Inhaltsverzeichnis : Darstellung des See-Assecuranzrechtes nach gemeinem und hamburgischem Rechte und nach den Gesetzen der vorzüglichsten handelnden Staaten Europa's und America's (2)

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durchführen  ließe,  wenigstens  in  sofern  nicht,  als  selbstständige  Stipulationen ¬
  den  Partheien  nicht  untersagt  seyn  könnten,  und  diese
leicht  eine  Aenderung  des  Formulars  fordern  möchten.  Daher  gestattet ¬
  denn  das  Gesetz,  selbst  solche  Clauseln  beizuschreiben,  die  dem
Formular  entgegen  sind.  Man  muß  daher  auch  für  das  Hamburgische ¬
  Assecuranz=Recht  sich  an  die  Regeln  des  gemeinen  Rechts  halten.
Danach  sind  dann  alle  solche  Bedingungen  erlaubt,  die  durch
die  Moral  und  positiven  Gesetze  nicht  geradezu  verboten  sind.  Alle
Bedingungen,  selbst  solche,  durch  die  einer  Bestimmung  der  AssecuranzOrdnung ¬
  derogirt  wird,  können  dem  Contracte  hinzugefügt  werden,
sobald  sie  nur  nichts  enthalten,  was  in  derselben  ausdrücklich  untersagt
3),  oder  dem  Wesen  des  Contractes  widerstreitet.  Doch  kann
ist
man  hier  nicht  annehmen,  daß  die  Hinzufügung  einer  unerlaubten
Bedingung  den  ganzen  Contract  aufhebe,  sondern  man  muß,  dem
gemeinen  Rechte  zufolge,  behaupten,  daß  nur  die  Bedingung  als  nicht
hinzugefügt  betrachtet  werden  müsse  *).  Doch  versteht  es  sich,  daß
dies  nur  von  den  wirklichen  Bedingungen  zu  verstehen  ist.  Werden
in  den  Contract  Stipulationen  aufgenommen,  die  dessen  ganzes
Wesen  afficiren,  und  geht  dadurch  der  Contract  in  einen  verbotenen,
z.  B.  in  eine  Wett=Assecuranz  über,  so  ist  natürlich  der  ganze  Vertrag ¬
  als  ungültig  zu  behandeln.  Pro  non  scripta  ist  nach  dem
Gesetze  auch  die  Bedingung  zu  halten,  die  den  Versicherten  von  dem
Beweise  des  Interesse  befreit
Die  Assecuranz=Ordnung  fordert  nun,  daß  alle  Bedingungen  in
die  Police  aufgenommen  werden  sollen,  und  zwar  vor  der  Zeichnung
der  Police  6).  Der  letztere  Zusatz  hat  nur  den  Zweck,  die  Verbindlichkeit ¬
  des  Assecuradeurs  aus  einer  Bedingung  davon  abhängig
zu  machen,  daß  er  dieselbe  unterschrieben  habe;  wie  denn  auch  jede,
etwa  nach  der  Zeichnung  der  Police  noch  verabredete  Bedingung
gleichfalls  auf  derselben  bemerkt  und  von  dem  Assecuradeur  unterzeichnet ¬
  werden  muß,  um  für  ihn  verbindlich  zu  seyn
3)  S.  auch  Klefeker  Samml.  Hamb.  Ges.  und  Verf.  Thl.  VII.  §.  410.
S.  317.  ff.  Archiv  f.  d.  Handelsr.  Bd.  I.  S.  87.
4)  §.  I1.  J.  de  inutil  stipulat,  L.  7.  L.  97.  D.  de  V.  O.  (45.  1.)
3)  Hamb.  A.  u.  H.  O.  Tit.  XIII.  Art.  2.  S.  aber  unten  §.  705.
6)  Dieselbe  a.  a.  O.  Tit.  IV.  Art.  1.
Hamb.  A.  u.  H.  O.  a.  a.  O.  Art.  2.
            
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