Full text: Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

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Kulturveränderung schreiten will; dem Hütungsbe 
rechtigten aber steht die Provokation auf die Aufhe 
bung seiner einseitigen Feldbehütung nicht zu. 
§. 126. 
Wer den Nutzen von der Aufhebung einer Feld 
hütung hat, muß den Hütungsberechtigten für den 
Verlust dieses Rechtes entschädigen. Jn Ermanglung 
gütlicher Ausgleichung, wird der Werth der Feldhü 
tung nach Sommer=Kuhweiden angeschlagen, und 
der herausgebrachte Betrag dieser Weiden, dem Be 
rechtigten aus der zur Theilung bestimmten Gemein 
heit angewiesen. Dieser Vergütungsbetrag wird bey 
der folgenden Specialtheilung dem Besitzer der von 
der Behätung frey gemachten Feldstücke auf den ihm 
zufallenden Gemeinheitsantheil angerechnet. 
Zweyter Abschnitt. 
Grundsätze der Auseinandersetzung bey Plaggen= und 
Heldhiebs=Berechtigungen. 
Ein und zwanzigstes Kapitel. 
Bestimmung der Auseinandersetzungs=Grundsätze bey Plaggen 
und Heidhiebs=Berechtigungen. 
§. 127 — 129. 
Die Berechtigungen zum Plaggen= und Heidhiebe, 
sind nach den nämlichen Grundsätzen zu beurtheilen.
	        
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