Full text: Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

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schlag zu legen befugt war; hierin muß er gleich 
wohl die zu Holz berechtigten Nichteigenthümer mit 
aufnehmen. 
§. 118 — 114. 
Der Zuschlagskaum wird beym Mangel anderwär 
tiger legaler Bestimmungen folgends festgesetzet: 
1) bey unbestandenem Forstgrund auf ein Zwölf 
theil; 
2) bey bestandenem aber wenn die Forsten aus 
Baumholz bestehen, es mag solches zu Bau=Nutz 
oder Brennholz dienen, ein Zehntheil. Bleiben diese 
Quoten dem Forsteigenthümer mit den Holzberechtig 
ten nicht übrig, so müssen die Berechtigte sich das 
Fehlende nach Verhältniß kürzen lassen. 
Ausnahmweise muß sich der Forsteigenthümer eine 
Kürzung an der gemeldeten Zuschlagsrate gefallen las 
sen a) in bestandenen sowohl als unbestandenen Wal 
dungen, wenn durch Verjährung oder rechtsbeständige 
Titel, eine geringere Zuschlagszeit rechtlich bestimmt 
ist, und b) in unbestandenen Waldungen auch dann 
noch, wenn sich ein bestimmtes Hätungsrecht der Jn 
teressenten auf eine solche Art erhalten hat, welche mit 
der Belassung der genannten Zuschlagsquoten an den 
Forsteigenthümer nicht verträglich wäre. Hat der 
Forsteigenthümer eine höhere Zuschlagsquote rechtlich 
hergebracht, so kömmt ihm auch diese zu Gute.
	        
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