531
durchführen ließe, wenigstens in sofern nicht, als selbstständige Stipulationen ¬
den Partheien nicht untersagt seyn könnten, und diese
leicht eine Aenderung des Formulars fordern möchten. Daher gestattet ¬
denn das Gesetz, selbst solche Clauseln beizuschreiben, die dem
Formular entgegen sind. Man muß daher auch für das Hamburgische ¬
Assecuranz=Recht sich an die Regeln des gemeinen Rechts halten.
Danach sind dann alle solche Bedingungen erlaubt, die durch
die Moral und positiven Gesetze nicht geradezu verboten sind. Alle
Bedingungen, selbst solche, durch die einer Bestimmung der AssecuranzOrdnung ¬
derogirt wird, können dem Contracte hinzugefügt werden,
sobald sie nur nichts enthalten, was in derselben ausdrücklich untersagt
3), oder dem Wesen des Contractes widerstreitet. Doch kann
ist
man hier nicht annehmen, daß die Hinzufügung einer unerlaubten
Bedingung den ganzen Contract aufhebe, sondern man muß, dem
gemeinen Rechte zufolge, behaupten, daß nur die Bedingung als nicht
hinzugefügt betrachtet werden müsse *). Doch versteht es sich, daß
dies nur von den wirklichen Bedingungen zu verstehen ist. Werden
in den Contract Stipulationen aufgenommen, die dessen ganzes
Wesen afficiren, und geht dadurch der Contract in einen verbotenen,
z. B. in eine Wett=Assecuranz über, so ist natürlich der ganze Vertrag ¬
als ungültig zu behandeln. Pro non scripta ist nach dem
Gesetze auch die Bedingung zu halten, die den Versicherten von dem
Beweise des Interesse befreit
Die Assecuranz=Ordnung fordert nun, daß alle Bedingungen in
die Police aufgenommen werden sollen, und zwar vor der Zeichnung
der Police 6). Der letztere Zusatz hat nur den Zweck, die Verbindlichkeit ¬
des Assecuradeurs aus einer Bedingung davon abhängig
zu machen, daß er dieselbe unterschrieben habe; wie denn auch jede,
etwa nach der Zeichnung der Police noch verabredete Bedingung
gleichfalls auf derselben bemerkt und von dem Assecuradeur unterzeichnet ¬
werden muß, um für ihn verbindlich zu seyn
3) S. auch Klefeker Samml. Hamb. Ges. und Verf. Thl. VII. §. 410.
S. 317. ff. Archiv f. d. Handelsr. Bd. I. S. 87.
4) §. I1. J. de inutil stipulat, L. 7. L. 97. D. de V. O. (45. 1.)
3) Hamb. A. u. H. O. Tit. XIII. Art. 2. S. aber unten §. 705.
6) Dieselbe a. a. O. Tit. IV. Art. 1.
Hamb. A. u. H. O. a. a. O. Art. 2.