Volltext : Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

129
Bey  ihrer  Abfindung  ist  allemal  das  unbestrittene  Daseyn =
  der  Berechtigung  vorauszusetzen.  Da  der  Plaggenhieb =
  vorzüglich  für  die  Erzeugung  des  Düngers  bestimmt =
  ist,  so  hat  der,  welcher  weder  Ackerland,  noch
Wiesen  besitzt,  die  Vermuthung  gegen  sich:  nicht  berechtigt =
  zu  seyn.  Beym  Heidhiebe  hingegen  ist  es
hinlänglich,  Vieh  zu  besitzen,  wenn  die  Berechtigung
dazu  an  sich  hergebracht  ist.  Wer  einen  zehnjährigen
Besitz  für  sich  hat,  wird  solange  für  berechtiget  gehalt
ten,  als  nicht  das  Gegentheil  rechtlich  ausgemachet  ist.
Zwey  und  zwanzigstes  Kapitel.
Auseinandersetzung  der  Plaggen-  und  Heidhiebs=Berechtigungen ¬
  selbst.
§.  130.
Der  vorhin  berichtigte  Viehstand,  womit  der  Berechtigte ¬
  zur  Theilung  angesetzt  ist,  ist  in  der  Regel
der  Maaßstab  zur  Abfindung  der  obigen  Gerechtsame,
jedoch  unter  folgenden  Einschränkungen:  1)  Daß  das
zehnjährige  Durchschnitts=Quantum  der  gehauenen
Plaggen  oder  Heide  nicht  geringer  gewesen  sey,  als
jenes,  welches  sich  aus  dem  Viehstande  als  erforderlich
ergiebt.  2)  Daß  der  angenommene  Viehstand  nicht
größer  sey:  als  er  zum  Behuf  der  Bedüngung  zu
seyn  braucht.  3)  Daß  nicht  üblich  sey,  Stroh  oder
Schilf  zur  Düngerbereitung  mit  zu  Hülfe  zu  nehI =

            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer