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Schätzung der Zeit zum nöthigen Heranwuchs mit zu
vielen Schwierigkeiten verknüpft ist, so soll demselben
dennoch immer einige Entschädigung angedeihen —
demjenigen hingegen, welcher den Heid= und Plaggen
hieb auf besserm Boden ausgeübt hat, soll seine Ent
schädigung nicht auf einem verödeten unbenarbten Bo
den angewiesen werden.
§. 139.
Jn bestandenen Holzungen hängt die Ablösung der
hier in Frage stehenden Berechtigungen von dem Holz
eigenthümer ab; die Taxation geschieht nach den
Grundsätzen des vorigen §phs, jedoch mit den Mo
difikationen, welche im §. 111. dem Forstgrunde bey
den Auseinandersetzungen gestattet sind; auch ist bey
der Taxation der oftgemeldeten Berechtigungen noch
darauf zu sehen: daß der Plaggen= und Heidehieb
forstordnungsmäßig zehn Fuß von den Baumstämmen
entfernt bleiben müsse.
§. 133 — 154.
In Rücksicht auf die verschiedene Ausbehnung der
bemeldeten Gerechtsame, treten noch folgende nähere
Modifikationen ein: hat Jemand das Gerechtsam
nicht nur für seinen Viehstand, für seine Aecker, son
dern auch für den Verkauf ausgeübt, so erhält er in
der letzten Rücksicht nur eine Entschädigung des Durch
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