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1) ist nach dem Mastzustande des Waldes die An
zahl der Schweine zu schätzen, welche bey voller Mast
darin gefeistet werden können, und dieses Produkt
auf die Fälle der halben, drittel oder viertel Mast
anzuwenden.
2) Jst die Anzahl der Schweine auszumitteln,
welche jeder Mastberechtigte einzutreiben befugt ist;
und wenn diese größer ist, als der Wald sie nach dem
Waldanschlage einnehmen kann, so ist jedem Berech
tigten eine verhältnißmäßige Kürzung zu machen.
3) Alsdann ist aus einem Durchschnitt von zehn
oder zwanzig Jahren zu bestimmen, wie oft der Fall
einer vollen, halben, viertel oder Sprangmast einge
treten, dieses Produkt auf jedes einzelne Jahr zu repar
tiren und darnach und nach den Sätzen Nr. 1 und 2 die
Anzahl Schweine zu berechnen, welcher jeder Mast
berechtigte im Durchschnitt jährlich wirklich in die
Mast getrieben hat.
4) Hiernach ist der Werth der wirklichen Mast,
oder der Sprangmast für ein Schwein, oder das soge
nannte Fehmgeld, auszumitteln, und der Betrag der
dabey üblichen Kosten davon abzusetzen.
5) Diesen also ausgemittelten Werth der Masten
ist der Holzeigenthümer befugt, den Mastinteressenten
an Körnern, die nach einer zehnjährigen Durchschnitts
summe der Mittelpreise der nächsten Marktstadt anzu
schlagen sind, zu vergüten; jedoch brauchen die Mast=