Volltext : Hurt, Joseph Hugo: ¬Das Verfahren vor den Handels- & Einzelngerichten

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Behinderung  und  Ablehnung  von  Gerichtspersonen.  §.  16.
(Handelsgerichts)  oder  einen  Einzelnrichter  oder  einen  Gerichtsschreiber ¬
  eines  Einzelngerichtes  betrifft:
a)  Handelt  es  sich  um  einen  Richter  oder  Gerichtsschreiber  eines
Handelsgerichtes,  so  ist  die  Erklärung  des  Abgelehnten  durch
den  Gerichtsvorstand  einzuholen,  welcher,  soferne  er  die  Sache
nicht  selbst  durch  geeignete  Anordnung  zu  erledigen  vermag
die  Entscheidung  des  Gerichts  zu  veranlassen  und  wenn  dieses
beschlußunfähig  ist,  die  Sache  dem  vorgesetzten  Gerichte  zur
10
Entscheidung  vorzulegen  hat.
Die  Vorstellung,  mit  welcher  ein  Einzelnrichter  abgelehnt  wird
ist  von  diesem  Gerichte  mit  der  Erklärung  des  Abgelehnten
an  das  vorgesetzte  Bezirksgericht  zur  Entscheidung  einzusenden.
Dieser  Einsendung  bedarf  es  nicht,  wenn  der  abgelehnte
Richter  das  Gesuch  für  begründet  erachtet  und  ein  Stellvertreter ¬
  desselben  vorhanden  ist.  11
Die  in  diesem  Falle  erlassene  Entscheidung  wird  durch  den
Staatsanwalt  des  Bezirksgerichtes  dem  betreffenden  Untergerichte
mitgetheilt,  dessen  Gerichtsschreiber  den  Betheiligten  hievon
Kenntniß  zu  geben  hat.
c)  Wird  ein  Gerichtsschreiber  eines  Einzelngerichts  abgelehnt,  so
erfolgt  die  etwa  erforderliche  Entscheidung  durch  den  Vorstand
dieses  Gerichts  oder  dessen  Stellvertreter,  im  Falle  der  Behinderung ¬
  derselben  durch  das  vorgesetzte  Bezirksgericht.  1s
6)  Gegen  die  Entscheidung,  welche  der  Ablehnung  stattgibt,  ist
kein  Rechtsmittel  zulässig.
Gegen  die  Verwerfung  des  Gesuchs  kann  innerhalb
acht  Tagen  nach  Eröffnung  des  Erkenntnisses  Beschwerde  12
erhoben  werden.
Die  Beschwerdeführung  gegen  Verwerfung  der  Ablehnung
eines  Gerichtsschreibers  durch  den  Vorstand  eines  Einzelngerichts ¬
  oder  dessen  Stellvertreter  geht  an  das  vorgesetzte
Bezirksgericht.
Von  der  Beschwerde  hat,  wenn  solche  in  einer  bereits
anhängigen  Sache  erhoben  wird,  der  Beschwerdeführer  der
Gegenpartei  Kenntniß  zu  geben.
Das  Verfahren  ist,  wenn  dem  Gesuche  stattgegeben  wird,
tax-  und  stempelfrei.  Im  Falle  der  Zurückweisung  des
Gesuches  hat  der  Gesuchsteller  die  Kosten  zu  tragen.
10
P.=O.  Art.  46.
11
P.=O.  Art.  47.
P.=O.  Art.  48  mit  Art.  35  Abs.  4.
13
P.=O.  Art.  52  Abs.  3.
14
vgl.  P.=O.  Art.  738  folg.
13)  P.=A.  Art.  49  mit  Art.  52  Abs.  4  und  Art.  45  Abs.  3.
            
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