Locati conducti.
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Eliam ob chirographariam causam. Mit der Einrede
des ihm an der Sache selbst zustehenden Eigenthums
verhält es sich hier wie §. 854. vorgekommen ist.
ad §. 1061.
Von der Aufhebung des Pachtcontracts nach der
Regel: resoluto iure dantis etc. s. oben §. 640.
Dem Rechtssatze, daß auf die Erben des Pächters
alles Recht aus dem Pachtcontracte uͤbergehe, steht auch
nicht entgegen L. 60. §. 1. D. h. t. verb. „heres coloni.
quamvis colonus non sit.
Diese Worte enthalten eigentlich =
keinen allgemeinen Rechtssatz, sondern deuten
auf ein besonderes factisches Verhältniß hin, denn es
kann ja allerdings Faͤlle geben, wo der Erbe, hinsichtlich
des Pachtcontractes, in die Stelle des Defuncti nicht
eintritt, wenn solches etwa in pacto ausgemacht ist,
oder wenn die Pachtzeit bei Lebzeiten des Paͤchters schon
abgelaufen wäre.
Successores singulares des Verpächters, d. h. alle
diejenigen, die nicht als Erben in die Rechtsverhältnisse ¬
desselben eintreten, z. B. der Käufer, der Legakar, =
der Proprietar (im Gegensatz des usufructuarii), ¬
sind nicht an den Pachtcontract ihres Vorgaͤngers ¬
gebunden. — In Ansehung des Käufers entscheidet =
L. 9. C. de locat. et cond. die Sache so bestimmt,
daß nicht füglich ein Einwand dagegen Statt finden
kann. — Auch den Legatarien steht nicht entgegen,
daß sie titulo lucrativo die Sache erwerben, und daß
vermöge L. 4. §. 29. D. de doli mali et metus except.
dem besondern Nachfolger ex titulo lucrativo, die Einrede ¬
des doli seines Vorgaͤngers mit Erfolg entgegen gesetzt ¬
werden darf; denn in L. 32. D. h. t. ist die Sache
für diesen besondern Fall klar entschieden.
Dem
Proprietar kommt nach Beendigung des Ususfructus
die Regel: resoluto iure dantis etc. zu Statten (§. 640).
ad §. 1062.
Der successor singularis kann, um den Pächter
auszutreiben, klagen: