Contents : Repertorium zur Rechtsprechung der Gerichte bei Anwendung des Rheinischen Bürgerlichen Gesetzbuchs

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förmlichen  Verzichtleistung  auf  die  Nachlassenschaft  nicht
gleich.  Rh.  Arch.  44.  1.  176.
Art.  812.
Durch  die  Vormundschaftsordnung  vom  5.  Juli  1875
ist  dieser  Artikel  dahin  abgeändert,  daß  die  Ernennung
des  Pflegers  für  eine  vakante  Nachlassenschaft  nicht  mehr
von  dem  Landgerichte,  sondern  von  dem  Vormundschaftsgerichte ¬
  auszugehen  hat,  und  daß  dem  so  ernannten
Pfleger  auch  alle  Rechte  und  Pflichten  übertragen  werden
welche  der  auf  Grund  dieses  Artikels  vom  Landgerichte
ernannte  Kurator  hatte.  Rh.  Arch.  77.  2.  16.
Art.  813.
1.  Die  Bestimmung  dieses  Artikels,  nach  welchem
der  Curator  einer  vacanten  Nachlaßmasse  die  eingezogenen
Gelder  zur  Regierungs-Hauptkasse  einzahlen  soll,  steht  die
Zulässigkeit  eines  gegen  einen  solchen  Curator  anzulegenden ¬
  Arrestes  nicht  entgegen,  da  unter  den  abzuführenden ¬
  Geldern  offenbar  nur  solche  zu  verstehen  sind,  welche
nach  Bezahlung  der  angemeldeten  Gläubiger  übrig  bleiden. ¬
  Vgl.  auch  Art.  814.  Rh.  Arch.  36.  1.  83.  19.  1.  1.
2.  Der  Curator  eines  vacanten  Nachlasses  ist  der
provisorische  Vertreter  des  Verstorbenen  in  Bezug  auf
dessen  hinterlassenes  Vermögen;  er  kann  daher  einen  von
demselben  mit  einem  Dritten  abgeschlossenen  Vertrag  als
simulirt  nur  unter  den  Bedingungen  anfechten,  unter  welchen ¬
  der  Verstorbene  selbst  dazu  berechtigt  war.  Rh.
Arch.  45.  1.  186.
Art.  814.
Es  ist  als  eine  Consequenz  des  Artikels  808  in
Verbindung  mit  Art.  814  anzusehen,  daß  die  Gläubiger
eines  vacanten  Nachlasses  gegen  den  Curator  desselben
in  die  Hände  dritter  Personen  Arrest  anzulegen,  befugt
sind.  Rh.  Arch.  56.  1.  84.
            
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