Full text : Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

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A.  in  bestandenen  Holzungen  ausgeübt  werden,
und  dann  hat  der  Forsteigenthümer  allein  das  Recht,
die  Weideberechtigten  nach  den  unten  folgenden  Regeln ¬
  abzufinden.  Kein  Weideberechtigter  aber  hat
die  Befugniß  zu  verlangen:  daß  er  wegen  seiner
Weide=Gerechtsame  im  bestandenen  Holze  abgefunden, =
  und  desfalls  mit  dem  Forstherrn  auseinander  gesetzet ¬
  werde.
Wenn  der  Forsteigenthümer  aus  eignem  Antrieb,
oder  auf  Veranlassung  der  Berechtigten  eine  Untersuchung ¬
  hat  anstellen  laßen,  wie  hoch  sich  die  Abfindung
der  Berechtigten  belaufen  möge,  um  zu  sehen:  ob
eine  Abfindung  ihm  nicht  zum  Nachtheile  gereichen
werde,  förmlich  aber  auf  die  Auseinandersetzung  nicht
provocirt  hat,  so  kann  er  immer  noch  bis  zur  Verkündung =
  des  Theilungsplans  zurücktreten,  jedoch  muß
er  dann  die  sämtlichen  Kosten  bezahlen.  Wenn  er
aber  in  der  Zukunft  dennoch  förmlich  auf  die  Auseinandersetzung =
  provociren  sollte,  so  kommen  ihm  die
Kosten,  in  wieweit  die  vorherige  Arbeit  nun  zum
Grunde  geleget  werden  kann,  auch  zu  gute.
§.  109  —  110.
Bey  Weide=Berechtigungen  auf  unbestandenem
Forstgrunde,  oder  auf  einer  Grundfläche,  die  nicht
mit  Bäumen  oder  Busch  bewachsen,  aber  doch  Forstgrund =
  ist,  hat  der  Berechtigte  zwar  die  Befugniß,
            
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