Full text: Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

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Bey ihrer Abfindung ist allemal das unbestrittene Da 
seyn der Berechtigung vorauszusetzen. Da der Plag 
genhieb vorzüglich für die Erzeugung des Düngers be 
stimmt ist, so hat der, welcher weder Ackerland, noch 
Wiesen besitzt, die Vermuthung gegen sich: nicht be 
rechtigt zu seyn. Beym Heidhiebe hingegen ist es 
hinlänglich, Vieh zu besitzen, wenn die Berechtigung 
dazu an sich hergebracht ist. Wer einen zehnjährigen 
Besitz für sich hat, wird solange für berechtiget gehalt 
ten, als nicht das Gegentheil rechtlich ausgemachet ist. 
Zwey und zwanzigstes Kapitel. 
Auseinandersetzung der Plaggen- und Heidhiebs=Berech 
tigungen selbst. 
§. 130. 
Der vorhin berichtigte Viehstand, womit der Be 
rechtigte zur Theilung angesetzt ist, ist in der Regel 
der Maaßstab zur Abfindung der obigen Gerechtsame, 
jedoch unter folgenden Einschränkungen: 1) Daß das 
zehnjährige Durchschnitts=Quantum der gehauenen 
Plaggen oder Heide nicht geringer gewesen sey, als 
jenes, welches sich aus dem Viehstande als erforderlich 
ergiebt. 2) Daß der angenommene Viehstand nicht 
größer sey: als er zum Behuf der Bedüngung zu 
seyn braucht. 3) Daß nicht üblich sey, Stroh oder 
Schilf zur Düngerbereitung mit zu Hülfe zu neh 
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