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schlag zu legen befugt war; hierin muß er gleich
wohl die zu Holz berechtigten Nichteigenthümer mit
aufnehmen.
§. 118 — 114.
Der Zuschlagskaum wird beym Mangel anderwär
tiger legaler Bestimmungen folgends festgesetzet:
1) bey unbestandenem Forstgrund auf ein Zwölf
theil;
2) bey bestandenem aber wenn die Forsten aus
Baumholz bestehen, es mag solches zu Bau=Nutz
oder Brennholz dienen, ein Zehntheil. Bleiben diese
Quoten dem Forsteigenthümer mit den Holzberechtig
ten nicht übrig, so müssen die Berechtigte sich das
Fehlende nach Verhältniß kürzen lassen.
Ausnahmweise muß sich der Forsteigenthümer eine
Kürzung an der gemeldeten Zuschlagsrate gefallen las
sen a) in bestandenen sowohl als unbestandenen Wal
dungen, wenn durch Verjährung oder rechtsbeständige
Titel, eine geringere Zuschlagszeit rechtlich bestimmt
ist, und b) in unbestandenen Waldungen auch dann
noch, wenn sich ein bestimmtes Hätungsrecht der Jn
teressenten auf eine solche Art erhalten hat, welche mit
der Belassung der genannten Zuschlagsquoten an den
Forsteigenthümer nicht verträglich wäre. Hat der
Forsteigenthümer eine höhere Zuschlagsquote rechtlich
hergebracht, so kömmt ihm auch diese zu Gute.