Objekt : Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

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berechtigten  die  Bestimmung  einer  jährlichen  Vergütung ¬
  in  baarem  Gelde  nicht  anzunehmen.
§.  118.
Wollen  die  Holzeigenthümer  die  Mastberechtigten
auf  die  obige  Art  nicht  abfinden,  so  sind  dieselbe,
wenn  es  thunlich  ist,  auf  die  Holzantheile  zu  vertheilen; =
  wenn  solches  aber  wegen  Ungleichheit  der  Mast,
Vergrößerung  der  Kosten,  und  andern  Ursachen,  den
zur  Mast  Berechtigten  nachtheilig  wäre,  so  soll  es  bis
zur  Abfindung  nach  den  gesagten  Principien  bey  dem
Hergebrachten  sein  Bewenden  haben.
Dritte  Unterabtheilung.
Besondere  Grundsätze  der  Hut=  und  Weide=Auseinandersetzungen ¬
  auf  Wiesen  und  Feldern.
Neunzehntes  Kapitel.
Aufhebung  der  Wiesenbehütung  oder  Frettung.
§.  119  —  120.
Jeder  Eigenthümer  einer  Wiese  ist  befugt,  auf
die  Aufhebung  einer  Frühlings=  oder  Herbst=Wiesenbehütung =
  gegen  die  Hütungsberechtigten  anzutragen
diese  haben  das  Recht  nicht,  den  Eigenthümer  dazu
            
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