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Behinderung und Ablehnung von Gerichtspersonen. §. 16.
(Handelsgerichts) oder einen Einzelnrichter oder einen Gerichtsschreiber ¬
eines Einzelngerichtes betrifft:
a) Handelt es sich um einen Richter oder Gerichtsschreiber eines
Handelsgerichtes, so ist die Erklärung des Abgelehnten durch
den Gerichtsvorstand einzuholen, welcher, soferne er die Sache
nicht selbst durch geeignete Anordnung zu erledigen vermag
die Entscheidung des Gerichts zu veranlassen und wenn dieses
beschlußunfähig ist, die Sache dem vorgesetzten Gerichte zur
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Entscheidung vorzulegen hat.
Die Vorstellung, mit welcher ein Einzelnrichter abgelehnt wird
ist von diesem Gerichte mit der Erklärung des Abgelehnten
an das vorgesetzte Bezirksgericht zur Entscheidung einzusenden.
Dieser Einsendung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte
Richter das Gesuch für begründet erachtet und ein Stellvertreter ¬
desselben vorhanden ist. 11
Die in diesem Falle erlassene Entscheidung wird durch den
Staatsanwalt des Bezirksgerichtes dem betreffenden Untergerichte
mitgetheilt, dessen Gerichtsschreiber den Betheiligten hievon
Kenntniß zu geben hat.
c) Wird ein Gerichtsschreiber eines Einzelngerichts abgelehnt, so
erfolgt die etwa erforderliche Entscheidung durch den Vorstand
dieses Gerichts oder dessen Stellvertreter, im Falle der Behinderung ¬
derselben durch das vorgesetzte Bezirksgericht. 1s
6) Gegen die Entscheidung, welche der Ablehnung stattgibt, ist
kein Rechtsmittel zulässig.
Gegen die Verwerfung des Gesuchs kann innerhalb
acht Tagen nach Eröffnung des Erkenntnisses Beschwerde 12
erhoben werden.
Die Beschwerdeführung gegen Verwerfung der Ablehnung
eines Gerichtsschreibers durch den Vorstand eines Einzelngerichts ¬
oder dessen Stellvertreter geht an das vorgesetzte
Bezirksgericht.
Von der Beschwerde hat, wenn solche in einer bereits
anhängigen Sache erhoben wird, der Beschwerdeführer der
Gegenpartei Kenntniß zu geben.
Das Verfahren ist, wenn dem Gesuche stattgegeben wird,
tax- und stempelfrei. Im Falle der Zurückweisung des
Gesuches hat der Gesuchsteller die Kosten zu tragen.
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P.=O. Art. 46.
11
P.=O. Art. 47.
P.=O. Art. 48 mit Art. 35 Abs. 4.
13
P.=O. Art. 52 Abs. 3.
14
vgl. P.=O. Art. 738 folg.
13) P.=A. Art. 49 mit Art. 52 Abs. 4 und Art. 45 Abs. 3.