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Bey ihrer Abfindung ist allemal das unbestrittene Da
seyn der Berechtigung vorauszusetzen. Da der Plag
genhieb vorzüglich für die Erzeugung des Düngers be
stimmt ist, so hat der, welcher weder Ackerland, noch
Wiesen besitzt, die Vermuthung gegen sich: nicht be
rechtigt zu seyn. Beym Heidhiebe hingegen ist es
hinlänglich, Vieh zu besitzen, wenn die Berechtigung
dazu an sich hergebracht ist. Wer einen zehnjährigen
Besitz für sich hat, wird solange für berechtiget gehalt
ten, als nicht das Gegentheil rechtlich ausgemachet ist.
Zwey und zwanzigstes Kapitel.
Auseinandersetzung der Plaggen- und Heidhiebs=Berech
tigungen selbst.
§. 130.
Der vorhin berichtigte Viehstand, womit der Be
rechtigte zur Theilung angesetzt ist, ist in der Regel
der Maaßstab zur Abfindung der obigen Gerechtsame,
jedoch unter folgenden Einschränkungen: 1) Daß das
zehnjährige Durchschnitts=Quantum der gehauenen
Plaggen oder Heide nicht geringer gewesen sey, als
jenes, welches sich aus dem Viehstande als erforderlich
ergiebt. 2) Daß der angenommene Viehstand nicht
größer sey: als er zum Behuf der Bedüngung zu
seyn braucht. 3) Daß nicht üblich sey, Stroh oder
Schilf zur Düngerbereitung mit zu Hülfe zu neh
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