Inhaltsverzeichnis : Einleitung in den ordentlichen bürgerlichen Proceß (2)

von  der  exceptivischen  Nothdurft.  131
diesem  Vertrage  eine  Einrede  begründen  g).
Sonst  kann  niemand  eine  Einrede,  die  eigentlich =
  einen  Dritten  angehet,  Texceptio  de  iure
tertii)  entgegen  setzen  7).  Nur  wenn  beide
für  eine  Person  gehalten  werden,  so  ist  die
Einrede  rechtsbeständig;  z.  B.  wenn  dem  Erben =
  aus  der  Person  des  Erblassers,  dem  Cessionarius =
  eine  den  Cedenten  angehende  Einrede
entgegen  gesetzet  wird  rr).  Wem  aber  eine
Klage  zustehet,  dem  wird  noch  vielmehr  eine
Einrede  aus  diesem  Grunde  gestattet  s),  welches =
  auch  heut  zu  Tage  bey  Verträgen  anwendbar =
  ist,  anders  als  bey  den  Römern  4).
V)  Alle  Einreden  sind  wie  Klagen  anzusehen  v).
und  es  wird  daher  bey  dem  Vortrage  einer
jeden  Einrede  ein  hinreichender  Grund,  eine
deutliche  vollständige  Geschichte,  wie  bey  den
Klagen  erfordert.  Der  Kläger  muß  eben  so
unumwunden  und  vollständig  darauf  antworten,
wie
—
q)  L.  21.  §.  fin.  L.  25.  §.  2.  L.  26.  D.  de  pact.
(II.  14)  L.  76.  §.  1.  D.  de  contrah.  emt.
vend.  (XVIII.  1.)  L.  6.  D.  de  hered.  I.  act.
vend.  (XVIII.  4.)  L.  12.  C.  de  n.  n.  p.  (IV.  30.)
c.  46.  de.  R.  I.  in  6.
r)  L.  3.  C,  res  int.  al.  acta  (VII.  60.)
rr)  HOMMEL  Rhapsod.  obs.  121.  BERGER  Oec.
Iur.  Lib.  3.  tit.  5.  §.  5.  10.
5)  L  1.  §.  4.  D.  de  superf.  (XLIII.  18.)  L.  156.
§.  1.  de  R.  I.  c.  71.  de  R.  I.  in  6.
4)  L,  7.  §.  4.  D.  de  pactis  (Il.  14.)
u)  L.  I.  D.  de  except.
I  2
            
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