Full text: Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

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Schätzung der Zeit zum nöthigen Heranwuchs mit zu 
vielen Schwierigkeiten verknüpft ist, so soll demselben 
dennoch immer einige Entschädigung angedeihen — 
demjenigen hingegen, welcher den Heid= und Plaggen 
hieb auf besserm Boden ausgeübt hat, soll seine Ent 
schädigung nicht auf einem verödeten unbenarbten Bo 
den angewiesen werden. 
§. 139. 
Jn bestandenen Holzungen hängt die Ablösung der 
hier in Frage stehenden Berechtigungen von dem Holz 
eigenthümer ab; die Taxation geschieht nach den 
Grundsätzen des vorigen §phs, jedoch mit den Mo 
difikationen, welche im §. 111. dem Forstgrunde bey 
den Auseinandersetzungen gestattet sind; auch ist bey 
der Taxation der oftgemeldeten Berechtigungen noch 
darauf zu sehen: daß der Plaggen= und Heidehieb 
forstordnungsmäßig zehn Fuß von den Baumstämmen 
entfernt bleiben müsse. 
§. 133 — 154. 
In Rücksicht auf die verschiedene Ausbehnung der 
bemeldeten Gerechtsame, treten noch folgende nähere 
Modifikationen ein: hat Jemand das Gerechtsam 
nicht nur für seinen Viehstand, für seine Aecker, son 
dern auch für den Verkauf ausgeübt, so erhält er in 
der letzten Rücksicht nur eine Entschädigung des Durch 
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