fullscreen : Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

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und  in  diesem  Falle  hat  der  Zehntherr  die  Wahl,
den,
entweder  den  vorherigen  zehnjährigen  Viehstand,  oder
seinen  Grundbesitz  zum  Maaßstab  anzugeben;  bey  besondern =
  Schwierigkeiten  tritt  das  Ermessen  des  Landesökonomie=Kollegiums =
  ein.
§.  95  —  98.
Nach  der  Berichtigung,  was  für  Zubehörungen
des  Haushalts  anzunehmen  seyen,  giebt  der  wahre
Naturalertrag  nach  einem  Durchschnitt  der  zehn  Jahre
vor  der  Theilung,  entweder  durch  gütliche  Uebereinkunft =
  der  Jnteressenten,  oder  durch  Schätzung  bestimmt, =
  den  Grund  des  Fütterungs=Anschlages  ab.
Dann  wird  der  haushälterisch=übliche  Verbrauch
des  Winter=Futters  bestimmt,  und  wenn  hierunter
eine  Verschiedenheit  bey  den  Hauswirthen  herrschet,
jener,  dessen  sich  die  vernünftigsten  in  den  letzten  zehn
Jahren  bedient  haben,  angenommen.
Diesemnach  wird  der  Viehstand,  welcher  während
der  letzten  zehn  Jahre  auf  privative  oder  andere  gemeine =
  Weiden  gebracht  worden  ist,  oder  welcher  doch
auf  derselben  seinen  Unterhalt  hätte  finden  können,
von  dem  durch  die  Berechnung  des  Winter=FutterGewinnstes =
  herausgebrachten  Viehstande  der  Jnteressenten =
  vorab  abgezogen,  und  dann  der  übrig  bleibende
Theil  des  Viehstandes  für  denjenigen  gehalten,  wel¬
            
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