Inhaltsverzeichnis : Damme, Felix: ¬Das deutsche Patentrecht

Zweites  Buch.  Das  geltende  deutsche  Patentrecht.
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welche  dem  Wesen  nach  für  den  Patentschutz  geeignet
waren.  Er  hätte  als  solche  diejenigen  bezeichnen  können,
welche  „im  Gebiete  der  Industrie  oder  welche  „im  Gebiete ¬
  der  Gewerbe“  liegen.  Es  lag  nahe  für  ihn,  den
deutschen  Ausdruck  zu  wählen,  und  wenn  man  erwägt,
daß  die  in  Frage  stehenden  Erfindungen  ja  durch  ihre
Anwendung,  Benutzung,  Verwertung  den  Betrieb  der
Gewerbe  nutzbringender  machen  sollen,  so  ergab  sich  die
gewählte  Fassung  von  selbst,  nämlich,  daß  es  sich  um
Erfindungen  handeln  müsse,  welche  „eine  gewerb
liche  Verwertung  gestatten“.
Wir  haben  hier  induktiv  den  Sinn  des  Relativsatzes
im  §  I  des  deutschen  Patentgesetzes  erläutert.  Noch
sei  darauf  hingewiesen,  daß  der  moderne  österreichische
Gesetz
jeber  im  Gesetz  vom  11.  Januar  1897,  im  übrigen
dem  deutschen  Vorbild  sich  anschließend,  statt  von  „ge
werblicher  Verwertung
von  „gewerblicher  An
wendung“  spricht.  Auf  diese  Weise  wird  jedes  Mißverständnis ¬
  nach  der  Richtung  ausgeschlossen,  als  ob  es
sich  um  eine  lediglich  geldmäßige,  nicht  gewerbliche,
sondern  gewerbsmäßige  Verwertung  handeln  könne.
Die  Gewerbe  dienen  der  Befriedigung  menschlicher
Bedürfnisse.  Gegenstand  der  Gewerbe  ist  lediglich  der
den  Menschen  von  der  Natur  zum  nützlichen  Gebrauch
gebotene  Stoff.  Daher  gehört  der  Mensch  selbst  nicht
zum  Gegenstande  der  Gewerbe**)  in  diesem  Sinne,  und
alle  Erfindungen,  welche  sich  auf  die  Person  des
Menschen  beziehen,  den  Menschen  selbst,  sei  es  im
körperlichen,  sei  es  im  geistigen  Sinne  zum  Gegenstand
haben,  sind  nicht  patentfähig.  Aus  diesem  Grunde  sind
Vorschriften  für  Heilverfahren  und  Operationen  einer*) ¬
  In  dem  Bericht  der  Reichstagskommission  über  das  Patentgesetz ¬
  von  1877  (Drucks.  144  S.  5)  heißt  es:  „daß  eine  neue  Erfindung -
  die  „gewerbliche  Verwertung“  gestattet,  muß  als  not
wendiges  Erfordernis  der  Patentfähigkeit  hingestellt  werden,  um
Erfindungen  auszuschließen,  die  ihrer  Natur  nach  nicht  unter  die
Gegenstände  des  wesentlich  gewerblichen  Patentschutzes  fallen.
**)  Bl.  XI,  4,  BA.  30.  12.  04.
            
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