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Kulturveränderung schreiten will; dem Hütungsbe
rechtigten aber steht die Provokation auf die Aufhe
bung seiner einseitigen Feldbehütung nicht zu.
§. 126.
Wer den Nutzen von der Aufhebung einer Feld
hütung hat, muß den Hütungsberechtigten für den
Verlust dieses Rechtes entschädigen. Jn Ermanglung
gütlicher Ausgleichung, wird der Werth der Feldhü
tung nach Sommer=Kuhweiden angeschlagen, und
der herausgebrachte Betrag dieser Weiden, dem Be
rechtigten aus der zur Theilung bestimmten Gemein
heit angewiesen. Dieser Vergütungsbetrag wird bey
der folgenden Specialtheilung dem Besitzer der von
der Behätung frey gemachten Feldstücke auf den ihm
zufallenden Gemeinheitsantheil angerechnet.
Zweyter Abschnitt.
Grundsätze der Auseinandersetzung bey Plaggen= und
Heldhiebs=Berechtigungen.
Ein und zwanzigstes Kapitel.
Bestimmung der Auseinandersetzungs=Grundsätze bey Plaggen
und Heidhiebs=Berechtigungen.
§. 127 — 129.
Die Berechtigungen zum Plaggen= und Heidhiebe,
sind nach den nämlichen Grundsätzen zu beurtheilen.