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förmlichen Verzichtleistung auf die Nachlassenschaft nicht
gleich. Rh. Arch. 44. 1. 176.
Art. 812.
Durch die Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875
ist dieser Artikel dahin abgeändert, daß die Ernennung
des Pflegers für eine vakante Nachlassenschaft nicht mehr
von dem Landgerichte, sondern von dem Vormundschaftsgerichte ¬
auszugehen hat, und daß dem so ernannten
Pfleger auch alle Rechte und Pflichten übertragen werden
welche der auf Grund dieses Artikels vom Landgerichte
ernannte Kurator hatte. Rh. Arch. 77. 2. 16.
Art. 813.
1. Die Bestimmung dieses Artikels, nach welchem
der Curator einer vacanten Nachlaßmasse die eingezogenen
Gelder zur Regierungs-Hauptkasse einzahlen soll, steht die
Zulässigkeit eines gegen einen solchen Curator anzulegenden ¬
Arrestes nicht entgegen, da unter den abzuführenden ¬
Geldern offenbar nur solche zu verstehen sind, welche
nach Bezahlung der angemeldeten Gläubiger übrig bleiden. ¬
Vgl. auch Art. 814. Rh. Arch. 36. 1. 83. 19. 1. 1.
2. Der Curator eines vacanten Nachlasses ist der
provisorische Vertreter des Verstorbenen in Bezug auf
dessen hinterlassenes Vermögen; er kann daher einen von
demselben mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrag als
simulirt nur unter den Bedingungen anfechten, unter welchen ¬
der Verstorbene selbst dazu berechtigt war. Rh.
Arch. 45. 1. 186.
Art. 814.
Es ist als eine Consequenz des Artikels 808 in
Verbindung mit Art. 814 anzusehen, daß die Gläubiger
eines vacanten Nachlasses gegen den Curator desselben
in die Hände dritter Personen Arrest anzulegen, befugt
sind. Rh. Arch. 56. 1. 84.