Volltext : Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

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Kulturveränderung  schreiten  will;  dem  Hütungsberechtigten =
  aber  steht  die  Provokation  auf  die  Aufhebung =
  seiner  einseitigen  Feldbehütung  nicht  zu.
§.  126.
Wer  den  Nutzen  von  der  Aufhebung  einer  Feldhütung =
  hat,  muß  den  Hütungsberechtigten  für  den
Verlust  dieses  Rechtes  entschädigen.  Jn  Ermanglung
gütlicher  Ausgleichung,  wird  der  Werth  der  Feldhütung =
  nach  Sommer=Kuhweiden  angeschlagen,  und
der  herausgebrachte  Betrag  dieser  Weiden,  dem  Berechtigten =
  aus  der  zur  Theilung  bestimmten  Gemeinheit =
  angewiesen.  Dieser  Vergütungsbetrag  wird  bey
der  folgenden  Specialtheilung  dem  Besitzer  der  von
der  Behätung  frey  gemachten  Feldstücke  auf  den  ihm
zufallenden  Gemeinheitsantheil  angerechnet.
Zweyter  Abschnitt.
Grundsätze  der  Auseinandersetzung  bey  Plaggen=  und
Heldhiebs=Berechtigungen.
Ein  und  zwanzigstes  Kapitel.
Bestimmung  der  Auseinandersetzungs=Grundsätze  bey  Plaggenund =
  Heidhiebs=Berechtigungen.
§.  127  —  129.
Die  Berechtigungen  zum  Plaggen=  und  Heidhiebe,
sind  nach  den  nämlichen  Grundsätzen  zu  beurtheilen.
            
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