Volltext : Erläuterungen der Pandekten nach Hellfeld (1)

Locati  conducti.
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Eliam  ob  chirographariam  causam.  Mit  der  Einrede
des  ihm  an  der  Sache  selbst  zustehenden  Eigenthums
verhält  es  sich  hier  wie  §.  854.  vorgekommen  ist.
ad  §.  1061.
Von  der  Aufhebung  des  Pachtcontracts  nach  der
Regel:  resoluto  iure  dantis  etc.  s.  oben  §.  640.
Dem  Rechtssatze,  daß  auf  die  Erben  des  Pächters
alles  Recht  aus  dem  Pachtcontracte  uͤbergehe,  steht  auch
nicht  entgegen  L.  60.  §.  1.  D.  h.  t.  verb.  „heres  coloni.
quamvis  colonus  non  sit.
Diese  Worte  enthalten  eigentlich =
  keinen  allgemeinen  Rechtssatz,  sondern  deuten
auf  ein  besonderes  factisches  Verhältniß  hin,  denn  es
kann  ja  allerdings  Faͤlle  geben,  wo  der  Erbe,  hinsichtlich
des  Pachtcontractes,  in  die  Stelle  des  Defuncti  nicht
eintritt,  wenn  solches  etwa  in  pacto  ausgemacht  ist,
oder  wenn  die  Pachtzeit  bei  Lebzeiten  des  Paͤchters  schon
abgelaufen  wäre.
Successores  singulares  des  Verpächters,  d.  h.  alle
diejenigen,  die  nicht  als  Erben  in  die  Rechtsverhältnisse ¬
  desselben  eintreten,  z.  B.  der  Käufer,  der  Legakar, =
  der  Proprietar  (im  Gegensatz  des  usufructuarii), ¬
  sind  nicht  an  den  Pachtcontract  ihres  Vorgaͤngers ¬
  gebunden.  —  In  Ansehung  des  Käufers  entscheidet =
  L.  9.  C.  de  locat.  et  cond.  die  Sache  so  bestimmt,
daß  nicht  füglich  ein  Einwand  dagegen  Statt  finden
kann.  —  Auch  den  Legatarien  steht  nicht  entgegen,
daß  sie  titulo  lucrativo  die  Sache  erwerben,  und  daß
vermöge  L.  4.  §.  29.  D.  de  doli  mali  et  metus  except.
dem  besondern  Nachfolger  ex  titulo  lucrativo,  die  Einrede ¬
  des  doli  seines  Vorgaͤngers  mit  Erfolg  entgegen  gesetzt ¬
  werden  darf;  denn  in  L.  32.  D.  h.  t.  ist  die  Sache
für  diesen  besondern  Fall  klar  entschieden.
Dem
Proprietar  kommt  nach  Beendigung  des  Ususfructus
die  Regel:  resoluto  iure  dantis  etc.  zu  Statten  (§.  640).
ad  §.  1062.
Der  successor  singularis  kann,  um  den  Pächter
auszutreiben,  klagen:
            
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