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und in diesem Falle hat der Zehntherr die Wahl,
den,
entweder den vorherigen zehnjährigen Viehstand, oder
seinen Grundbesitz zum Maaßstab anzugeben; bey besondern =
Schwierigkeiten tritt das Ermessen des Landesökonomie=Kollegiums =
ein.
§. 95 — 98.
Nach der Berichtigung, was für Zubehörungen
des Haushalts anzunehmen seyen, giebt der wahre
Naturalertrag nach einem Durchschnitt der zehn Jahre
vor der Theilung, entweder durch gütliche Uebereinkunft =
der Jnteressenten, oder durch Schätzung bestimmt, =
den Grund des Fütterungs=Anschlages ab.
Dann wird der haushälterisch=übliche Verbrauch
des Winter=Futters bestimmt, und wenn hierunter
eine Verschiedenheit bey den Hauswirthen herrschet,
jener, dessen sich die vernünftigsten in den letzten zehn
Jahren bedient haben, angenommen.
Diesemnach wird der Viehstand, welcher während
der letzten zehn Jahre auf privative oder andere gemeine =
Weiden gebracht worden ist, oder welcher doch
auf derselben seinen Unterhalt hätte finden können,
von dem durch die Berechnung des Winter=FutterGewinnstes =
herausgebrachten Viehstande der Jnteressenten =
vorab abgezogen, und dann der übrig bleibende
Theil des Viehstandes für denjenigen gehalten, wel¬