Zweites Buch. Das geltende deutsche Patentrecht.
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welche dem Wesen nach für den Patentschutz geeignet
waren. Er hätte als solche diejenigen bezeichnen können,
welche „im Gebiete der Industrie oder welche „im Gebiete ¬
der Gewerbe“ liegen. Es lag nahe für ihn, den
deutschen Ausdruck zu wählen, und wenn man erwägt,
daß die in Frage stehenden Erfindungen ja durch ihre
Anwendung, Benutzung, Verwertung den Betrieb der
Gewerbe nutzbringender machen sollen, so ergab sich die
gewählte Fassung von selbst, nämlich, daß es sich um
Erfindungen handeln müsse, welche „eine gewerb
liche Verwertung gestatten“.
Wir haben hier induktiv den Sinn des Relativsatzes
im § I des deutschen Patentgesetzes erläutert. Noch
sei darauf hingewiesen, daß der moderne österreichische
Gesetz
jeber im Gesetz vom 11. Januar 1897, im übrigen
dem deutschen Vorbild sich anschließend, statt von „ge
werblicher Verwertung
von „gewerblicher An
wendung“ spricht. Auf diese Weise wird jedes Mißverständnis ¬
nach der Richtung ausgeschlossen, als ob es
sich um eine lediglich geldmäßige, nicht gewerbliche,
sondern gewerbsmäßige Verwertung handeln könne.
Die Gewerbe dienen der Befriedigung menschlicher
Bedürfnisse. Gegenstand der Gewerbe ist lediglich der
den Menschen von der Natur zum nützlichen Gebrauch
gebotene Stoff. Daher gehört der Mensch selbst nicht
zum Gegenstande der Gewerbe**) in diesem Sinne, und
alle Erfindungen, welche sich auf die Person des
Menschen beziehen, den Menschen selbst, sei es im
körperlichen, sei es im geistigen Sinne zum Gegenstand
haben, sind nicht patentfähig. Aus diesem Grunde sind
Vorschriften für Heilverfahren und Operationen einer*) ¬
In dem Bericht der Reichstagskommission über das Patentgesetz ¬
von 1877 (Drucks. 144 S. 5) heißt es: „daß eine neue Erfindung -
die „gewerbliche Verwertung“ gestattet, muß als not
wendiges Erfordernis der Patentfähigkeit hingestellt werden, um
Erfindungen auszuschließen, die ihrer Natur nach nicht unter die
Gegenstände des wesentlich gewerblichen Patentschutzes fallen.
**) Bl. XI, 4, BA. 30. 12. 04.