle"  7)
160.  Die  oben  bereits  erwähnte,  der  Forderung  einer
streng  durchgehenden  Rechtspflege  nicht  völlig  entsprechende,
mildere  Form  der  Einkleidung  reformirender  Entscheidungen, ¬
  welche  in  der  neueren  Zeit  bei  den  Reichsgerichten
üblich  geworden  war,  ging  zuletzt  so  weit,  daß  man,  anstatt
der  sonst  an  den  Unterrichter  erlassenen  Commination  sub  poena
realis  executionis  8),  zunächst  nur  eine  Comminatio  rescripti
paritorii  erließ,  wie  dafür  ein  Reichshofraths-Beschluß  vom  12.
Jan.  1792  zum  Belege  dient.  „Wie  man  aber  auf  diesem  Umweg ¬
  ohne  Nachtheil  der  Partei  ans  Ende  kommt,  ist  hart  zu
errathen"  8
161.  Am  23.  Jan.  1792  erkannte  das  Reichskammergericht
über  die  Entbindung  der  das  Richteramt  ausübenden  Personen
von  ihren  besonderen  Pflichten  gegen  den  Landesherrn
im  gleichen  Sinne,  wie  der  Reichshofrath  am  2.  Juni  1778
(oben  Nr.  119.)  82)
162.  In  einer  Rechtssache  wurde  ein  Justizdicasterium
von  seinem  Landesherrn  angewiesen,  eine  zum  ordentlichen ¬
  Verfahren  qualificirte  Sache  summarisch  zu  behandeln.
Der  darauf  in  seinen  Rechten  verletzte  Theil  wandte  sich  an
79)  Reichshofrath  in  Justizsachen  rc.  Th.  II.  S.  91.
80)  d.  h.  daß  die  Vollstreckung  auf  seine  Kosten  einem  Anderen  aufgetragen ¬
  oder  die  Sache  avocirt  werden  solle.  Vergl.  oben  Nr.  121  u.  126.
81)  Reichshofrath  in  Justizsachen  rc.  Th.  II.  S.  336.
82)  v.  Schelhaß  a.  a  O.  S.  162.
            
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