Object : ¬Das Bergrecht des österreichischen Kaiserreiches (1)

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das  Patent  vom  29.  Dezember  1781,  und  Hofbekret  vom  23.
Juni  1783  aufgehoben  worden.
Die  Hammer=Ordnungen  für  Steyermark  1748  und  für
Kärnten  1759  welche  letztere  vermöge  des  Hofkammerdekrets  vom
26.  Jäner  1780  auch  in  Krain  anzuwenden  ist.
Tyrolische  Berggesetze.
Der  Bergbrief  des  Schladminger  Bergrichters  Leonhard
Egkelzhaim  vom  1308  war  anfänglich  auch  in  Tyrol  als  Gesetz
angenommen,  daher  in  das  älteste  Schwatzerische  Berggesetzbuch
eingerückt  worden.  Erzherzog  Sigmund  von  Oesterreich,  unter
dessen  Regierung  die  Bergwerke  zu  Schwatz  und  Goßensas  in
mehrere  Aufnahme  kammen,  bezieht  sich  in  der  B.  O.  vom  1468,
auf  2  Urkunden  für  den  dortigen  Bergbau,  von  den  Jahren  1447
und  1448.  Sperges  S.  216.  —
Bergordnung  für  Schwatz  und  Goßensaß  Mar.  Magdalena
1468,  gedruckt  Wagnern  Samml.  S.  134.
Für  die  Herrschaft  Kitzbichel,  Kufstein  und  Rattenberg  waren =
  vorher,  ehe  sie  durch  Albrecht  Herzogs  von  Bayern  Verzicht
vom  1507  an  Oesterreich  kammen,  und  mit  der  Grafschaft  Tyrol
vereinigt  wurden,  von  den  Herzogen  Niederbayerns  verschiedene
Berggesetze  erlassen  worden,  welche  in  Lori  S.  52,  57  und  95  abgedruckt =
  find.  Seit  jener  Zeit  gelten  in  diesen  3  Herrschaften  alle
für  die  ganze  Grafschaft  Tyrol  ergangenen  Gesetze.  Jn  den  folgenden =
  Zeiten  sind  in  Tyrol  theils  bei  verschiedenen  von  Bergleuten
gehaltenen  Versammlungen  Abschiede  gemacht,  theils  neue  B.  O.
erlassen  worden;  —  Jene  hießen  Synoden,  diese  Erfindungen.
Hierher  gehören
            
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