144 —
Appellationszug an die höchsten Reichsgerichte verweigere,
und „wollten von dem Hrn. Fürsten über diese ungebührliche
Anmaßung hiermit Verantwortung erfordern, und demselben
alles Ernstes aufgeben, daß derselbe die anher ergriffene Appellation ¬
auf keine Weise ferner hindern, sondern über die gegen
den ergangenen Spruch beigebrachten Beschwerden seinen Bericht ¬
mit Beifügung der Rationum decidendi an J. kais. Maj.
erstatten solle" 7)
160. Die oben bereits erwähnte, der Forderung einer
streng durchgehenden Rechtspflege nicht völlig entsprechende,
mildere Form der Einkleidung reformirender Entscheidungen, ¬
welche in der neueren Zeit bei den Reichsgerichten
üblich geworden war, ging zuletzt so weit, daß man, anstatt
der sonst an den Unterrichter erlassenen Commination sub poena
realis executionis 8), zunächst nur eine Comminatio rescripti
paritorii erließ, wie dafür ein Reichshofraths-Beschluß vom 12.
Jan. 1792 zum Belege dient. „Wie man aber auf diesem Umweg ¬
ohne Nachtheil der Partei ans Ende kommt, ist hart zu
errathen" 8
161. Am 23. Jan. 1792 erkannte das Reichskammergericht
über die Entbindung der das Richteramt ausübenden Personen
von ihren besonderen Pflichten gegen den Landesherrn
im gleichen Sinne, wie der Reichshofrath am 2. Juni 1778
(oben Nr. 119.) 82)
162. In einer Rechtssache wurde ein Justizdicasterium
von seinem Landesherrn angewiesen, eine zum ordentlichen ¬
Verfahren qualificirte Sache summarisch zu behandeln.
Der darauf in seinen Rechten verletzte Theil wandte sich an
79) Reichshofrath in Justizsachen rc. Th. II. S. 91.
80) d. h. daß die Vollstreckung auf seine Kosten einem Anderen aufgetragen ¬
oder die Sache avocirt werden solle. Vergl. oben Nr. 121 u. 126.
81) Reichshofrath in Justizsachen rc. Th. II. S. 336.
82) v. Schelhaß a. a O. S. 162.