Volltext : Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

—  121
1)  Der  Forsteigenthümer  braucht  nie  mehr  Weide
zu  äquivaliren,  als  in  dem  Forste,  so  wie  dieser  zur  Zeit
der  Theilung  bestanden  ist,  Statt  findet,  gesetzt  auch:
daß  das  Bedürfniß  der  zur  Weide  Berechtigten  dadurch =
  nicht  völlig  befriedigt  werden  könnte;
2)  hingegen  kömmt  ihm  der  überflüssige  Weideraum =
  zu  gute,  wenn  die  Berechtigten  auf  den  übrigen, =
  nicht  zum  Forste  gehörigen  Gemeinheiten,  ihr
Bedürfniß  so  weit  befriedigen  können:  daß  sie  zur  Zeit
der  Theilung  der  vorhandenen  Holzweide  nicht  völlig
bedürfen.
3)  Die  in  dem  Forste  wirklich  vorhandene  Weide
wird  nach  Kuhweiden  angeschlagen,  und  die  herausgebrachte =
  Summe  ist  das  höchste,  was  der  Forsteigenthümer =
  zu  vergüten  hat.
4)  Der  Entschädigungsfleck  wird  den  Berechtigten
in  der  Masse  angerechnet,  wie  er  nach  geschehener
Abholzung  zur  Weide  geschickt  ist,  doch  muß  der  Forsteigenthümer =
  die  zurückbleibenden  Stock=  und  Baumwurzeln =
  den  Berechtigten  entweder  für  Rottungs=  und
Ebnungskosten  unentgeldlich  überlassen,  oder  die  Ausfüllung =
  der  durch  das  Ausrotten  entstandenen  Vertiefungen =
  und  Ungleichheiten  auf  eigne  Kosten  verfügen
lassen.
6)  Dem  Forsteigenthümer  muß  immer  zum  wenigsten =
  nach  der  Theilung  jener  Theil  zur  Privat=Benntzung =
  verbleiben,  welchen  er  vor  der  Theilung  in  Zu=
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer